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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.10.2025 DGS.2025.22 (AG.2025.590)

1. Oktober 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,495 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Entschädigung gem. Art. 431 StPO

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

DGS.2025.22

ENTSCHEID

vom 1. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                    Gesuchsteller

[...]

vertreten durch lic. iur. Jürg Oskar Luginbühl,

Rechtsanwalt, Feldblumenstrasse 113, 8134 Adliswil

Amt für Justizvollzug

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Gesuch vom 17. März 2025

betreffend Entschädigung gemäss Art. 431 StPO

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde am 16. April 1997 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Mordes und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und einer ambulanten Massnahme während des Strafvollzugs verurteilt. Mit Urteil vom 28. April 2006 hob das Appellationsgericht Basel-Stadt die ambulante Massnahme auf und ordnete stattdessen eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an. Mit Urteil vom 7. Dezember 2007 entschied das Appellationsgericht, die angeordnete altrechtliche Verwahrung gemäss Art. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB) nach neuem Recht weiterzuführen. Mit Beschluss vom 7. September 2016 ordnete das Strafgericht über den Beschwerdeführer nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 lit. b sowie Art. 59 Abs. 1 StGB an.

Vor Ablauf der angeordneten Dauer von fünf Jahren der stationären Massnahme am 6. September 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 1. September 2021 über den Gesuchsteller Sicherheitshaft bis zum 2. November 2021 an, welche es mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 bis zum 14. Dezember 2021 verlängerte.

Mit Beschluss des Strafgerichts vom 14. Dezember 2021 wurde die stationäre therapeutische Behandlung des Gesuchstellers um 2 ½ Jahre verlängert. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Appellationsgericht. Das Beschwerdeverfahren wurde unter der Verfahrensnummer BES.2022.4 geführt.

Am 23. Juni 2022 – noch vor der auf 28. Juli 2022 angesetzten Verhandlung des Appellationsgerichts – flüchtete der Gesuchsteller aus dem Massnahmenvollzug in der [...]. Er wurde am 8. Juli 2022 in Berlin festgenommen und in Auslieferungshaft genommen. Nach der Durchführung des Auslieferungsverfahrens wurde er am 5. Oktober 2022 in die Schweiz überstellt.

Mit Antrag vom 10. Oktober 2022 ersuchte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts im Beschwerdeverfahren BES.2022.4 unter Hinweis auf den in einem anderen Fall ergangenen Bundesgerichtsentscheid 1B_375/2022 vom 4. August 2022 um Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft gestützt auf Art. 364b Abs. 2 StPO. Mit Einzelgerichtsentscheid DGS.2022.27 vom 12. Oktober 2022 ordnete das Appellationsgericht über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten an und stellte fest, dass er sich vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 ‒ mit einem fluchtbedingten Unterbruch ‒ ohne gültigen Hafttitel in einer freiheitsentziehenden Massnahme bzw. in Haft befunden habe.

Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 verlängerte das Appellationsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die Verlängerung der Massnahme die über den Beschwerdeführer angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung um 1 ½ Jahre ab dem 7. September 2021, das heisst bis zum 6. März 2023, in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB (AGE BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022). Der Straf- und Massnahmenvollzug wurde angewiesen, den Beschwerdeführer rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme bedingt zu entlassen, unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit und der erforderlichen Weisungen. Die Anträge auf Haftentlassung, Genugtuung und Entschädigung wurden abgewiesen.

Mit Entscheid des SMV vom 1. März 2023 wurde der Beschwerdeführer per 3. März 2023 bedingt aus dem stationären Vollzug der Massnahme entlassen.

Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2023 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragte, der Entscheid sei hinsichtlich der Haftentschädigung für den Zeitraum vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 abzüglich der Zeitspanne vom 23. Juni 2022 bis zum 7. Juli 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für unrechtmässige Haft (288 Tage) in der Höhe von CHF 52'750.– zuzusprechen. Diese sei ab mittlerem Verfall mit 5 % zu verzinsen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Prozess zur Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 7B_459/2023 vom 23. August 2024 in Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 6. Dezember 2022 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Im Rückweisungsverfahren verlängerte das Appellationsgericht mit Entscheid vom 4. Februar 2025 (erneut) die über den Beschwerdeführer angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung um 1 ½ Jahre ab dem 7. September 2021, das heisst bis zum 6. März 2023, und sprach ihm zudem eine Entschädigung und Genugtuung von insgesamt CHF 28'800.– zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Mai 2022 für die unrechtmässige Haft vom 14. Dezember 2021 bis zum 22. Juni 2022 sowie vom 8. Juli 2022 bis zum 12. Oktober 2022 zu (AGE ZS.2024.8).

Auf Antrag des Gesuchstellers gewährte das Appellationsgericht dem Verteidiger des Gesuchstellers mit Verfügung vom 21. Februar 2025 für die Prüfung eines Weiterzugs an das Bundesgericht Kostengutsprache für maximal 5 Stunden zu CHF 200.–.

Der Gesuchsteller erhob gegen den Entscheid ZS.2024.8 vom 4. Februar 2025 keine Beschwerde ans Bundesgericht, so dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Hingegen beantragte er mit Eingabe vom 17. März 2025 zusätzlich eine Entschädigung für die Zeit vom 7. September 2022 bis 13. Dezember 2022 sowie vom 13. Oktober 2022 bis 6. März 2022 mit der Begründung, dass der Gesuchsteller auch in diesen Zeiträumen rechtswidrig inhaftiert gewesen sei. Mit Verfügung vom 7. April 2025 stellte die Verfahrensleitung die Eingabe der Staatsanwaltschaft und dem SMV zur allfälligen Stellungnahme bis 7. Mai 2025 zu. Innert Frist gingen keine Stellungnahmen ein.

Am 20. Mai 2025 verfügte der Verfahrensleiter, dass betreffend die Eingabe des Gesuchstellers vom 17. März 2025 ein Revisionsverfahren eröffnet werde. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 stellte der Gesuchsteller klar, dass es sich bei seiner Eingabe vom 17. März 2025 nicht um ein Revisionsgesuch handle. Das Appellationsgericht habe bisher erst über die Haftentschädigung betr. die Zeitspannen vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 entschieden, aber noch nicht betr. die Zeitspannen vom 7. September 2021 bis 13. Dezember 2021 und vom 13. Oktober 2022 bis 6. März 2023. Diese Anträge seien in einem neu zu eröffnenden Verfahren zu behandeln.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 zog der Verfahrensleiter seine Verfügung vom 20. Mai 2025 in Wiedererwägung und teilte mit, das Appellationsgericht werde im schriftlichen Verfahren in der Besetzung gemäss Verfahren ZS. 2024.8 über den mit Eingabe vom 17. März 2025 geltend gemachten Anspruch befinden. Allfällige ergänzende schriftliche Eingaben hätten bis 4. August 2025 zu erfolgen. Diese Frist wurde auf Antrag des Gesuchstellers mit Verfügung vom 5. August 2025 bis zum 22. August 2025 (peremptorisch) erstreckt. Das Revisionsverfahren DGS.2025.22 wurde in ein DGS-Verfahren bezüglich Entschädigung gemäss Art. 431 StPO umgeschrieben. Mit Eingabe vom 22. August 2025 teilte der Gesuchsteller mit, dass es bei seinen bisherigen Ausführungen sein Bewenden habe. Immerhin weise er darauf hin, dass die Angelegenheit seiner Ansicht nach an das Strafgericht hätte zurückgewiesen werden müssen, da er Anspruch auf zwei Instanzen mit voller Kognition habe. Zudem beantragte er ein Honorar von CHF 466.20 für amtliche Verteidigung und ersuchte um Auszahlung des schon vor längerer Zeit in Rechnung gestellten – ihm mit Verfügung vom 21. Februar 2025 zugesicherten – Honorars von CHF 974.20.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Gesuchsteller macht unter Bezugnahme auf den Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2024.8 vom 4. Februar 2025 geltend, er sei nicht nur in den dort beurteilten Zeitspannen vom 14. Dezember 2021 bis 22. Juni 2022 sowie vom 8. Juli 2022 bis 12. Oktober 2022, sondern auch vom 7. September 2021 bis 13. Dezember 2021 und vom 13. Oktober 2022 bis 6. März 2023 unrechtmässig in Haft gewesen. Hierüber habe das Appellationsgericht im Entscheid ZB.2024.8 noch nicht geurteilt, so dass dies in einem neuen Verfahren noch nachzuholen sei.

1.2      Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO [SG 312.0]). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Voraussetzung für die Zusprechung einer Entschädigung ist somit Unrechtmässigkeit des erlittenen Freiheitsentzugs.

1.3      Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Gesuchs aus, das Bundesgericht habe in seinem Urteil 7B_459/2023 vom 23. August 2024 «zutreffend und verbindlich erkannt, dass die unrechtmässige Haft vom 7. September 2021 bis zum 6. März 2023 andauerte». Damit beruft er sich wohl auf die Erwägung E. 2.3 des bundesgerichtlichen Entscheids, wo festgehalten wurde, dass die Verlängerung der Massnahme ab dem 7. September 2021 bis zum 6. März 2023 einen Zeitraum betreffe, welcher die unrechtmässige Haft abdecke. In der entsprechenden Erwägung geht es um die Frage, ob das Appellationsgericht das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt habe, indem es sich im Entscheid BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 nicht zum Entschädigungsanspruch des Gesuchstellers für die zu Unrecht erlittene Haft betreffend die Zeit, zu welcher er sich in Deutschland in Auslieferungshaft befunden habe, geäussert habe. Konkret lautet E. 2.3 des bundesgerichtlichen Urteils wie folgt: «Der Beschwerdeführer hat vor [der] Vorinstanz eine angemessene Entschädigung für die rechtswidrige Haft beantragt. Die Vorinstanz weist das Entschädigungsbegehren vollumfänglich ab. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergeben sich die relevanten Sachverhaltselemente und rechtlichen Überlegungen, welche der Abweisung des Anspruchs zugrunde liegen. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Haftrichterin festgestellt habe, der Beschwerdeführer habe sich vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 mit einem fluchtbedingten Unterbruch ohne Hafttitel in einer freiheitsentziehenden Massnahme bzw. Haft befunden. Aufgrund der Verlängerung der Massnahme ab dem 7. September 2021 bis zum 6. März 2023, d.h. einem Zeitraum, welcher die unrechtmässige Haft abdeckt, und der Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft im Dispositiv der Haftrichterin sieht die Vorinstanz von einer Entschädigung gänzlich ab. Sie geht davon aus, mit der Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft sei dem Beschwerdeführer hinreichend Genugtuung verschafft worden. Gestützt auf diese vorinstanzlichen Erwägungen war der Beschwerdeführer in der Lage, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Nachdem die Vorinstanz einen Anspruch insgesamt verneint hat, war sie nicht gehalten, für einzelne Zeitperioden eine gesonderte Begründung zu liefern.»

Wie das Appellationsgericht bereits im Entscheid ZS.2024.8 vom 4. Februar 2025 (E. 1.2.2) ausgeführt hat, hält das Bundesgericht in der betreffenden Passage lediglich fest, dass der Zeitraum vom 7. September 2021 bis zum 6. März 2023 den Zeitraum der unrechtmässigen Haft «abdeckt». Dies bedeutet, dass der Zeitraum der unrechtmässigen Haft vom 14. Dezember 2021 bis 12. Oktober 2022 innerhalb des Zeitraums vom 7. September 2021 bis 6. März 2023 (für welchen die Massnahme verlängert worden ist) liegt. Etwas darüber Hinausgehendes ergibt sich aus dieser Bemerkung des Bundesgerichts nicht, namentlich nicht, dass der Zeitraum der unrechtmässigen Haft mit dem gesamten Zeitraum der Massnahmenverlängerung identisch wäre, wie der Gesuchsteller behauptet.

1.4      Bis zur Revision der Strafprozessordnung per 1. Januar 2024 waren selbständige nachträgliche Entscheide des Strafgerichts gemäss Art. 363 ff. StPO, wie vorliegend die Verlängerung einer stationären Massnahme, nicht mit Berufung, sondern mit Beschwerde an die höhere kantonale Instanz weiterziehbar. Im Gegensatz zur Berufung kommt der Beschwerde nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 387 StPO). Daher war es früher bei einem entsprechenden Entscheid des Strafgerichts nicht notwendig, Sicherheitshaft anzuordnen, wenn der Betroffenen gegen den Entscheid Beschwerde erhob, da bereits der erstinstanzliche Entscheid trotz Anfechtung einen gültigen Hafttitel darstellte. Dies war auch der Grund, weshalb im vorliegenden Fall nach dem erstinstanzlichen Verlängerungsentscheid vom 14. Dezember 2021 die bis zu jenem Datum bestehende Sicherheitshaft über den Gesuchsteller zunächst nicht verlängert wurde.

Mit Urteil 1B_375/2022 vom 4. August 2022 erkannte indessen das Bundesgericht (in einem anderen Basler Fall), nach Ablauf der Höchstdauer der bestehenden Massnahme und bis zur Rechtskraft des im Nachverfahren zu treffenden neuen Massnameurteils habe sich ein Freiheitsentzug nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen (E. 3.3). Seit dem 1. März 2021 sei die Anordnung von Sicherheitshaft in solchen Fällen in Art. 364a Abs. 1 StPO geregelt, wobei sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 222-228 StPO richte (E. 3.4). Ein angefochtener erstinstanzlicher Verlängerungs- oder Rückversetzungsbeschluss stelle daher mangels materieller Rechtskraftwirkung keinen vollstreckungsrechtlichen Hafttitel dar, der einen weiteren Freiheitsentzug des Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermöchte. Vielmehr habe sich ein solcher bis zur Rechtskraft des Rückversetzungsbeschlusses nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der nunmehr klaren gesetzlichen Regelung von Art. 364b StPO während der Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens, das heisst von dessen Einleitung bis zur Rechtskraft des neuen Urteils, auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen. Es möge zwar zutreffen, dass der Beschwerde nach Art. 387 StPO keine aufschiebende Wirkung zukomme. Angesichts der Konzeption von Art. 364a und 364b StPO gingen aber diese deutlich jüngeren, besonderen Bestimmungen aber dem allgemeinen Grundsatz von Art. 387 StPO, wonach Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukommt, vor. Andernfalls würde der Regelungsgehalt von Art. 364b StPO komplett seines Gehalts entleert, sobald im gerichtlichen Nachverfahren ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen ist (E. 3.5).

2.

2.1      Wie sich auch den Akten ergibt, dauerte die mit Beschluss des Strafgerichts vom 7. September 2016 erstmals angeordnete stationäre Massnahme bis zum 6. September 2021. Mit Verfügung vom 1. September 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft bis zum 2. November 2021 an, welche es mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 bis zum 14. Dezember 2021 verlängerte (Akten SG.2021.103, ZMG-Unterlagen, elektronische Akten Nr. 72 und 98). Damit bestand für die Zeit vom 7. September 2021 bis 13. Dezember 2021 ein gültiger Hafttitel. Der Gesuchsteller befand sich daher in diesem Zeitraum nicht unrechtmässig in Haft.

2.2      Infolge des oben zitierten Bundesgerichtsentscheids 1B_375/2022 vom 4. August 2022 wurde auf Antrag des Instruktionsrichters im Beschwerdeverfahren BES.2022.4 vom Einzelgericht des Berufungsgerichts mit Entscheid DGS.2022.27 vom 12. Oktober 2022 erneut für drei Monate Sicherheitshaft über den Gesuchsteller verfügt und festgestellt, dass sich der Gesuchsteller vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 – mit einem fluchtbedingten Unterbruch – ohne gültigen Hafttitel in einer freiheitsentziehenden Massnahme bzw. in Haft befunden habe. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen (DGS.2022.27, elektronische Akte 12). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 wurde die Sicherheitshaft bis zum 6. März 2023 verlängert (Akten DGS.2022.27, elektronische Akte S. 35). Auch für die Zeit vom 13. Oktober 2022 bis zum 6. März 2023 bestand somit ein gültiger Hafttitel, so dass die Haft auch in diesem Zeitraum nicht unrechtmässig war.

3.

3.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Gesuchsteller für die Zeiträume vom 7. September 2021 bis 13. Dezember 2021 und vom 13. Oktober 2022 bis 6. März 2023 kein Anspruch auf Entschädigung für unrechtmässige Haft zusteht. Sein Gesuch ist daher abzuweisen.

3.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

3.3      Der Gesuchsteller beantragt für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verteidigung. Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung in strafrechtlichen Nebenverfahren steht – selbst wenn im Hauptverfahren die beschuldigte Person zwingend verteidigt werden muss und in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist – unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (BGer 7B_419/2023 vom 28. August 2023 E. 4.1 m.w.H.; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 132 N 10). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 II 138 E. 5.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall muss das im Nachgang zum Entscheid ZS.2024.8 vom 4. Februar 2025 gestellte zusätzliche Entschädigungsbegehren als von vorneherein aussichtslos beurteilt werden, war doch dem Gesuchsteller wie auch seinem Verteidiger bestens bekannt, dass für die betreffenden Zeitspannen rechtskräftig Sicherheitshaft angeordnet worden war. Zudem hat das Appellationsgericht bereits im Entscheid vom 4. Februar 2025 klargestellt, wie die Passage des Bundesgerichts, auf den der Gesuchsteller seinen Anspruch (ohne weitere Ausführungen) stützt, zu verstehen ist. Der Antrag auf amtliche Verteidigung ist daher abzuweisen.

Anzufügen ist, dass dem Verteidiger des Gesuchstellers für die Prüfung eines Weiterzugs des Entscheids ZS.2024.8 an das Bundesgericht Kostengutsprache für maximal 5 Stunden gewährt und dessen Rechnung über einen Aufwand von 4,5 Stunden, welche auch den Aufwand für die Eingabe vom 17. März 2025 beinhaltete (insgesamt CHF 974.20), bereits beglichen wurde. Diesbezüglich kam es zu einem Missverständnis mit dem Verteidiger, da am 23. Mai 2025 versehentlich bloss CHF 947.20 statt CHF 974.20 ausbezahlt wurde. Dieses ist aber inzwischen geklärt und der Restbetrag von CHF 27.– wurde am 4. September 2025 ausgewiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Gesuch vom 17. März 2025 um Entschädigung für den Freiheitsentzug vom 7. September 2021 bis 12. Dezember 2021 und vom 13. Oktober 2022 bis 6. März 2023 wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Der Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Gesuchsverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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