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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.10.2025 DGS.2025.29 (AG.2025.623)

21. Oktober 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,557 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Revisionsgesuch

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

DGS.2025.29

ENTSCHEID

vom 21. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Manuel Kreis, Dr. Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler

Beteiligte

A____                                                                                    Gesuchsteller

[...]  

vertreten durch Dr. iur. Peter Vetter, Advokat,

Centralbahnstrasse 7, Postfach 206, 4010 Basel

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt                                     Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend Urteil des Appellationsgerichts vom

20. April 2023 (SB.2020.43)

Sachverhalt

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A____ (nachfolgend Gesuchsteller) am 21. November 2019 wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und anderthalb Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 300.–, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018. Es verwies den Gesuchsteller für sieben Jahre des Landes, unter Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS).

Auf die dagegen erhobene Berufung befand das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Gesuchsteller am 20. April 2023 im Verfahren SB.2020.43 schuldig der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten Nötigung und der Hinderung einer Amtshandlung. Es stellte die Rechtskraft folgender Punkte des erstinstanzlichen Urteils fest: Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (soweit diese Taten nicht verjährt waren), Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Das Appellationsgericht verurteilte den Gesuchsteller zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.–, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018. Es verwies ihn für fünf Jahre des Landes, unter Eintragung im SIS.

Der Gesuchsteller führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen im Verfahren 7B_1056/2023, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2025 abwies, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 wandte sich die Mutter des Gesuchstellers mit einem als "Wiedererwägungsgesuch zum Landesverweis" bezeichneten Schreiben an das Appellationsgericht. Dieses leitete das Schreiben an das Bundesgericht weiter. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 informierte das Bundesgericht die Mutter des Gesuchstellers darüber, dass sie nicht zur Vertretung ihres Sohnes befugt sei und setzte ihr eine Frist, um das Revisionsgesuch durch den Gesuchsteller beziehungsweise durch seine Rechtsvertretung unterzeichnen zu lassen.

In der Folge wandte sich der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Vetter, mit Revisionsgesuch vom 6. Juni 2025 an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, die gerichtliche Zuständigkeit vorfrageweise zu klären. Er ist der Auffassung, dass nicht das Bundesgericht, sondern das Appellationsgericht zur Prüfung des Revisionsgesuchs zuständig sei. Sofern das Bundesgericht dieser Auffassung aber wider Erwarten nicht folge, werde beantragt, dass das Bundesgericht die Landesverweisung ersatzlos aufhebe.

Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom 10. Juli 2025 im Verfahren 7F_27/2025 nicht ein und übermittelte dieses zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Berufungsgericht zuständig (BGer 7F_27/2025 vom 10. Juli 2025; Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt ist für die Vorprüfung von Revisionsgesuchen betreffend Urteile des Dreiergerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts ein Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 2 GOG). In diesen Fällen ist eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich (Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer/Covaci, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 412 StPO N 9). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).

1.2      Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2, 130 IV 72 E. 1, 116 IV 353 E. 3a). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 145 IV 197 E. 1.1, 137 IV 59 E. 5.1.4, 130 IV 72 E. 1). Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben. Folglich ist ein Gesuch um Revision grundsätzlich nicht zuzulassen, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der gesuchstellenden Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (zum Ganzen: BGE 145 IV 197 E. 1.1 m.w.H).

1.3      Der Gesuchsteller bringt im Revisionsgesuch vom 6. Juni 2025 vor, dass eine nachträglich festgestellte hohe Massnahmenempfindlichkeit hinsichtlich der Landesverweisung vorliegen würde. Er verweist auf die sich in der Beilage zum Gesuch befindende psychiatrische Stellungnahme von B____ vom 13. Mai 2025 und die psychotherapeutische Stellungnahme von C____ vom 2. Juni 2025. Zusammenfassend halten die Stellungnahmen fest, dass der Gesuchsteller seit langem an schweren Traumata leide, die ihn in den Konsum von Suchtmitteln geführt hätten und die er nun zu kurieren begonnen habe. Eine Landesverweisung würde den Gesuchsteller in seiner Gesundheit erheblich beeinträchtigen, woraus sich ein eminentes persönliches Interesse des Gesuchstellers ergeben würde, nicht des Landes verwiesen zu werden. Der Gesuchsteller macht geltend, die ausgesprochen hohe Massnahmenempfindlichkeit sei während des Strafverfahrens bereits vorgelegen, jedoch weder ihm noch den urteilenden Instanzen bekannt gewesen. Die ausserordentlich hohe Gefahr für die Gesundheit des Gesuchstellers bei Ausweisung in sein Herkunftsland bilde einen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO.

1.4      Das Appellationsgericht hat im Urteil SB.2020.43 vom 20. April 2023 unter Erwägung 5.3 eine Abwägung der privaten Interessen des Gesuchstellers am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung vorgenommen. Dabei wurden die Suchtproblematik und auch die psychischen Probleme des Gesuchstellers berücksichtigt. Das Appellationsgericht hat in E. 5.3.4 folgendes ausgeführt: «Es ist der Staatsanwaltschaft angesichts der Strafregistereinträge, der aktuell beurteilten Delikte, der Schulden und der Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers beizupflichten, dass der Berufungskläger nicht erfolgreich integriert ist. Für seine Legalprognose erscheint sein Umgang mit der vorhandenen Suchtproblematik entscheidend. Die Ausführungen seines Verteidigers vor Berufungsgericht hierzu sind widersprüchlich. So hat er zwar im Zusammenhang mit der Landesverweisung mit der neuen Lebenssituation als Vater einer kleinen Tochter argumentiert, welche ihn dazu bewogen habe, seit Geburt des Kindes (also seit Februar 2019) auf Betäubungsmittel zu verzichten. An anderer Stelle im Plädoyer wurde dann allerdings darauf verwiesen, dass der Berufungskläger seit Herbst 2022 wieder vermehrt unter seiner Sucht leide (Akten S. 4812.32). Es wurde eine Einsicht des Berufungsklägers A____ in dessen Suchtproblematik geltend gemacht, indem in Aussicht gestellt wurde, er werde sich daher in stationäre Behandlung begeben. Dem von der Verteidigung eingereichten Bericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur ist jedoch zu entnehmen, dass A____ sich am 19. September 2022 aufgrund von Angstzuständen nach Kokain- und THC-Konsum freiwillig in stationäre Behandlung begeben hat, was prima vista auf eine Problemeinsicht und Behandlungsbereitschaft schliessen lässt. Allerdings ergibt sich aus dem Bericht klar, dass A____ als Grund für seine Aufnahme angegeben hat, seine Mutter und seine Schwester hätten ihn zum Klinikaufenthalt gedrängt. Ihm selbst sei ein Klinikaufenthalt sinn- und nutzlos erschienen. Er habe von seinem Anspruch auf Übernachtungsurlaub Gebrauch gemacht und sei dann nicht mehr in die Behandlung zurückgekehrt. Er habe ein telefonisches Austrittsgespräch gewünscht und sei gebeten worden vorbeizukommen, um die Gefährdungsaspekte besser beurteilen zu können. Er habe angekündigt, im Verlaufe des Tages vorbeizukommen, was dann aber nicht geschehen sei (Akten S. 4812.51 f.). Dem Gericht liegen somit klare Hinweise auf eine unbewältigte Suchtproblematik ohne eigene Problemeinsicht vor, die im Zusammenhang mit der Legalprognose klar negativ zu gewichten sind. […]»

Die Abhängigkeitssymptome, die psychischen Probleme sowie eine in Aussicht gestellte diesbezügliche stationäre Therapie und demnach auch die geltend gemachte hohe Massnahmenempfindlichkeit waren dem Appellationsgericht zum Beurteilungszeitpunkt bekannt und wurden bei der Beurteilung der Landesverweisung berücksichtigt. Die nun eingereichten Stellungnahmen bestätigen die damaligen Feststellungen lediglich erneut. Der Gesuchsteller begründet nicht genügend und darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die nun offenbar neu diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise mehrere mutmasslich gravierende traumatische Erfahrungen geeignet sein sollen, die Feststellungen im ursprünglichen Urteil so zu erschüttern, sodass eine deutlich mildere Beurteilung beziehungsweise ein Absehen von der Landesverweisung als wahrscheinlich erscheint und daher im Falle einer Neubeurteilung eine wesentlich mildere Strafe im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erwartet werden könnte.

1.5      Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die in den eingereichten Stellungnahmen erwähnten gesundheitlichen Risiken hauptsächlich eine Problematik der Ausschaffung beziehungsweise Umsetzung der Vollstreckung der Landesverweisung sind und deshalb in jenem (verwaltungsrechtlichen) Verfahren geltend zu machen wären. Der Gesuchsteller hat beispielsweise die Möglichkeit, einen Aufschub der Landesverweisung aus gesundheitlichen Gründen gemäss Art. 66d des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu beantragen.

2.

2.1      Zusammenfassend erweist sich das gestellte Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen Vorprüfung als unbegründet, so dass darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.

2.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Es wird ihm eine Entscheidgebühr von CHF 500.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Rahel Spinnler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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