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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.12.2013 HB.2013.70 (AG.2013.2210)

23. Dezember 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,938 Wörter·~15 min·8

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 21. Februar 2014

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2013.70

ENTSCHEID

vom 23. Dezember 2013

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo

Beteiligte

A_______, geb. ( …)                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. Stephanie Trüeb, Advokatin,

Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 29. November 2013

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum

21. Februar 2014

Sachverhalt

A______ wurde am 3. September 2013 polizeilich angehalten und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. September 2013 in Untersuchungshaft genommen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen verschiedener Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau, im Einzelnen Vergewaltigung, Drohung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Ehrverletzung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Mit Verfügung vom 29. November 2013 hat das Zwangsmassnahmengericht die über den Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft in Anwendung von Art. 226 ff. StPO für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. Februar 2014, verlängert. Hiergegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Replik ausdrücklich verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf ausreichende Begründung der angefochtenen Verfügung geltend, weil darin nicht auf die in der Stellungnahme seiner Verteidigerin vom 28. November 2013 aufgeworfenen Argumente eingegangen worden sei. Die damit angesprochene Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, bildet einen wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277, 129 I 232 E. 3.2 S. 236, 126 I 97 E. 2b S. 102 f.).

Entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers genügt die vorliegend angefochtene Haftverfügung den dargelegten Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Zwangsmassnahmengericht hat die für den Entscheid massgeblichen Erwägungen zwar kurz, aber klar aufgeführt und damit auch zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchen Gründen es von der Auffassung der Verteidigung abgewichen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits in den früheren Haftentscheiden vom 5. September 2013 und 30. September 2013 Erwägungen sowohl zum Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch der Kollusionsgefahr gemacht worden sind, die nach wie vor Geltung haben. Die entsprechenden Ausführungen mussten in der vorliegenden Verfügung nicht vollumfänglich wiederholt werden. Der Verteidigung ist es denn auch ohne weiteres möglich gewesen, die angeordnete Haftverlängerung anzufechten und in der Beschwerde darzutun, weshalb die Haftverfügung unrichtig sein soll. Hinzu kommt, dass nach Art. 5 Abs. 2 StPO dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen besondere Bedeutung zukommt, was es erst recht verunmöglicht, in allen Details auf alle erdenklichen Vorbringen der Verteidigung einzugehen.

3.

Voraussetzung der Anordnung von Sicherheitshaft ist, dass der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus muss die Haft verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 2 und 3 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht stützt die Haftverfügung auf Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch der Kollusionsgefahr und macht im Zusammenhang mit diesem besonderen Haftgrund eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 StPO geltend.

4.

4.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

4.2      Dem Beschwerdeführer wird in erster Linie vorgeworfen, seine Ehefrau wiederholt vergewaltigt zu haben. Der entsprechende Tatverdacht ergibt sich, wie dies in solchen Verfahren meist der Fall ist, praktisch ausschliesslich aus den belastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers. Weitere direkte Beweise hinsichtlich dieses Tatbestands liegen – im Unterschied zu den Vorwürfen der Drohung und Ehrverletzung–  zurzeit nicht vor und werden vermutlich auch nicht beigebracht werden können. Demzufolge wird die Beurteilung der Sache hauptsächlich davon abhängen, ob die Belastungen der Anzeigestellerin als glaubhaft bewertet werden.

4.2.1   Fest steht aufgrund der Aussagen der beiden Beteiligten, dass in Bezug auf ihre sexuelle Beziehung grundlegende Differenzen bestanden. Während die Ehefrau ihn als „sexsüchtig“ bezeichnet und sich durch seine fortwährenden sexuellen Ansprüche bedrängt gefühlt hat, hat der Beschwerdeführer erklärt, sie habe fast nie mit ihm Geschlechtsverkehr haben wollen, so dass sie während der ganzen Dauer der Ehe bis zu ihrem Weggang ins Frauenhaus von ca. 1½ Jahren bloss etwa 10 Mal zusammen intim gewesen seien, stets jedoch in gegenseitigem Einverständnis. Dass für den Beschwerdeführer die sexuelle Beziehung zur Ehefrau einen ausserordentlich hohen Stellenwert hatte, belegen die diversen in den Akten befindlichen SMS, die er an sie richtete und in denen er seine sexuellen Wünsche und Phantasien zum Ausdruck brachte. Aufgrund dieser SMS-Korrespondenz in Verbindung mit den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers steht fest, dass er sexuell erheblich höhere Ansprüche an seine Ehefrau stellte, als sie erfüllen konnte bzw. wollte. Ebenso geht aus seinem von der Verteidigung als entlastend bezeichneten SMS vom 23. Juli 2013 (Untersuchungsakten, SMS-Ausdruck und Übersetzung, Band II, S. 37) hervor, dass er ihr vorschreiben wollte, wie sie sich ihm gegenüber zu verhalten hatte („ich habe dir immer gesagt dass du nicht fluchen sollst und mir gegenüber einfühlsam sein sollst.“) Ähnliche Zurechtweisungen finden sich in einem weiteren SMS, nachdem sie ihm offenbar das Telefon aufgelegt hatte: „Ich sage es dir im Guten du wirst dich bei mir entschuldigen und wirst keine hässlichen Fluchwörter mir gegenüber verwenden und ich möchte auch nicht Alter usw. hören, dies möchte ich von dir nicht hören.“ Auch angesichts des grossen Altersunterschieds von rund 17 Jahren und aufgrund seines – im Gegensatz zu ihrer Situation – ausländerrechtlich gesicherten Status in der Schweiz konnte er dominant auftreten. Dies zeigt sich ebenfalls mit aller Deutlichkeit am SMS-Verkehr zwischen den Beteiligten, welcher sich nach dem Auszug der Ehefrau ins Frauenhaus entwickelt hat. Der Beschwerdeführer versuchte mit verschiedensten Drohungen, insbesondere jener, für ihre Wegweisung aus der Schweiz besorgt zu sein, aber auch mit solchen einer massiven Gewaltanwendung, sie zur Rückkehr zu ihm zu bewegen (vgl. zu den Einzelheiten Ziff. 5.2). Bei dieser Beziehungskonstellation erscheint ihre Darstellung, dass er seine sexuellen Ansprüche ihr gegenüber einfach durchgesetzt habe, und zwar wenn notwendig auch durch Zwang, grundsätzlich plausibel. Bemerkenswert ist zudem, dass seine per SMS geäusserten sexuellen Wünsche, z.B. jenen nach Analverkehr oder danach, dass sie ihre Beine auf seine Schultern legen sollte, mit ihren belastenden Aussagen übereinstimmen. Unter diesen Umständen bestehen im Beurteilungsrahmen der vorliegenden Haftbeschwerde bezüglich der Sexualdelikte keine Hinweise auf eine falsche Anschuldigung.

4.2.2   Die von der Verteidigung zur Entlastung des Beschwerdeführers angeführten Argumente erscheinen demgegenüber bei vorläufiger Betrachtung nicht als überzeugend. Die Ausführungen in seinem bereits erwähnten SMS an die Ehefrau vom 23. Juli 2013, wonach er ihr nichts Schlechtes getan und sie nie geschlagen habe, bedeuten nur, dass er ihr gegenüber kein Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck gebracht hat, ob zu Recht oder nicht, bleibt offen. Auch die von der Verteidigung ins Feld geführte Bemerkung der Ehefrau in deren SMS vom 5. September 2013 (Untersuchungsakten, SMS-Ausdruck und Übersetzung, Band II, S. 31), wonach sie seine Ehefrau sei und keine „Eintägige“, spricht nicht gegen die Richtigkeit ihrer Vorwürfe, eher im Gegenteil. Dieses SMS kann so verstanden werden, dass sie als Ehefrau Respekt verlangte, weil sie eben keine kurze Affäre (gemeint vielleicht auch keine Prostituierte) sei, mit der er machen konnte, was er wollte. Darin kommt zum Ausdruck, dass sie sich durch sein Verhalten entwertet vorkam, was sie auch in den Einvernahmen erwähnt hat.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Aussagen seiner Tochter sowie seines Nachbarn B_______ als Auskunftspersonen beruft, so ergeben sich daraus keine massgeblichen Schlüsse. Letzterer ist offensichtlich ein Freund des Beschwerdeführers und hat nach der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gleich um eine Besuchsbewilligung bei diesem ersucht.  Er besitzt überdies einen Schlüssel zur Wohnung des Beschwerdeführers, wo er ein und aus gegangen ist, und hat diesen finanziell unterstützt. Die Tochter des Beschwerdeführers aus früherer Ehe hat sich bei ihrer Befragung als „Vaterfan“ bezeichnet, wohingegen sie sich mit ihrer nur knapp 2 Jahre älteren „Stiefmutter“ überworfen hatte. Unter diesen Umständen sind von beiden Befragten keine unvoreingenommenen Angaben zu erwarten. Hinzu kommt, dass sie zur wesentlichen Frage von sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers keine Aussagen aus eigener Wahrnehmung machen konnten. Stattdessen haben sie in mehreren Punkten dessen Schilderungen über von ihm erlittene Tätlichkeiten der Ehefrau wiedergegeben. Diese Tätlichkeiten, durch welche sich die Anzeigestellerin teilweise erfolgreich gegen die sexuellen Avancen des Beschwerdeführers gewehrt haben will, sind von ihrer Seite gar nicht bestritten. Irrelevant ist ferner der Einwand in der Beschwerde, wonach selbst die einvernehmende Detektivin bemerkt habe, die von der Anzeigestellerin erzählte Geschichte mache nicht den Anschein, dass sie der Wahrheit entspreche. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Äusserung als Vorhalt gegenüber der einvernommenen Person gemacht wurde und somit nicht effektiv die Meinung der Untersuchungsbeauftragten wiedergeben muss. Darüber hinaus fehlt eine konkrete Begründung für den Vorhalt und ist es im Übrigen auch nicht Sache der einvernehmenden Person, die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu beurteilen. 

Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch gesundheitliche Einschränkungen an der Begehung der ihm vorgeworfenen Vergewaltigungen gehindert gewesen wäre. Wesentlich ist dabei vor allem, dass der Beschwerdeführer laut dem Bericht des Universitätsspitals Basel vom 23. Januar 2013 an intermittierender Lumbago litt, so dass es auch Phasen ohne oder mit geringen Beschwerden gegeben haben muss, in welchen die inkriminierte Gewaltanwendung gegenüber der zierlich gewachsenen Ehefrau ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Nichts abzuleiten ist schliesslich im Hinblick auf die von der Verteidigung behauptete mögliche Motivation der Ehefrau, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu beschuldigen. Es mag sein, dass sie den Beschwerdeführer geheiratet hat, um mit ihrem Sohn in der Schweiz leben zu können. Gerade dies hätte für sie jedoch eher Anlass sein müssen, sich mit ihm zu arrangieren. Am Sichersten wäre nämlich ihr Aufenthaltsrecht, wenn sie die Ehe mit ihm weitergeführt hätte. In diesem Zusammenhang ist auch auf die zutreffende Feststellung der Verteidigung hinzuweisen, wonach in den Äusserungen der Ehefrau viel Wut gegen den Beschwerdeführer erkennbar sei. Woher diese Wut stammen soll, wenn er sich entsprechend seiner Version korrekt verhalten hätte, ist nicht erklärbar.

4.2.3   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht zu Recht von einem dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auch in Bezug auf die ihm angelasteten Vergewaltigungen der Ehefrau ausgegangen ist.

5.

5.1      Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E. 3.2). Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151; 123 I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34 vom 23. November 2011; APE 4014/2009 vom 10. September 2009). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.1). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3; 132 I 21 E. 3.2.1).

5.2      Vorliegend ist bereits die familiäre Konstellation geeignet, dass das mutmassliche Opfer in Bedrängnis geraten und daher geneigt sein könnte, seine belastenden Aussagen zu widerrufen. Wie erwähnt, ist die Anzeigestellerin während der Ehe weitgehend abhängig gewesen vom Beschwerdeführer, der sich auch durchaus dominant verhalten hat. Sodann liegen diverse SMS vor, durch welche er sie schon vor Einleitung des Strafverfahrens massiv unter Druck gesetzt hat, um sie nach dem Auszug ins Frauenhaus zur Rückkehr zu bewegen. So hat er wiederholt gedroht, er werde dafür sorgen, dass sie die Schweiz verlassen müsse, indem er z.B. erklärt hat, er habe sie und ihre Freundin „bei der Fremdenpolizei eingeklagt“ und ihr schrieb: „Ich werde alles tun, um dich wegschicken zu lassen.“; „Man wird dich ausschaffen.“ In der Folge hat der Beschwerdeführer einen richtigen „SMS-Terror“ gegen seine Ehefrau betrieben, mit welcher er ihr auch mit Gewaltausübung gedroht hat, weil er dachte, sie wolle sich scheiden lassen und betrüge ihn mit einem andern Mann  („Wenn ich das bemerke werde ich jede Bösartigkeit machen und du wirst bereuen das[s] du auf die Welt gekommen bist“.; „Ich weiss wo du bist ich werde dir den Kopf brechen“; „Wenn ich dich heute Nacht in der Stadt sehe schwöre ich das[s] du keine Chance hast.“; „Schau ich werde allen deinen Freunden viele Probleme machen.“; „Gönül mach mich nicht zum Mörder“; „ Wenn du so machst werde ich in dem Moment wo ich dich sehe sämtliches brechen machst mich auf dich wütend.“ (Untersuchungsakten, SMS-Ausdruck und Übersetzung, Band I, S. 10 und 11 sowie  Band II S. 10, 12, 25, 60, 61 und 64). Auch wenn es bei diesen Äusserungen darum gegangen ist, dass nach der Formulierung in der Beschwerde der Beschwerdeführer „die Beziehung retten“ wollte, wobei er effektiv aber einfach die Ehefrau zur Rückkehr zu nötigen versuchte, ist davon auszugehen, dass er im Hinblick auf ihre Aussagen im Strafverfahren ebenso grossen Druck ausüben würde. Immerhin hat er im Falle einer Verurteilung erheblich mehr zu befürchten als bloss das Scheitern seiner Ehe. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung versuchen würde, die Ehefrau zur Rücknahme ihrer belastenden Aussagen zu bewegen und damit das Beweisergebnis zu beeinflussen. Ob die Haft unter diesem Gesichtspunkt auch nach Vornahme der anstehenden ¨(indirekten) Konfrontationseinvernahme der Ehefrau, d.h. deren Befragung im Beisein der Verteidigung aufrecht zu erhalten sein wird, muss im jetzigen Zeitpunkt nicht entschieden werden. Diesbezüglich wird zu gegebener Zeit eine erneute Prüfung durch die Staatsanwaltschaft und allenfalls das Zwangsmassnahmengericht stattfinden müssen (vgl. BGE 132 I 121; BGer 1B_267/2013 vom 10. September 2013; FORSTER, Basler Kommentar StPO, Art. 221 N 7).

6.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Rüge, das Beschleunigungsgebot sei verletzt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies trifft nur in bestimmten, besonders schwerwiegenden Fällen zu. In weniger gravierenden Fällen ist der Vorwurf nicht durch den Haftrichter, sondern gegebenenfalls durch den Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 152 f., E. 4.2 S. 154; BGer 1B_10/2008 vom 30. Januar 2008 E. 6, 1B_138/2009 vom 18. Juni 2009 E. 5). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei insbesondere die Komplexität des Verfahrens, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falles durch die Behörden und dessen Bedeutung für den Beschuldigten zu berücksichtigen sind (vgl. auch APE HB.2012.9 vom 9. März 2012 E. 5.1). Vorliegend war der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung seit knapp 3 Monaten in Haft und bis zum Ablauf der Haftverlängerung wird die Zwangsmassnahme maximal 5 ½ Monate dauern. Angesichts des Vorwurfs der Vergewaltigung nebst weiteren Delikten wird die im Falle eines Schuldspruchs zu erwartende Strafe diese Zeitdauer erheblich übersteigen.

Wie aus den Verfahrensakten hervorgeht, handelt es sich hier beweismässig um einen nicht einfachen Fall, so dass eingehende Ermittlungen notwendig sind. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft mehrere Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer durchgeführt und die Mobiltelefonverbindung des Beschwerdeführers untersuchen lassen. Wie oben ausgeführt, ist insbesondere der umfangreiche SMS-Verkehr der Beteiligten von Bedeutung. Da dieser ausnahmslos in türkischer Sprache geführt wurde, waren Übersetzungen notwendig. Die diesbezüglichen Akten umfassen insgesamt über 140 Seiten. Des Weiteren wurde der PC des Beschwerdeführers untersucht und wurden die von ihm als Zeugen angerufenen Personen befragt. Schliesslich wurden diverse Auskünfte in Bezug auf die Anzeigestellerin eingeholt, insbesondere beim Frauenhaus, bei ihrer behandelnden Ärztin sowie der Frauenklinik des Universitätsspitals. Die entsprechenden Berichte sind teilweise erst Ende November bzw. Anfang Dezember 2013 eingegangen. Ausstehend ist noch die Konfrontationseinvernahme der Anzeigestellerin im Beisein der Verteidigung. Diese Befragung ist sinnvollerweise erst nach der Zusammenstellung der erwähnten Ermittlungsergebnisse durchzuführen, damit die Anzeigestellerin darauf angesprochen werden kann, nicht zuletzt auch im Rahmen allfälliger Ergänzungsfragen der Verteidigung. Diesbezüglich hat bereits das Zwangsmassnahmengericht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit die Erwartung geäussert, dass die Konfrontationseinvernahme innert der Frist der Haftverlängerung bis 21. Februar 2014 stattfindet. Angesichts dieser Umstände und der Verfahrensdauer von bisher knapp 4 Monaten (seit der Verhaftung des Beschwerdeführers) ist die angefochtene Haftverfügung auch unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots bzw. der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden.

7.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Verteidigung für das Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung gestellt hat, ist über deren Voraussetzungen und damit die Zusprechung eines entsprechenden Anwaltshonorars nicht zu befinden.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                              lic. iur. Gabrielle Kremo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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