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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.09.2024 DGS.2024.47 (AG.2024.561)

27. September 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·956 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2022.94 vom 17. Januar 2024)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.47

ENTSCHEID

vom 27. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

c/o JVA Lenzburg,

Ziegeleiweg 13, Postfach, 5600 Lenzburg

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts SB.2022.94 vom 17. Januar 2024)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 17. Januar 2024 (SB.2022.94) wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurde des Weiteren eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzuges angeordnet und der Gesuchsteller für 9 Jahre des Landes verwiesen. Zudem wurde der Gesuchsteller zu CHF 10'000.– (zzgl. 5 % Zins seit dem 22. September 2021) Genugtuung an das Opfer verurteilt.

Dem Gesuchsteller wurden sodann Verfahrenskosten von CHF 30'753.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'500.– auferlegt. Ausserdem wurde dem Opfer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'649.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Gesuchstellers zugesprochen. Schliesslich wurde sein amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).

Mit Eingabe vom 13. September 2024 (Eingang Appellationsgericht am 19. September 2024) hat der Gesuchsteller um «Erlass der Gerichtskosten» von insgesamt CHF 43'253.80 ersucht.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das Berufungsurteil vom 17. Januar 2024 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs der Einzelrichter des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E. 2.1). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.201764 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2      Der Gesuchsteller führt in seinem Kostenerlassgesuch aus, er besitze kein Vermögen. Das einzige Einkommen, welches er zurzeit erziele, sei das Pekulium in der Höhe von ca. CHF 500.– pro Monat (Stand September 2024). Von diesem Betrag bekomme er einen Teil (ca. 50 %) als Barauszahlung, welcher dazu diene, persönliche Gegenstände des täglichen Bedarfs zu kaufen. Ein zweiter Teil (ca. 25 %) gehe auf sein Freikonto für die Begleichung der TV-Miete, Einkauf am Technischen Kiosk, Zeitschriften, Telefongespräche, Familienunterstützung, etc. Ebenfalls vom Freikonto könnten nahestehende Personen oder Organisationen Zuwendungen gemacht werden. Ein dritter Teil (15 %) gehe auf sein Zweckkonto. Von diesem Konto könnten zum Beispiel Kosten für medizinische Versorgung sowie auch für die ganze oder anteilsmässige Begleichung von Beiträgen an Krankenkassen, Rückforderungen der Opferhilfe und für Kosten der Heim- bzw. Ausschaffung herangezogen werden. Der Restanteil (10 %) werde auf sein Sparkonto einbezahlt. Dieses Geld stehe ihm erst am Tag seiner Entlassung als kleine Rücklage und Starthilfe zur Verfügung. Pro Vollzugsjahr sollten auf dem Sparkonto mindestens CHF 600.– vorhanden sein. Auf dem Sparkonto verfüge er nach ca. 36 Monaten Freiheitsentzug über CHF 1'031.35.

2.3      Dem Gesuchsteller ist seit dem 23. September 2021 die Freiheit entzogen. Aktuell befindet er sich in der JVA Lenzburg. Während dieser Zeit konnte er folglich kein reguläres Einkommen erzielen und wird dies auch in Zukunft nicht tun können, zumal er nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe zwecks Vollzugs der neunjährigen Landesverweisung in sein Heimatland Türkei verbracht werden wird. Zurzeit verfügt er lediglich über ein bescheidenes Pekulium, welches zum einen nur teilweise frei verfügbar ist und zum anderen auch nicht gepfändet werden darf.

2.4      Der Gesuchsteller muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal sich an seiner finanziellen Situation bis zu seiner Repatri­ierung nichts ändern wird. Auch ist ihm in der Heimat eine geordnete Wiedereingliederung zu ermöglichen. Kommt dazu, dass im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auch noch der Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung für beide Instanzen aktiviert würde. Zudem wurde er zur Bezahlung einer Parteientschädigung sowie einer Genugtuung an das Opfer verurteilt. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesuchsteller auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die gesamten Verfahrenskosten von CHF 43'293.80 (inklusive Mahngebühren) zu erlassen.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Ge-suchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. Januar 2024 (SB.2022.94) auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von 43'293.80 (inklusive Mahngebühren) erlassen.

Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Finanzdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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