Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.45
ENTSCHEID
vom 30. Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Entscheid Appellationsgericht BES.2023.98 vom 29. Februar 2024)
Sachverhalt
Mit Entscheid des Appellationsgerichts BES.2023.98 vom 29. Februar 2024 wurde A____s (nachfolgend Gesuchstellerin) Beschwerde gegen einen Befehl der Staatsanwaltschaft für Erkennungsdienstliche Erfassung vom 24. Juni 2023 abgewiesen. In Abweisung der Beschwerde wurden der Gesuchstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen, auferlegt.
Mit Schreiben vom 5. September 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Erlass der Verfahrenskosten von CHF 600.–. Zur Begründung führte sie an, sie lebe von Sozialhilfe am Existenzminimum. Zudem sei sie alleinerziehende Mutter von zwei Kindern.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind Kosten des Strafverfahrens und Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt ist über Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Der eingangs genannte Entscheid vom 29. Februar 2024 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.
1.2 Das Erlassgesuch der Gesuchstellerin bezieht sich auf eine Rechnung in Höhe von CHF 600.– des Appellationsgerichts ([...] vom 7. März 2024). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO, die sich aus den Gebühren des Beschwerdeverfahrens ergeben.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2 Wie sich aus dem Erlassgesuch und den nachgereichten Unterlagen ergibt, sind die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin durch den Bezug von Sozialhilfe momentan und wohl auch in Zukunft sehr eng. Die Gesuchstellerin lebt am Existenzminimum und ist zudem alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass sich ihre finanzielle Situation in absehbarer Zeit zum viel Besseren verändern wird. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Die Begleichung der Gerichtskosten – auch in Raten – würden das Fortkommen der Gesuchstellerin erschweren. Um ihr finanzielles und auch sonstiges Fortkommen nicht noch weiter zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihr den gesamten ausstehenden Betrag von CHF 640.– der mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 auferlegten Kosten inkl. Mahngebühren zu erlassen.
3.
Das Erlassgesuch ist demgemäss gutzuheissen. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts BES.2023.98 vom 29. Februar 2024 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 640.– (inkl. Mahngebühren) erlassen.
Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Siena Nigon
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.