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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.03.2025 DGS.2025.3 (AG.2025.152)

11. März 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·834 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2025.3

ENTSCHEID

vom 11. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

c/o [...]

vertreten durch [...], Amt für Beistandschaften

und Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Abschreibungsverfügung vom 11. November 2024 im Verfahren

SB.2024.22)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 7. Juni 2023 wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) der versuchten schweren Körperverletzung, des Raubs (Nötigungshandlung), des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs), zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet, wobei der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt wurde. Im Weiteren wurde die Schadenersatzforderung einer Zivilklägerin auf den Zivilweg verwiesen und über beschlagnahmte Gegenstände verfügt.

Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller, damals amtlich vertreten durch Advokatin [...], mit Eingaben vom 19. Juni 2023 (Berufungsanmeldung) und 21. Februar 2024 (Berufungserklärung) Berufung (Verfahren SB.2024.22). Die Berufungsverhandlung wurde auf den 14. November 2024 angesetzt. Am 11. November 2024 liess der Gesuchsteller die Berufung zurückziehen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters des Berufungsgerichts vom gleichen Tag wurde die Verhandlung abgeboten und das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung unter Erhebung einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten des Gesuchstellers abgeschrieben.

Nachdem dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. Januar 2025 die auferlegten Gebühren von CHF 800.– in Rechnung gestellt worden waren, ersuchte dieser mit Eingabe vom 5. Januar (recte: 5. Februar) 2025 um Erlass dieser Gebühren. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, das Gesuch innert Frist bis zum 3. März 2025 zu belegen. Am 21. Februar 2025 reichte [...], der Beistand des Gesuchstellers, den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 4. Januar 2018 über die Errichtung einer Beistandschaft über den Gesuchsteller sowie eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 20. Februar 2025 ein.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE DGS.2024.3 vom 19. Januar 2024 E. 1). Die Abschreibungsverfügung vom 11. November 2024 wurde durch das Appellationsgericht (Einzelgericht) erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs der damalige Verfahrensleiter zuständig ist.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners in der Folgezeit verbessern. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weniger weit geht demgegenüber eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessensspielraum (Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a).

2.2      Der Gesuchsteller befindet sich derzeit in den [...] im Massnahmenvollzug. Aus den von seinem Beistand eingereichten Unterlagen ist zu ersehen, dass er seit dem 1. Dezember 2022 von der Sozialhilfe unterstützt wird (Akten S. 9). Gemäss den Angaben des Gesuchstellers in seinem Schreiben vom (recte) 5. Februar 2025 hat er monatlich lediglich ein Taschengeld von CHF 255.– zur Verfügung. Dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit wesentlich bessern wird, ist aufgrund seiner im Gutachten vom 26. Mai 2023 (vgl. Akten SB.2024.22) festgehaltenen diversen psychiatrischen Diagnosen (chronifizierte paranoide Schizophrenie, Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden und Kokain) nicht zu erwarten. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne von Art. 425 StPO als unbillig. Die ihm mit Verfügung vom 11. November 2024 auferlegte Abstandsgebühr von CHF 800.– ist daher in Gutheissung des Gesuchs zu erlassen.

3.

Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wird die dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 11. November 2024 auferlegte Gebühr von CHF 800.– erlassen.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Beistand [...], ABES

-       Justizdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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