Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2025.33
URTEIL
vom 13. Januar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Andreas Traub, Dr. Nicole Kuster
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin 1
[...]
B____ Gesuchsteller 2
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Schützenmattstrasse 21, 4009 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt
vom 29. September 2023 (ES.2023.101)
Sachverhalt
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt hat A____ (nachfolgend Gesuchstellerin 1) und B____ (nachfolgend Gesuchsteller 2, gemeinsam mit Gesuchstellerin 1 die Gesuchstellenden) mit Urteil vom 29. September 2023 der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu je 40 Tagessätzen Geldstrafen verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Höhe der Tagessätze wurde für die Gesuchstellerin 1 auf CHF 30.– und für den Gesuchsteller 2 auf CHF 100.– festgesetzt. Gegen dieses Urteil erhoben die Gesuchstellenden Berufung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt trat daraufhin mit Urteil vom 15. Februar 2024 (SB.2023.84) zufolge verspäteter Einreichung auf die Berufung nicht ein, wobei umständehalber auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet wurde.
Mit Schreiben vom 4. September 2025 verlangten die Gesuchstellenden, es sei das Urteil vom 29. September 2023 in Revision zu ziehen und der Schuldspruch neu zu beurteilen. Das Gesuch um Urteilsrevision wurde daraufhin vom Strafgericht mit Schreiben vom 8. September 2025 an das zuständige Appellationsgericht weitergeleitet. Der Verfahrensleiter ordnete mit Verfügung vom 11. September 2025 den Gesuchstellenden eine Frist zur Verbesserung des Revisionsgesuchs an. Diese Verfügung wurde von den Gesuchstellenden nicht abgeholt, weshalb sie als zugestellt galt. Die Verbesserungsfrist verstrich ungenutzt.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 91 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren zunächst eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei nach Art. 411 Abs. 1 StPO die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen sind (vgl. Heer/Covaci, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 411 N 6). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E. 1.8). In Basel-Stadt ist für die (Vor-)Prüfung von Revisionsgesuchen betreffend Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS 2019.25 vom 28. Januar 2020 E. 1.1).
1.2 Art. 410 Abs. 1 StPO enthält einen Katalog von Revisionsgründen, welche geltend machen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist. Die Gesuchstellenden sind als Adressaten des Entscheids vom 29. September 2023 des Strafgerichts zur Erhebung des Gesuches legitimiert. Die Revision nach Art. 410 ff. StPO erlaubt es, rechtskräftige Strafentscheide vor allem wegen nachträglich auftauchender neuer Beweismittel oder Tatsachen wiederaufzunehmen, den Fall also neu zu beurteilen. Die Revision ist ein subsidiäres Rechtsmittel; sie setzt also die formelle Rechtskraft voraus (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 410 N 1 f. mit Verweis auf Art. 437 N 1). Innerhalb der entsprechenden Rechtsmittelfristen ist die Revision der Berufung gegenüber immer subsidiär, da sämtliche Mängel, die zu einer Revision Anlass geben würden, auch im Berufungsverfahren gerügt werden können (Fingerhuth, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 410 N 29; vgl. AGE DG.2018.48 vom 28. Mai 2019 E. 2). Revisionsgesuche sind grundsätzlich an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO), sodass auf das Gesuch insoweit einzutreten wäre.
1.3 Die Gesuchstellenden bringen vor, sie könnten nun «frei sprechen», da die neu angerufenen Zeuginnen und Zeugen zuvor einer Gefährdung ausgesetzt gewesen seien, wobei sie pauschal auf den Krieg zwischen Russland und der Ukraine verweisen. In der Folge benennen sie eine Vielzahl von Zeuginnen und Zeugen und bestreiten die ihnen zur Last gelegten Taten (vgl. Akten S. 2). Es mangelt indes an jeglicher substantiierten Darlegung, inwiefern die vorliegend angerufenen Zeuginnen und Zeugen neu und nicht schon bekannt waren, respektive erst jetzt als solche benannt werden können. Überdies wird nicht im Ansatz dargetan, weshalb deren Aussagen geeignet wären, die den Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen derart zu erschüttern, dass ein für die Verurteilten deutlich günstigerer Entscheid zu erwarten wäre. Auf diese Mängel wurden die Gesuchstellenden bereits mittels Schreibens vom 11. September 2025 des Verfahrensleiters aufmerksam gemacht, womit ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihr Revisionsgesuch zu verbessern (Akten S. 3). Da das Schreiben an die Gesuchstellenden nicht abgeholt wurde, gilt es gestützt auf Art. 85 Abs. 4 StPO als zugestellt, zumal sie im betreffenden Verfahren mit entsprechender Korrespondenz rechnen mussten (vgl. Akten, S. 7). Die zur Verbesserung des Gesuchs gesetzte Frist verstrich somit ungenutzt. Das Revisionsgesuch erweist sich demnach als unbegründet.
2.
2.1 Damit erweist sich das gestellte Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen Vorprüfung als offensichtlich unzulässig und unbegründet, so dass darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.
2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchstellenden dessen Kosten zu tragen. Es wird ihnen eine Entscheidgebühr von CHF 800.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gesuchstellenden tragen die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin 1
- Gesuchsteller 2
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.