Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 24.04.2025 DGS.2024.33 (AG.2025.239)

24. April 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,810 Wörter·~14 min·4

Zusammenfassung

Revisionsgesuch

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

DGS.2024.33

ENTSCHEID

vom 24. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, lic. iur. Sara Lamm, Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

[...]

vertreten durch

lic. phil. und MLaw Constanze Seelmann, Advokatin,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                                  Gesuchsgegner

Schützenmattstrasse 20, Postfach, 4009 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend das Urteil SG.2022.5 des Strafdreiergerichts vom

17. März 2022

Sachverhalt

Mit Urteil SG.2022.5 vom 17. März 2022 erklärte das Strafgericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend Gesuchsteller) des Raubs, der geringfügigen Sachbeschädigung sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Weiter verwies das Strafgericht den Gesuchsteller für 20 Jahre des Landes und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'776.20 und die Urteilsgebühr von CHF 3'900.–. Gegen dieses Urteil meldete der Gesuchsteller Berufung an, welche er jedoch wieder zurückzog. Das Urteil erwuchs folglich in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 hat der Gesuchsteller beantragt, das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2022 sei revisionsweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf betreffend den Vorfall vom 3. Oktober 2021 vollumfänglich freizusprechen. Dem Gesuchsteller sei eine Genugtuung von CHF 250.– pro Tag für die zu Unrecht ausgestandene Haft auszusprechen. Weiter sei ihm die notwendige sowie unentgeltliche, amtliche Verteidigung zu gewähren.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 hat die Verfahrensleitung das Gesuch der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht zur Vernehmlassung zugestellt und die amtliche Verteidigung bewilligt. Die Präsidentin des Strafgerichts hat sich mit Eingabe vom 1. Juli 2024 und die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. September 2024 vernehmen lassen. Beide haben die Abweisung des Gesuchs beantragt.

Am 19. September 2024 hat sich der Gesuchsteller betreffend die Ausschaffung von B____ vernehmen lassen. Sodann hat er mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 fristgerecht zu den Stellungnahmen des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1     Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 88 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E. 1.8, 146 IV 185 E. 6.6). Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet betreffend Urteile eines Einzelgerichts des Strafgerichts ein Dreiergericht materiell über das Gesuch (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).

1.2     Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Das Revisionsgesuch ist nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen, zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und anderseits sind die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer/Covaci, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 411 StPO N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (Heer/Covaci, a.a.O., Art. 412 StPO N 1 f., 5 und Art. 413 StPO N 5).

1.3     Der Gesuchsteller bringt als Revisionsgrund im Wesentlichen vor, der eigentliche Täter sei durch das Geständnis von B____ im Nachhinein bekannt geworden und dieses sei als neues personelles Beweismittel zu werten. Dem Gesuch wurde ein handschriftlich verfasster Brief beigelegt, dem sich entnehmen lässt, dass «Herr B____, Diese Straftat oder Diebstahl begangen hat. Und Somit diese Strafe auf Sich nimt.» (Akten S. 40).

1.4     Grundsätzlich kann ein Geständnis einer anderen Person, welches nach dem angefochtenen Urteil ergangen ist, Anlass zur Wiederaufnahme geben, wenn es mit der Verurteilung im Widerspruch steht (vgl. BGE 133 IV 342 E. 2.2). Dies behauptet der Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch und macht damit in hinreichender Weise ein Novum geltend, welches zumindest im Rahmen der von Art. 412 StPO vorausgesetzten Überprüfung als tauglicher Revisionsgrund erscheint. Sein Gesuch ist damit weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Das Urteil des Strafgerichts vom 17. März 2022 ist nach Rückzug der Berufung überdies in Rechtskraft erwachsen, so dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen erhoben werden kann.

Im Weiteren ist der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Dieses ist an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 411 Abs. 2 letzter Satz StPO). Auf das Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.

2.

Gemäss Art. 385 des schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) haben die Kantone gegenüber Urteilen, die auf Grund des StGB ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit, indem festgehalten wird, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein müssen, einen Freispruch, eine wesentlich mildere beziehungsweise strengere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen. Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Entscheides so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderer Entscheid möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGE 145 IV 197 E. 1.1, 137 IV 59 E. 5.1.4, 130 IV 72 E. 1, m.H.; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Entscheids sicher oder zumindest wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E. 2.a, 116 IV 353 E. 5.a; zum Ganzen: AGE DGS.2021.10 vom 30. Januar 2022 E. 2.2, m.H., Heer/Covaci, a.a.O., Art. 413 StPO N 6 f.).

3.

3.1     Der Gesuchsteller macht im Gesuch wie erwähnt geltend, das Geständnis von B____ sei als neues personelles Beweismittel zu würdigen (siehe oben E. 1.3).

3.2     Die Strafgerichtspräsidentin beantragt in ihrer Stellungnahme, das Gesuch sei abzuweisen. Sie begründet den Antrag im Wesentlichen damit, dass dem Gesuchsteller im Urteil explizit nicht der eigenhändige Diebstahl des Portemonnaies vorgeworfen worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen gewesen, dass eine andere Person der zusammengehörenden Gruppe das Portemonnaie behändigt habe. Der Gesuchsteller habe nicht bestritten, vor Ort gewesen zu sein, und er sei dort auch festgenommen worden, nachdem Augenzeugen ihn als Täter hätten identifizieren können. Nur weil nun eine weitere Person der Gruppe habe identifiziert werden können, führe dies nicht dazu, dass der Tatbeitrag des Gesuchstellers neu zu bewerten sei. Eine weitere Person der Gruppe habe nun einen Namen, was jedoch kein neues personelles Beweismittel im Sinne des Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstelle (Akten S. 49 f.).

3.3     Anlässlich ihrer Stellungnahme vom 9. September 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Abweisung des Revisionsgesuchs. Sie führt zusammengefasst aus, gegen B____ sei aufgrund des Revisionsgesuchs (vgl. Akten S. 61) ein Verfahren wegen Raubes eröffnet worden, in dessen Rahmen er polizeilich befragt worden sei. Dabei habe er zu Protokoll gegeben, in der fraglichen Nacht allein in Basel unterwegs gewesen zu sein und die Tat allein begangen zu haben. Die Aussagen von B____ liessen darauf schliessen, dass dieser kein Täterwissen habe. Die Tat habe sich nicht, wie behauptet, im Sommer, sondern im Herbst zugetragen. Zudem habe B____ den Tatort nicht auf einer Karte einzeichnen können. Es habe in der Nähe des […]-Parkplatzes auch keinen Kreisel, wie von B____ beschrieben, und es sei unklar, was mit Spiegeln gemeint sein solle, welche es gemäss den Depositionen von B____ in der Nähe gehabt habe. Dass er die Tat allein begangen haben soll, widerspreche den Akten. Alle Zeugen bzw. Auskunftspersonen hätten von mehreren Tätern gesprochen. Das Strafgericht habe die Aussagen von C____ und D____ als glaubhaft eingestuft, weshalb davon auszugehen sei, dass der Raub in Mittäterschaft begangen worden sei. Im gestohlenen Portemonnaie hätten sich entgegen den Aussagen von B____ nicht CHF 100.–, sondern CHF 300.– befunden. Auch mute es komisch an, dass er viele Sachen nicht mehr wisse. Die Aussage, weitere Details erst vor einem Richter bekannt zu geben, spreche ebenfalls dafür, dass er auf weitere Instruktion angewiesen sei. Das Geständnis sei offensichtlich eine Gefälligkeitsaussage von B____, es weise keinerlei Realkennzeichen auf und er verfüge über kein Täterwissen (Akten, S. 69 ff.).

3.4     Der Gesuchsteller bringt in der Replik vom 8. Oktober 2024 vor, dass bereits vor Strafgericht die in der Anklageschrift dargelegte Schilderung des Zusammenhangs zwischen dem Diebstahl und der nachfolgenden Auseinandersetzung durch die Verteidigung in Zweifel gezogen worden sei. Die Aussagen von B____ würden nun bestätigen, dass eben kein Zusammenhang bestanden habe. Diese seien im Kontext der übrigen Beweise des damaligen Verfahrens zu würdigen. B____ und der Gesuchsteller hätten sich im Gefängnis getroffen. Man habe sich über die Gründe unterhalten, weshalb man im Gefängnis sei, und gerade wenn man aus der eigenen Sicht zu Unrecht verurteilt worden sei, würde man dies mitteilen. B____ sei bestürzt gewesen, als er erfahren habe, dass andere Personen wegen einer Tat, die er begangen habe, Freiheitsstrafen verbüssen müssten. Er habe sich deshalb bereit erklärt, auszusagen. Die Verurteilung habe sich lediglich auf die widersprüchlichen Aussagen von C____ und D____ gestützt. Wirklich erstellt gewesen sei damals nur, dass eine kleine Person das Portemonnaie gestohlen habe und es danach zu einer Auseinandersetzung mit mehreren Personen gekommen sei. Genau dies bestätige B____ nun und belaste sich damit selbst, ohne davon zu profitieren. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft bestünden keine Widersprüche zwischen den Akten und den Aussagen von B____, lediglich solche zur bisherigen behördlichen Sachverhaltsfeststellung, was jedoch genau Voraussetzung für eine Revision sei. Weder C____ noch D____ hätten angegeben, dass sie den Diebstahl durch eine Gruppe beobachtet hätten. Sie hätten lediglich das Handgemenge zwischen dem Opfer und einer Gruppe beobachtet. Aufgrund der Aussagen von B____ sei davon auszugehen, dass die Gruppe nichts von ihm gewusst habe. Er habe allein gehandelt. Dass sich die von B____ angegebene Bargeldhöhe nicht mit der vom Opfer angegebenen und beim Gesuchsteller gefundenen decke, sei darauf zurückzuführen, dass B____ eben nicht eine Sachverhaltsdarstellung in Absprache mit dem Gesuchsteller darlege, sondern eigene Feststellungen widergebe, die der Gesuchsteller gar nicht habe wahrnehmen können, weil er nicht am Diebstahl beteiligt gewesen sei. Wie viel Bargeld sich tatsächlich im Portemonnaie des Opfers befunden habe, sei nicht belegt, einzig jener Betrag, den das Opfer in alkoholisiertem Zustand angegeben habe. Unter dem beim Gesuchsteller sichergestellten Bargeld habe sich ein Geldschein befunden, der zusammengeklebt gewesen sei und von dem der Gesuchsteller habe erklären können, dass er diesen in seiner Unterkunft selbst zusammengeklebt habe. Das Opfer habe keinen solchen Geldschein bei sich gehabt. Insgesamt zeige sich, dass B____ erzähle, was aus seiner Sicht damals passiert sei und dass er Unsicherheiten und Erinnerungslücken zugebe. Er schildere Sachen so, wie er sie wahrgenommen habe, was gerade Anzeichen für tatsächlich Erlebtes seien. Die Staatsanwaltschaft habe ausgeführt, dass B____ die Tatzeit nicht gewusst habe, weil er gesagt habe, es sei warm und Sommer gewesen. Gemäss Meteo Schweiz sei es jedoch insbesondere in der Nacht vom 2. auf den 3. Oktober 2021 sehr warm gewesen mit teilweise bis zu 20 Grad Celsius. Demnach stehe diese Aussage nicht im Widerspruch zu den Akten. B____ habe sich erinnert, dass es warm gewesen sei. Daraus habe er abgeleitet, dass es Sommer habe sein müssen. Dies spreche gerade für Täterwissen und nicht für eine Absprache oder gelernte Aussage. Dass B____ den Tatort nicht genau habe beschreiben können bzw. auf einer Karte nicht habe einzeichnen können, erkläre sich dadurch, dass er ein ortsunkundiger Mensch sei. Ob er sich grundsätzlich anhand einer Karte orientieren könne, sei nicht eruiert worden. Mit dem von B____ erwähnten Kreisel hätte dieser die Heuwaage meinen können, welche eine kreisähnliche Verkehrssituation darstelle. Dort gäbe es zudem grosse Spiegel, von denen B____ gesprochen habe. Es sei nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, abschliessend über den Beweiswert eines Beweismittels zu befinden, sondern über dessen Tauglichkeit, die Angelegenheit neu zu beurteilen. Infolge der Aussagen von B____ sei die bisherige behördliche Sachverhaltsdarstellung neu zu untersuchen. Dessen Aussagen seien nämlich mit dem Urteil nicht vereinbar. Daher sei das Urteil revisionsweise aufzuheben und neu zu beurteilen.

4.

Zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Geständnis von B____ um einen neuen Personalbeweis handelt. Das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil implizit festgestellt, dass der Täter, welcher den Diebstahl eigenhändig verübt habe, unbekannt sei (Akten S. 23). B____ hat bis zum Urteil des Strafgerichts vom 17. März 2022 keine Aussagen getätigt, weshalb seine Einvernahme vom 6. September 2024 einen neuen Personalbeweis darstellt (Akten S. 72 ff.; Heer/Covaci, a.a.O., Art. 410 StPO N 59). Um die Revision gutheissen zu können, müssen neue Beweise oder Tatsachen allerdings auch erheblich, mithin also geeignet sein, den früheren Entscheid zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ändern zu können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar bekräftigte B____ in seinem Geständnis, die Tat allein begangen zu haben. Wie der Gesuchsteller jedoch bereits selbst anlässlich der Replik ausführt, hat die damalige Verteidigung des Gesuchstellers die Sachverhaltsvariante, wonach der Diebstahl und die kurz darauffolgende Auseinandersetzung keinen Zusammenhang gehabt hätten, schon vor dem angefochtenen Urteil vertreten. Das Strafgericht stufte die Personalbeweise der Zeugen C____ und D____ als glaubhaft ein und erachtete den angeklagten Sachverhalt für erstellt (Akten S. 20 ff.). Damit hat es sich auch implizit mit der von der Verteidigung behaupteten Sachverhaltsvariante befasst und diese rechtskräftig verworfen. Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers hat das Strafgericht im Urteil vom 17. März 2022 damit festgestellt, dass zwischen dem Diebstahl und der darauffolgenden Auseinandersetzung ein Zusammenhang bestand und alle daran beteiligten Personen als Gruppe agierten und sich des Raubes in Mittäterschaft strafbar machten. Die neuen Aussagen von B____ vermögen diesen Zusammenhang selbst bei Annahme, dass er derjenige war, welcher den Diebstahl eigenhändig verübte, nicht zu entkräften. In seiner Einvernahme gab er zu Protokoll, das Opfer sei etwas abgelenkt gewesen und er habe diese Gelegenheit nutzen wollen. Zudem sagte er: «Ich habe selber habe ihn kaum angefasst». Er gab auch an, den Diebstahl allein begangen zu haben (zum Ganzen Akten S. 73). Diese Äusserungen könnten auch dahingehend verstanden werden, dass er zur Vollendung des Diebstahls Hilfe hatte, sie ändern jedenfalls aber nichts an den Feststellungen des Strafgerichts, wonach die Aussagen der beiden Zeugen glaubhaft waren. Beide haben ausgesagt, dass sich mehrere Personen dem Opfer genähert hätten und es eine Teamarbeit gewesen sei (Akten S. 21). Auch das Opfer hat in einer aktuellen Einvernahme vom 25. September 2024 nochmals vehement bestritten, dass lediglich eine Person den Diebstahl ausgeführt habe (Akten S. 96 f.). Nach dem Gesagten fehlt es dem neuen Personalbeweis an der erforderlichen Erheblichkeit, am bisher festgestellten Sachverhalt etwas zu ändern. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen.

5.

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang trägt grundsätzlich der Gesuchsteller die Kosten. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 mit Hinweisen). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen.

Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die beschuldigte Person, welche «zu den Verfahrenskosten verurteilt» wird, zur Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).

Im vorliegenden Verfahren unterliegt der Gesuchsteller vollständig. Ausgangsgemäss hat er demnach grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Ein Kostenvorschuss wurde nicht verlangt, weshalb der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gewahrt ist. Dem Gesuchsteller ist folglich trotz Vorliegen der Bedürftigkeit eine Entscheidgebühr von CHF 800.- zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

5.2     Dem Gesuchsteller wurde die amtliche Verteidigung bewilligt. Gemäss der Honorarnote vom 8. Oktober 2024 betrug der Aufwand der Rechtsvertreterin 5.77 Stunden, derjenige einer Person mit dem Kürzel «VO» – bei der es sich in Anbetracht des veranschlagten Stundenansatzes von CHF 100.– um eine Volontärin bzw. einen Volontär handeln dürfte – 4.51 Stunden. Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]; AGE DGS.2019.43 vom 29. April 2020 E. 3), derjenige für Volontärinnen und Volontäre CHF 67.– bis maximal 133.– (vgl. § 21 HoR). Demnach ergibt sich ein Honorar von CHF 1'605.– ([5.77*CHF 200.–] + [4.51*CHF 100.–], zzgl. 3% Auslagen von CHF 48.15 (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) und 8,1 % MWST von CHF 133.90 total also CHF 1'787.05.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:      Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Constanze Seelmann, werden für das Revisionsverfahren ein Honorar von CHF 1'605.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 133.90 (8,1 %), somit total CHF 1'787.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                              MLaw Nathalie De Luca

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

DGS.2024.33 — Basel-Stadt Appellationsgericht 24.04.2025 DGS.2024.33 (AG.2025.239) — Swissrulings