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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.05.2024 DGS.2024.27 (AG.2024.308)

16. Mai 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,242 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.27

ENTSCHEID

vom 16. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz)   

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

Justiz- und Sicherheitsdepartement                                  Antragsteller

Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

vertreten durch [...]   

gegen

A____                                                                                 Antragsgegner

Zustelladresse: c/o Pflegezentrum [...] AG

vertreten durch Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Sicherheitshaft im selbständigen gerichtlichen Nachverfahren

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. April 2012 wurde festgestellt, dass A____ die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und der strafbaren Vorbereitungshandlungen (zu vorsätzlicher Tötung) in rechtswidriger Weise erfüllt hat, bei der Begehung aber schuldunfähig gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gewesen ist. Über A____ wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet. Mit Zirkulationsbeschluss des Strafgerichts vom 27. Oktober 2016 wurde die stationäre psychiatrische Behandlung um 5 Jahre verlängert. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 29. November 2021 erfolgte die letzte Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um 2.5 Jahre (d.h. bis zum 14. Mai 2024). Seit dem 12. September 2018 wurde die stationäre therapeutische Massnahme im Pflegezentrum [...] vollzogen.

Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt beantragte mit Eingabe vom 30. November 2023 die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um weitere zwei Jahre. Das Strafgericht betraute mit Auftrag vom 21. Dezember 2023 Herrn Dr. med. B____ mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über A____, insbesondere zur Entwicklung der psychischen Störung, dem Massnahmenverlauf, der Legalprognose und einer Verlängerung der Massnahme bzw. einer Betreuung und Behandlung auf zivilrechtlicher Grundlage. Dr. med. B____ erstellte dieses Gutachten per 27. März 2024. Das Strafgericht wies im Anschluss mit Urteil vom 7. Mai 2024 den Antrag des SMV auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ab. Das schriftlich begründete Urteil ist noch ausstehend. Gleichzeitig wies das Strafgericht mit separatem Beschluss vom 7. Mai 2024 den Antrag des SMV auf Anordnung von Sicherheitshaft über A____ ab. Am 13. Mai 2024 meldete der SMV gegen das Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 in der Sache Berufung an.

Mit Antrag vom 13. Mai 2024 hat der SMV (nachfolgend: Antragsteller) beim Strafgericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts beantragt, es sei über A____ (nachfolgend: Antragsgegner) ab dem 14. Mai 2024 Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr anzuordnen. Mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 14. Mai 2024 sowie E-Mail vom gleichen Tag wurde den Parteien angekündigt, dass am 16. Mai 2024, um 14:00 Uhr, eine mündliche Verhandlung zum Antrag des SMV vom 13. Mai 2024 durchgeführt werde. Am 15. Mai 2024 wurden der Antragsteller, die Staatsanwaltschaft (fakultativ) sowie der Antragsgegner per E-Mail vorgeladen. Die Staatsanwaltschaft hat telefonisch mitgeteilt, dass sie auf eine Teilnahme verzichtet. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 16. Mai 2024 sind der Antragsgegner, sein Rechtsvertreter, [...], Advokat, und als Vertreterin des Antragstellers [...] erschienen. Der Antragsteller hält grundsätzlich an seinem Antrag fest und präzisiert, die Sicherheitshaft sei bis zum eigentlichen Entscheid über die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft abzuweisen, stellt aber zugleich in Aussicht, dass er bereit wäre unter einem Hafttitel für weitere 6 Wochen im Pflegezentrum [...] zu bleiben. Dies, um in der Zwischenzeit geeignete erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen aufzugleisen. Weiter beantragt der Antragsgegner die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, die Genehmigung der eingereichten Honorarnote. Alles unter o/e Kostenfolge.

Für das vorliegende Verfahren wurden nebst den Akten des vorliegenden Verfahrens (nachfolgend «Akten, S.») die Akten des Strafgerichts (in elektronischer Form) beigezogen. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Anordnung von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt. Nach Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a und b erfüllt sind. Nach Art. 364a Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO. Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des Nachverfahrens die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 225 und 226 StPO (Abs. 2). Im Übrigen gelten die Art. 222 und 230-233 StPO sinngemäss (Abs. 4).

1.2      Stellt etwa die Vollzugsbehörde einen Antrag um Verlängerung einer stationären Massnahme und wird dieser Antrag erstinstanzlich abgewiesen, so kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Vollzugsbehörde – als zuständige Behörde für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids (vgl. Art. 364 a Abs. 1 StPO) – gestützt auf Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO analog zur Staatsanwaltschaft das Recht zu, beim Gericht, welches den Antrag um Verlängerung der stationären Massnahme abgewiesen hat, zu Handen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens die Fortsetzung bzw. im Falle einer noch andauernden originären stationären Massnahme die Anordnung von Sicherheitshaft zu beantragen (BGer 7B_190/2024 vom 12. März 2024 E. 2.2.3). Das Bundesgericht hat hierzu weiter festgehalten, dass die Rechtsmittelinstanz jedenfalls dann dazu verpflichtet ist, die betroffene Person mündlich anzuhören, wenn diese nach Ablauf der originären Massnahme nicht zwingend mit einem weiteren Freiheitsentzug in der Form von strafprozessualer Sicherheitshaft rechnen muss (BGer 7B_190/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2.3).

1.3      Der Antragsteller machte mit seinem Antrag vom 13. Mai 2024 geltend, er habe beim Strafgericht gar keinen Antrag auf Sicherheitshaft gestellt, sondern lediglich das Strafgericht für den Fall einer Verlängerung [recte wohl: Nichtverlängerung] der Massnahme auf eine mögliche Haftlücke ab dem 14. Mai 2024 hingewiesen. Da erst am 14. Mai 2024 die Höchstdauer der mit Urteil vom 2. April 2012 angeordneten und mehrfach verlängerten stationären therapeutischen Massnahme erreicht werde, sei eine Anordnung von Sicherheitshaft vor der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2024 ohnehin weder möglich noch erforderlich gewesen. Der Antragsteller macht weiter geltend, er sei berechtigt, gestützt auf Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts Sicherheitshaft zu beantragen (Akten S. 6; Plädoyer Antragsteller, S. 1 f.). Dem Antrag des Antragstellers vom 30. November 2023 auf Verlängerung der Massnahme ist zu entnehmen, dass er für den Fall, dass bis zum 14. Mai 2024 kein rechtskräftiger Entscheid des Strafgerichts über die beantragte Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ergangen sein sollte, die Verfahrensleitung ersuchte, beim Zwangsmassnahmengericht gestützt auf Art. 364b StPO Sicherheitshaft zu beantragen (Akten S. 110). Ungeachtet der Frage, ob das in der Sache entscheidende Strafgericht am 7. Mai 2014 über die Sicherheitshaft zu entscheiden hatte bzw. konnte, ist festzustellen, dass der Antragsteller gemäss der oben dargelegten Rechtsprechung (E. 1.2) jedenfalls befugt ist, im Falle einer Nichtverlängerung einer stationären Massnahme in der Hauptsache für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung von strafprozessualer Sicherheitshaft zu beantragen (BGer 7B_190/2024 vom 12. März 2024 E. 2.2.3). Daran ändert auch nichts, dass die Berufung aktuell bloss angemeldet und noch nicht erklärt wurde. Denn Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO räumt der Vollzugsbehörde die Gelegenheit ein, bereits im Hinblick auf ein Rechtsmittelverfahren die Anordnung von Sicherheitshaft zu beantragen (BGer 7B_190/2024 vom 12. März 2024 E. 2.2.3). Auf den Antrag ist mithin einzutreten.

1.4      Die vorliegend im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche Anhörung des Antragsgegners (siehe E. 1.2) wurde mit Verhandlung vom 16. Mai 2024 durchgeführt.

2.

2.1      Voraussetzung für die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren ist die ernsthafte Erwartung, dass (1) gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO) und (2) diese sich deren Vollzug entzieht oder erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen begeht (lit. b).

2.2     

2.2.1   Was die Voraussetzung der ernsthaften Erwartung, dass gegen die betreffende Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird, anbetrifft, kann nach den Materialien darunter z.B. der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe oder der Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme verstanden werden (Botschaft zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697, 6765).

2.2.2   Der Antragsteller macht in seiner Antragsbegründung diesbezüglich geltend, zwar sei die beantragte Verlängerung erstinstanzlich abgewiesen worden. Dem aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B____ vom 27. März 2024 lasse sich jedoch entnehmen, bei einer geringeren intensiven Betreuung, Strukturierung, Therapie und Kontrolle des Antragsgegners würde bei letzterem das Risiko der Entwicklung erneut wahnhafter Überzeugungen allmählich ansteigen, was bei Kontakten mit seiner Familie schliesslich bei erneuter wahnhafter Verkennung der Absichten von Familienmitgliedern wieder zu einer Gewalthandlung führen könnte. Vor dem Hintergrund dieser legalprognostischen Einschätzung habe der Gutachter die Verlängerung der Massnahme für vorerst 2 Jahre empfohlen, um eine sorgfältige Ablösung durch zivilrechtliche Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls vorzubereiten. Angesichts dessen sowie der Einschätzungen des Pflegezentrums [...] und der Behandler der [...] sowie der Tatsache, dass der Antragsgegner gemäss Mitteilungen des Pflegezentrums [...] sowie seines Beistandes wohl ab dem 14. Mai 2024 nicht mehr im Pflegezentrum [...] untergebracht sein werde, zumal die Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung zufolge fehlender Selbstgefährdung voraussichtlich nicht erfolgen werde, sodass das erforderliche rückfallrisikomindernde hochstrukturierte Setting am 14. Mai 2024 wegfalle, müsse von einer äusserst ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden. Dies gelte umso mehr, als der Antragsgegner abgesehen von seiner Mutter und Schwester sowie seinem Bruder über kein soziales Netz verfüge und die Mutter sowie die Schwester Opfer der damaligen versuchten Tötungshandlungen gewesen seien. Es sei folglich damit zu rechnen, dass der Antragsgegner nach einem Austritt aus dem Pflegezentrum [...] rasch zu seiner Mutter und/oder Schwester zurückkehren würde. Dabei wäre zu erwarten, dass er ohne die notwendige intensive Betreuung durch Fachpersonen auch die neuroleptische Medikation absetzen und rasch erneut akut psychotisch werden würde, wobei er sich dann in der gleichen Situation und gegebenenfalls mit denselben Opfern wie vor den Taten wiederfinden würde. Da es sich bei den bedrohten Rechtsgütern Leib und Leben um hochwertigste handle, sei von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf Massnahmenverlängerung im Rahmen des Berufungsverfahrens auszugehen. Dies auch unter Berücksichtigung, dass es sich in casu um Katalogstraftaten nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) handle (siehe zum Ganzen Akten S. 7 f.).

2.2.3   Die Rechtsvertretung des Antragsgegners hält dem entgegen, dass das Urteil des Strafgerichts auf Nichtverlängerung der stationären therapeutischen Massnahme korrekt und nicht zu beanstanden sei. Es sei gestützt auf das eingeholte aktuelle Gutachten ergangen, aus welchem sich ergebe, dass sich schon länger eine Chronifizierung beim Antragsgegner eingestellt habe, d.h. es gebe keine Therapieziele mehr, die es mit der Unterbringung im stationären Setting zu erreichen gäbe. Dementsprechend fehle es an der Eignung einer stationären therapeutischen Massnahme. Eventualiter fehle auch die Erforderlichkeit der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Der Gutachter Dr. med. B____ stelle klar, dass der gegenwärtige Zustand des Antragsgegners längerfristig fortbestehen werde und dass keine Notwendigkeit einer Massnahme mehr gegeben sei, da die zu gewährleistende psychiatrische Therapie und antipsychotische Medikation auch durch zivilrechtliche Erwachsenenschutzmassnahmen erreicht werden könne (siehe zum Ganzen Verhandlungsprotokoll S. 6).

2.2.4   Der Antragsteller hat wie erwähnt gegen das Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 (Akten S. 15 ff.) Berufung angemeldet und verlangt weiterhin eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. In seinem Antrag verweist der Antragsteller zudem auf Art. 64 StGB betreffend Verwahrung, sodass unklar ist, ob er auch eine solche (eventualiter) beantragen wird. Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024, das Berufungsverfahren und auch der Entscheid des Berufungsgerichts stehen noch aus. Die in vorliegendem Haftverfahren entscheidende Verfahrensleitung des Berufungsgerichts muss sich hier auf eine Beurteilung der Situation prima facie beschränken und darf dem Entscheid des Berufungsgerichts in der Sache nicht vorgreifen.

Bei einer summarischen Durchsicht der Verfahrensakten fällt auf, dass das Gutachten von Dr. med. B____ vom 27. März 2024 die sich im Zusammenhang mit einer Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme stellenden Fragen teilweise widersprüchlich beantwortet und dementsprechend Erklärungsbedarf weckt. So führt der Gutachter zwar aus, die in den Vorgutachten diagnostizierte chronifizierte schizophrene Störung mit im Vordergrund stehenden negativen Symptomen (ICD-10 F20.3) bestehe unverändert weiter (Akten S. 100), wobei angesichts der langjährigen psychiatrischen Behandlung unter Einsatz antipsychotischer Medikation durch hierfür besonders fachkompetente psychiatrische Einrichtungen und ebenso erfahrene von Fachpersonal betreute Wohneinrichtungen nicht zu erwarten sei, dass in absehbarer Zeit noch eine wesentliche günstige Veränderung der ausgeprägten Negativsymptomatik nach langjähriger Chronifizierung eintrete (Akten S. 97 und 99). Gleichzeitig relativierte der Gutachter dies, indem er darauf hinwies, dies bedeute nicht, dass nicht gelegentlich eine erneute Anpassung der antipsychotischen Medikation geeignet sein könnte, um noch eine Veränderung zu erzielen (Akten S. 97). Zu beachten ist auch, dass der Antragsgegner auch in jüngerer Zeit, so auch seit September 2023, immer noch Fortschritte in der Therapie macht, wenn auch eher kleinschrittig. Dementsprechend erfolgten auch zunehmende Lockerungen, z.B. die Reise in umliegende Ortschaften in 1:1-Begleitung (siehe etwa Akten S. 69). Weiter wies der Gutachter darauf hin, psychiatrische Praxiserfahrungen zeigten, dass aufgrund u.a. logistischer und organisatorischer Limitierungen zivilrechtlich angeordnete Massnahmen öfter nicht mit der gleichen Intensität und dem gleichen Umfang umsetzbar seien, als wenn sie im Rahmen der bereits etablierten Massnahmen des Massnahmenvollzuges fortgeführt würden – und stellte mithin die Eignung zivilrechtlicher Massnahmen in Frage. Vielmehr empfahl der Gutachter anstelle der sofortigen Einleitung einer zivilrechtlichen Erwachsenenschutzmassnahme, auch unter Aspekten der praktischen Vollzugsmöglichkeiten, gutachtlich eher die Verlängerung des weiteren Massnahmenvollzugs für vorerst 2 Jahre, wobei in dieser Zeit zusammen mit der KESB eine sorgfältig geplante Ablösung durch zivilrechtliche Massnahmen geprüft und gegebenenfalls vorbereitet werden könne (Akten S. 103).

Zur Klärung dieser Widersprüche und gegebenenfalls weiterer sich stellender Fragen ist vorgesehen, Dr. med. B____ in die noch anzuberaumende Berufungsverhandlung zu laden bzw. ihm im Falle einer Verhinderung schriftliche Ergänzungsfragen zu stellen.

Aktuell ist vor dem Hintergrund der unklaren Situation betreffend Eignung und Notwendigkeit der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme sowie der Tatsache, dass bis jetzt keine Alternative im Sinne der gutachterlichen Erwägungen («sorgfältig geplante Ablösung durch zivilrechtliche Massnahmen, Akten S. 103) besteht, prima facie mit einer genügend erheblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gegen den Antragsgegner der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet werden könnte.

Die erste Voraussetzung für die Anordnung von Sicherheitshaft kann mithin als gegeben erachtet werden.

2.3      In der Antragsbegründung wird sodann als besonderer Haftgrund Wiederholungsgefahr geltend gemacht.

2.3.1   Zur Bejahung des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bedarf es der ernsthaften Befürchtung, dass der Antragsgegner erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. Im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind (BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Erfüllung von Art. 364b Abs. 1 i.V.m. Art. 364a Abs. 1 lit b StPO eine negative Rückfallprognose notwendig, wobei in der Regel die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher erscheint, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; BGer 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3, 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2). Diese Praxis gilt sinngemäss auch bei der Prüfung von Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen Nachverfahren (BGer 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Sicherheitshaft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGer 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1, 142 IV 367 E. 2.1, 140 IV 74 E. 2.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; BGer 1B_126/2013 vom 18. April 2013 E. 3.5.1, nicht publ. in BGE 139 IV 175). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4, 137 IV 333 E. 2.3.3; BGer 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4, BGer 1B_126/2013 vom 18. April 2013 E. 3.5.2, nicht publ. in BGE 139 IV 175).

2.3.2   Der Antragsteller verweist diesbezüglich auf das Gutachten vom 27. März 2024 sowie auf die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 30. Oktober 2023 und führt aus, es sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner – sollte keine vollzugsrechtliche Sicherheitshaft angeordnet werden – ab dem 14. Mai 2024 das Pflegezentrum [...] werde verlassen müssen. Damit werde gemäss der Beurteilung der KoFako der zentrale risikominimierende Faktor übergangslos wegfallen. Ähnlich eng begleitete und hochstrukturierte Alternativen auf freiwilliger Basis würden sich auf die Schnelle nicht finden lassen. Dies hätte in Übereinstimmung mit dem Gutachter zur Folge, dass der Antragsgegner ohne enge Struktur, Betreuung und Kontrolle seine antipsychotische Medikation mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht oder unzureichend einnehmen würde. Er verfüge über kein ausreichendes Verständnis für die Art und Ausprägung der anhaltenden schizophrenen Störung und folglich auch nicht über eine belastbare Einsicht, bei Verminderung oder Entfallen von Kontrollen die verordnete antipsychotische Medikation zuverlässig langfristig einzunehmen. In der Folge würden erneut wahnhafte Überzeugungen ansteigen. Ein stützender, deliktprotektiver sozialer Empfangsraum sei ebenfalls nicht vorhanden. Bei einer Unterbringung bei seiner Familie, etwa seiner Mutter – wovon angesichts des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes auszugehen sei – oder sonstigen Kontakten mit seiner Familie wären beim Antragsgegner erneute wahnhafte Verkennungen der Absichten von Familienmitgliedern zu erwarten, was wiederrum zu erneuten auch schweren Gewaltstraftaten führen könnte. Dies zumal nach wie vor teilweise belastende Beziehungsideen in Kontakten mit Familienmitgliedern fortbestünden. Ein unvermittelter Wegfall des aktuellen Settings sei nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit und auch nicht im wohlverstandenen Interesse des Antragsgegners (siehe zum Ganzen Akten S. 8 f.; Plädoyer Antragsteller, S. 2 ff.).

2.3.3   Der Rechtsvertreter des Antragsgegners hält dem entgegen, dass das Rückfallrisiko beim Antragsgegner gering sei. Bei einem Abbruch der Behandlung würde nicht unmittelbar eine Gefahr für Verbrechen oder Vergehen drohen. Allerdings gibt er selbst zu bedenken, der Behandlungsabbruch tue dem Antragsgegner gesundheitlich nicht gut. Dies sei auch der Grund gewesen, wieso das Strafgericht mit dem Einverständnis des Rechtsvertreters des Antragsgegners das Gutachten an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Prüfung von Massnahmen weitergeleitet habe. Offenbar sei diesbezüglich noch nichts passiert. Dementsprechend sei der Antragsgegner dazu bereit, noch eine gewisse Zeit, konkret 6 Wochen, unter einem Hafttitel im Pflegezentrum [...] zu bleiben und hierfür Sicherheitshaft zu akzeptieren (siehe zum Ganzen Verhandlungsprotokoll S. 6 f.).

2.3.4   Der Beurteilung der KoFako vom 30. Oktober 2023 ist zu entnehmen, deliktsprotektive Sozialkompetenzen, welche den Antragsgegner von einer erneuten Delinquenz abhalten würden, seien ausserhalb eines betreuten Settings nicht ersichtlich (Akten S. 118). Zur Verhinderung von neuen Gewaltstraftaten müsse daher sichergestellt sein, dass langfristig ein betreuter und strukturierter Rahmen (inklusive Weiterführung der Therapie) sowie Kontrollen, insbesondere in Bezug auf die deliktsprotektive Medikamenteneinnahme, durch strafrechtliche (Nachsorge) und/oder zivilrechtliche Massnahmen vorliegen (Akten S. 118 f., 121). Die KoFako erachtete die Gewährung der bedingten Entlassung des Antragsgegners bei Erreichen der Höchstdauer der angeordneten Massnahme für verfrüht und empfahl, beim Gericht eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme zu beantragen (Akten S. 121).

2.3.5   Im Gutachten von Dr. med. B____ vom 27. März 2024 wird ausgeführt, unter Voraussetzung der Beibehaltung des bisherigen Bezugsrahmens, der intensiven Anleitung, Förderung und Kontrolle durch fachlich geschultes Personal sowie der antipsychotischen Medikation werde voraussichtlich auch weiterhin der psychopathologische Befund stabil bleiben, so dass der Antragsgegner in der Lage sei, sein Verhalten so weit zu kontrollieren, dass das Risiko erneuter Gewaltdelikte damit gering bleiben dürfte. In einem Szenario, unter dem der Antragsgegner jedoch eine Rücknahme der bisherigen intensiven Betreuung, psychiatrischen Versorgung und eine zu rasche Lockerung von für ihn bisher wirksamen und unterstützenden Aktivitäten seiner Tagesstruktur mit Verschiebung der Verantwortung auf ihn selbst erlebe, würde jedoch das Risiko einer Überforderung und Überlastung bei Aussenorientierung des Antragsgegners erheblich zunehmen – und damit auch, bei oberflächlichem Krankheitsverständnis und damit geringer eigener Behandlungseinsicht, die Wahrscheinlichkeit, dass er unzuverlässig Medikamente einnehme und psychiatrische und psychotherapeutische Termine nicht regelmässig oder nicht mehr wahrnehme. Damit würde ein zunehmendes Risiko bestehen, erneut bei Kontakten vor allem mit Personen aus der Familie zunehmend wahnhaft deren Handlungen falsch zu interpretieren und als gegen sich gerichtet zu erleben, was schliesslich auch das Risiko erneuter Gewaltdelikte erhöhen könnte. Hieraus ergebe sich die Empfehlung des Gutachters einer Beibehaltung des bisherigen Wohnumfeldes und der Behandlungsintensität, was nur in kleinen Schritten in Richtung auf eine allmähliche Aussenorientierung des Antragsgegners auch ausserhalb des Pflegezentrums mit dem Ziel einer stärkeren sozialen Aktivierung verändert werden sollte (Akten S. 78 f.; siehe auch S. 91 ff.). Die Erhaltung des aktuell anhaltend geringen Risikos erneuter Gewalttaten beruhe ganz überwiegend auf zwei Hauptpfeilern: der kontinuierlichen antipsychotischen Medikation mit psychiatrischer-psychotherapeutischer Begleitung einerseits und der personalintensiv betreuenden, anleitenden und fördernden Arbeit der Bezugspersonen des Antragsgegners in einem geeigneten, ihn stimulierenden Wohnumfeld andererseits. Bei unregelmässiger oder entfallender antipsychotischer Medikation und fehlender psychiatrischer Betreuung würde sich voraussichtlich innerhalb von einigen Monaten der psychische Zustand des Antragsgegners allmählich verschlechtern, sodass schliesslich innerhalb bereits dieser Zeit oder auch innerhalb weniger Jahre sich erneut eine schwere wahnhafte Beeinträchtigung mit Verkennung der Absichten Dritter, insbesondere seiner Familienmitglieder, entwickeln könne. Sofern ihm zunehmend auch dann unbegleitete Kontakte mit den Familienmitgliedern möglich sein sollten, würde damit auch das Risiko steigen, dass er infolge erneuter fehlerhafter Deutungen der Absichten und der Einstellung seiner Mutter, seiner Schwester, diesen gegenüber wie beim Anlassdelikt eine erhebliche Gereiztheit bis Wutentwicklung ausdrücke, die sich schliesslich auch in Gewalthandlungen äussern könnte. Aus psychiatrischer Sicht sei daher voraussichtlich langfristig weiterhin die bisher gegebene intensive Betreuung einschliesslich des Wohnumfeldes, der psychiatrischen regelmässigen Behandlung und antipsychotischen Medikation erforderlich, um zum einen die Lebensqualität für den Antragsgegner zu erhalten, zum anderen auch unter den Aspekten des Opferschutzes das aktuell geringe Risiko von Gewalttaten zu gewährleisten (Akten S. 96, 98, 100 ff.). Als weiterer Risikofaktor wurde im Gutachten genannt, dass der Antragsgegner ausserhalb der Einrichtung des Pflegezentrums über kein soziales Netzwerk verfüge, sondern lediglich eine Unterstützung durch gelegentliche Kontakte mit der Mutter und der Schwester erfolgte. Die Beziehungsqualität und die Intensität dieser Kontakte könne jedoch nicht als ausreichend für eine Unterstützung des Antragsgegners gewertet werden (Akten S. 77). Vielmehr stellte der Gutachter auch aktuell Hinweise darauf fest, dass der Antragsgegner die Beziehung zu seiner Mutter als belastend erlebt und bei ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest zeitweise noch Beziehungsideen ungeklärter Natur im Verhältnis zu seiner Familie bestehen (Akten S. 84 f.).

2.3.6   Anlässlich der Verhandlung wurde der Antragsgegner unter anderem zu seinen Bekanntschaften und seinem Beziehungsnetz befragt. Es fiel ihm sichtlich schwer, hierzu Antwort zu geben. Teilweise gab er an, dies nicht zu wissen. Konkret zum Kontakt zu seiner Familie befragt, sagte er aus, es gebe etwa ein Mal im Monat oder jeden zweiten Monat telefonischen Kontakt (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). Wenn er eine Person nennen müsste, die ihm wichtig sei und zu der er eine gute Beziehung habe, dann sei das (nach langem Überlegen) vielleicht die Mutter. Aber er wisse es nicht genau (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Auf Frage, wo er im Falle einer Entlassung hingehen werde, gab der Antragsgegner an, im Moment habe er keinen richtigen Ort. Es sei schon besprochen worden, wo er wohnen könne, aber nicht konkret (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Irgendjemand müsse schon schauen, dass er wohin komme (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Auf konkrete Frage hin, ob er dann bei der Mutter wohnen könne, gab er an, er glaube, das Gericht würde das «wegen dem Vorfall» nicht erlauben (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Befragt zu seinen Medikamenten, gab er an, nur bei einem den Namen zu kennen und den Rest nicht genau zu wissen (Verhandlungsprotokoll, S. 2).

2.3.7   Nach dem Dargelegten ist dem Antragsgegner zwar darin zuzustimmen, dass das Risiko für Gewaltstraftaten (aktuell) nur gering ist. Allerdings führt der Antragsteller zutreffend aus, dass mit dem Verlassen des Pflegezentrums [...] durch den Antragsgegner der zentrale risikominimierende Faktor übergangs- und ersatzlos wegfallen würde. Dies hätte gemäss den gutachterlichen Feststellungen und auch angesichts seiner fehlenden Kenntnisse über seine genaue Medikation (Verhandlungsprotokoll, S. 2) zur Folge, dass der Antragsgegner mit sogar hoher Wahrscheinlichkeit seine antipsychotische Medikation nicht oder unzureichend einnehmen würde (Akten S. 92). Für diesen Fall prognostiziert der Gutachter schon innerhalb von einigen Monaten eine allmählich Verschlechterung des psychischen Zustands des Antragsgegners, sodass sich bereits innerhalb dieser Zeit oder auch innerhalb weniger Jahre erneut eine schwere wahnhafte Beeinträchtigung entwickeln und bei unbegleitetem Kontakte mit den Familienmitgliedern auch das Risiko für Gewalthandlungen steigen könnte (Akten S. 96). Der Antragsteller weist auch zutreffend darauf hin, dass kein stützender, deliktsprotektiver sozialer Empfangsraum für den Antragsgegner vorhanden ist. Vielmehr ist – auch angesichts der Aussagen des Antragsgegners anlässlich der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.) – mit dem Antragsteller zu befürchten, dass der Antragsgegner mangels sozialen Beziehungsnetzes im Falle seiner Entlassung wohl oder übel bei seiner Familie unterkommen würde oder jedenfalls unkontrollierten Kontakt zu seiner Familie hätte, wobei gemäss den Einschätzungen des Gutachters sowie den Aussagen des Antragsgegners an der Verhandlung auch aktuell nicht von einer tiefen oder unproblematischen, sondern eher von einer sporadischen und tendenziell schwierigen Beziehung zu seiner Familie auszugehen ist (Akten S. 84 f.; Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). In Anbetracht der Anlasstaten (mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung sowie strafbare Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung gegenüber der Mutter und der Schwester) droht ausserhalb eines gesicherten Settings auch eine Tat von hinreichender Schwere, weshalb im Lichte der Rechtsprechung (siehe oben E. 2.3.1) geringere Anforderungen für die Annahme von Rückfallgefahr gelten. Vor diesem Hintergrund ist die für die Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren notwendige negative Rückfallprognose zurzeit zu bejahen.

2.4      Soweit die Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren eine zeitliche Dringlichkeit vorsieht (siehe dazu BBl 2019 6697, 6765), ist auch diese zu bejahen. Die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme ist am 14. Mai 2024 abgelaufen. Der Antragsgegner kann angesichts der dann drohenden Wiederholungsgefahr nicht ausserhalb jeglichen strukturierten Settings abwarten, bis ein rechtskräftiger gerichtlicher Entscheid über eine mögliche Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme vorliegt – zumal der Gutachter prognostiziert hat, dass sich diesfalls das Risiko erneuter schwerer wahnhafter Beeinträchtigung und daraus folgender Gewalttaten auch innerhalb weniger Monate entwickeln könnte (Akten S. 96).

2.5      Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Anordnung der Sicherheitshaft erfüllt und der Antrag des Antragsstellers ist gutzuheissen.

3.        

Der Antragsteller verlangt die Anordnung von Sicherheitshaft bis zum eigentlichen Entscheid über die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 (Plädoyer Antragsteller, S. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend zu befristen ist (BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 5.3). In Anbetracht der Tatsache, dass die Anlasstaten (mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung sowie strafbare Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung) von erheblicher Schwere waren und im Falle der Schuldfähigkeit des Beurteilten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe geführt hätten sowie der vom Gutachter festgestellten hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsgegner ausserhalb eines intensiv betreuten Settings die psychiatrische Behandlung und antipsychotische Medikation nicht mehr beibehalten würde (Akten S. 92), womit sich das Risiko erneuter Gewaltdelikte kontinuierlich erhöhen würde (Akten S. 79, 95 f., 100 ff.), ist die Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten anzuordnen. Diese Zeitspanne erscheint auch mit Blick auf die Dauer einer möglichen Verlängerung der stationären Massnahme von zwei Jahren gemäss dem Antrag des Antragstellers und der Empfehlung des Gutachters verhältnismässig. Mit den Parteien wird im Anschluss an die heutige Verhandlung für den Fall, dass der Antragsteller der Berufungsanmeldung nach Vorliegen des begründeten schriftlichen Urteils des Strafgerichts eine Berufungserklärung folgen lässt, ein provisorischer Termin für eine Berufungsverhandlung vor Ablauf der verfügten Sicherheitshaft am 6. August 2024 vereinbart.

Trotz hängigen Antrags auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme wird der Antragsteller mit Nachdruck aufgefordert, sicherzustellen, dass spätestens im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung für den Fall der Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Massnahme eine Alternative zum strafrechtlichen Setting im Sinne der gutachterlichen Erwägungen besteht.

Die Sicherheitshaft ist im bisherigen Behandlungssetting im Pflegezentrum [...] zu vollziehen.

4.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Antragsgegner wird für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Der amtliche Verteidiger wird gemäss seiner Honorarnote entschädigt. Für die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Der Antrag wird gutgeheissen und es wird über A____ in Anwendung von Art. 364a f. StPO ab 14. Mai 2024 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 6. August 2024, Sicherheitshaft angeordnet.

Die Sicherheitshaft ist im bisherigen Behandlungssetting im Pflegezentrum [...] zu vollziehen.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Antragsgegner wird für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung bewilligt.

Dem amtlichen Verteidiger, [...] Advokat, werden ein Honorar von CHF 920.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 76.95, somit total CHF 1'026.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug (vorab per Mail an [...])

-       [...], Advokat (vorab per Mail an [...])

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Pflegezentrum [...], zu Handen [...]

-       Berufsbeistand des Antragsgegners [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

DGS.2024.27 — Basel-Stadt Appellationsgericht 16.05.2024 DGS.2024.27 (AG.2024.308) — Swissrulings