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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.08.2024 DGV.2024.2 (AG.2024.485)

22. August 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·709 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2024)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht  

DGV.2024.2

URTEIL

vom 22. August 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Beteiligte

A____                                                                                    Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2024)

Sachverhalt

Mit Urteil vom 16. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht im Verfahren VD.2024.21 den Rekurs von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des Justizund Sicherheitsdepartements vom 9. November 2023 betreffend Ausreisefrist sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren ab. Die Kosten des Rekursverfahren mit einer Gebühr in der Höhe von CHF 800.– auferlegte es dem Gesuchsteller. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht, welche mit Urteil BGer 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.

Mit Gesuch vom 4. August 2024 ersuchte der Gesuchsteller um Erlass der verwaltungsgerichtlichen Gebühren von CHF 800.–. Das Verwaltungsgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Bei der Eingabe des Gesuchstellers vom 4. August 2024 handelt es sich primär um ein Erlassgesuch betreffend die ihm im Verfahren VD.2024.21 auferlegten Gerichtskosten. Für einen nachträglichen Erlass von Verfahrenskosten ist der Einzelrichter zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 112 ZPO N 2). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil BGer 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das VGE Urteil VD.2024.21 vom 16. Februar 2024 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, ist dieser Entscheid und als Bestandteil davon der Kostenentscheid formell rechtskräftig geworden. Auf das Erlassgesuch der Gesuchstellerin ist folglich einzutreten.

2.

2.1      Der nachträgliche Erlass rechtskräftig verlegter Verfahrenskosten wird weder im Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) noch im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVG, SR 172.021), auf welches in § 21 VRPG subsidiär verwiesen wird, explizit geregelt. Für den nachträglichen Erlass von Verfahrenskosten in verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren kann daher in analoger Anwendung auf die zivilprozessuale Regelung zurückgegriffen werden (VGE VD.2019.187 vom 1. November 2022 E. 2.1).

2.2      Ein Erlass der Gerichtskosten nach Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kommt nur dann in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person ausgewiesen und dauernd ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE DG.2017.20 vom 28. April 2017 E. 2 und DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2; vgl. auch Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 112 ZPO N 1). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (AGE DG 2017.20 vom 28. April 2017 E. 2 und DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2; Jenny, in Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 ZPO N 5 ff.). Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (vgl. AGE DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1).

3.

Im Verfahren VD.2024.21 ist das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rekurses abgewiesen worden. Die Abweisung des Gesuchs erfolgte daher unabhängig von seiner bereits damals bestehenden prozessualen Bedürftigkeit, auf welche sich der Gesuchsteller mit seinem Gesuch um nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten bezieht. Mit seinem nachträglichen Gesuch versucht er damit die strengen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche neben der Hablosigkeit auch die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels voraussetzt, zu umgehen. Daraus folgt, dass das Gesuch abgewiesen werden muss.

4.

Keine Grundlage hat auch das nicht weiter konkretisierte Gesuch um Stundung der ihm im Verfahren VD.2024.21 auferlegten Verfahrenskosten. Der Gesuchsteller legt nicht dar, dass in einem späteren Zeitpunkt eher von einer besseren Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könnte. Es gibt daher keinen Grund für eine Stundung der Forderung, welche vielmehr weiter zu vollstrecken sein wird.

5.

Daraus folgt, dass das Gesuch des Gesuchstellers vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hätte er auch die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Umständehalber kann aber auf die Erhebung weiterer Kosten verzichtet werden (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Gesuch wird abgewiesen.

Für das vorliegende Verfahren wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Zentrales Rechnungswesen Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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