Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.58
ENTSCHEID
vom 18. Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Entscheid Appellationsgericht DGS.2024.31 vom 24. September 2024)
Sachverhalt
Im Verfahren VT.[...] stellte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt ein Ausstandsgesuch. Dieses wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 24. September 2024 (DGS.2024.31) ab und auferlegte dem Gesuchsteller eine Gebühr von CHF 800.–.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 ersucht der Gesuchsteller um Kostenerlass. Zur Begründung führt er an, dass er sich derzeit in Suchttherapie befinde und von der Sozialhilfe unterstützt werde.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind Kosten des Strafverfahrens und Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt ist über Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE DGS.2024.45 vom 30. Oktober 2024 E. 1). Somit ist das Appellationsgericht als Einzelgericht für die Behandlung des vorliegenden Kostenerlassgesuchs zuständig.
1.2 Das Erlassgesuch bezieht sich auf eine Rechnung in Höhe von CHF 800.– des Appellationsgerichts vom 11. November 2024 ([...]). Dabei handelt es sich um Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2 Wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt (Akten S. 13 ff.), lebt der Gesuchsteller derzeit von der Sozialhilfe. Die Begleichung der Gerichtskosten – auch in Raten – würde sein wirtschaftliches Fortkommen ernsthaft erschweren. Angesichts der offenbar bestehenden Suchtproblematik erscheint es zudem unwahrscheinlich, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers in absehbarer Zeit wesentlich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.– zu erlassen.
3.
Für das vorliegende Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 24. September 2024 (DGS.2024.31) auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.– erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Rechnungswesen der Gerichte
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.