Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 28.07.2025 DGS.2024.1 (AG.2025.436)

28. Juli 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,008 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.1

ENTSCHEID

vom 28. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

[...]

vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat,

Falknerstr. 3, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

(im Verfahren UT.[...])

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) stellte am 8. April 2019 anlässlich einer Einvernahme im Zusammenhang mit einem gegen seine Person eröffneten Strafverfahren betreffend seine Teilnahme an der Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 (VT.[...]) Strafanzeige gegen einen unbekannten Polizisten, der ihn aus drei Metern Distanz mit Gummischrot am rechten Auge getroffen haben soll (UT.[...]). Am 9. Dezember 2021 reichte Dr. Andreas Noll namens und im Auftrag B____s Strafanzeige gegen Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt im Zusammenhang mit dem polizeilichen Mitteleinsatz anlässlich der Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 ein (UT.[...]). Auf vom B____ am 9. Dezember 2021 und 17. Februar 2022 eingereichte Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft trat Letztere mit Verfügung vom 6. Mai 2022 mangels Legitimation nicht ein. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Dezember 2023 trat die Staatsanwaltschaft auf die vorerwähnte Strafanzeige des Gesuchstellers nicht ein, da die beanzeigten Handlungen gemäss Art. 14 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) rechtmässig gewesen seien. Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 28. Dezember 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht (AGE BES.2023.173). Gleichentags beantragte er beim Ersten Staatsanwalt, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe – wie bereits in der Strafanzeige vom 9. Dezember 2021 im Namen des B____ beantragt – zur Untersuchung der zur Anzeige gebrachten Delikte in den Ausstand zu treten. Die Führung der genannten Strafverfahren sei in der Folge an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft zu übertragen, nicht jedoch an den Kanton Basel-Landschaft.

Die Staatsanwaltschaft liess das Gesuch mit Schreiben vom 8. Januar 2024 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht zukommen und bezog gleichzeitig dazu Stellung. Es wird beantragt, es sei auf das Ausstandsgesuch in Bezug auf die Anzeige B____s vom 9. Dezember 2021 (bei der Staatsanwaltschaft hängige Verfahren UT.[...] und VT.[...] [Strafverfahren gegen den örtlichen Einsatzleiter C____]) nicht einzutreten. Auf das Ausstandsgesuch in Bezug auf das Verfahren zum Nachteil des Gesuchstellers (UT.[...]) sei ebenfalls nicht einzutreten. Eventualiter sei das Ausstandsgesuch vollumfänglich abzuweisen und der Staatsanwaltschaft im Falle eines Eintretens eine Frist zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung einzuräumen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Der Gesuchsteller hat auf eine Replik verzichtet.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (inklusive der Verfahrensakten VT.[...], VT.[...] [betreffend [...], ein weiterer Teilnehmer der Basel-nazifrei-Demonstration], VT.[...], UT.[...], UT.[...] und BES.2023.173) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

2.1.1   Der Gesuchsteller macht mit seinem Ausstandsbegehren eine institutionelle Befangenheit der Basler Staatsanwaltschaft geltend. Spätestens mit der offenkundig widerrechtlichen Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Dezember 2023 (Rektifikat vom 18. Dezember 2023) entstehe der Anschein, dass die Basler Staatsanwaltschaft die Basel-nazifrei-Fälle in unzulässiger Weise zu präjudizieren versuche. Einerseits entstehe der Anschein, dass mit der vorliegend verfolgten Taktik Staatsanwalt D____ [Strafanzeige wegen des Vorwurfs, die Tonspur der Polizeivideos in den dem Strafgericht zur Verfügung gestellten Videozusammenschnitten gelöscht zu haben bzw. gelöscht lassen zu haben] aus der Schusslinie der Strafbarkeit genommen werden soll, indem man nach der rechtskräftigen Beurteilung des umstrittenen Mitteleinsatzes der Kantonspolizei ganz einfach damit argumentieren könne, dass sich dessen als strafbar beanzeigtes Verhalten gar nicht auf die staatsanwaltschaftliche Fallführung der Basel-nazifrei-Prozesse ausgewirkt habe. Andererseits werde dadurch dem Anschein nach versucht, einen viel grösseren politischen Rechtfertigungsbedarf für die Unmengen an Geldern, welche mit der ausufernden Prozessführung in den Basel-nazifrei-Fällen verschlungen worden seien, zu erreichen: Sei der Mitteleinsatz rechtmässig gewesen, dann sei auch der von Seiten der Staatsanwaltschaft betriebene Aufwand gerechtfertigt gewesen. Sei der Mitteleinsatz indessen in geradezu gravierender Art und Weise rechtswidrig gewesen, gerate nicht nur die Kantonspolizei, sondern auch die Staatsanwaltschaft unter politischen Druck, für die Unmengen verschwendeter Gelder und Ressourcen Rechenschaft ablegen zu müssen.

2.1.2   Betreffend die Rechtzeitigkeit seines Begehrens macht der Gesuchsteller geltend, sein (neuer) Vertreter im Beschwerdeverfahren BES.2023.173 (Dr. Andreas Noll) sei aufgrund einer fehlenden Mandatierung durch ein Opfer des beanzeigten Mitteleinesatzes als Partei bislang vom Verfahren ausgeschlossen gewesen. Dr. Noll habe somit keinerlei Kenntnis vom diesbezüglichen Verfahrensgang gehabt. Seine bisherige Vertreterin ([...]) habe nicht über die Strafanzeige B____s vom 9. Dezember 2021 verfügt und diese auch lediglich in groben Zügen aus der Presse gekannt. Infolgedessen sei es ihr nach der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Dezember 2023 (Rektifikat vom 18. Dezember 2023) nicht möglich gewesen, zu beurteilen, ob es damit seine Richtigkeit habe oder nicht.

2.2

2.2.1   Ein Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden, mithin sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind (Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 58 N 4).

2.2.2   Die für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrunds massgebliche Frist läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien sind mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu forschen. Der Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrunds nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1; Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 5).

2.2.3   Der Gesuchsteller mandatierte im Verfahren UT.[...] am 25. März 2021 [...] als seine Vertreterin. Am 6. April 2021 bewilligte die Staatsanwaltschaft die unentgeltliche Verbeiständung mit dieser. In ihrer Eingabe vom 26. Januar 2022 nahm [...] Bezug auf die Strafanzeige B____s und zitierte aus dieser. Insofern war ihr die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren gegen Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt führt und auch die von Dr. Andreas Noll bereits dort gemachten Ausführungen zur institutionellen Befangenheit der Basler Staatsanwaltschaft entgegen der Ansicht des Gesuchstellers bekannt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde [...] am 18. Dezember 2023 (das Rektifikat am 19. Dezember 2023) zugestellt. Wann sie Dr. Andreas Noll eine Substitutionsvollmacht erteilte, kann dem undatierten Schriftstück nicht entnommen werden, ist jedoch auch nicht von wesentlicher Bedeutung, zumal die Kenntnis des Vertreters der Partei anzurechnen ist (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 5). Der Gesuchsteller erhielt nach dem Gesagten spätestens am 18. Dezember 2023 Kenntnis vom geltend gemachten Ausstandsgrund, reichte das entsprechende Gesuch indes erst am 28. Dezember 2023 und somit zehn Tage später beim Appellationsgericht ein, wobei die nun geltend gemachte Rüge der institutionellen Befangenheit bereits im Januar 2022 hätte erhoben werden können. Vorliegendes Ausstandsgesuch wurde daher im Sinne des vorstehend Erwogenen – auch wenn zwischen Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung und dem Eingang des Ausstandsgesuchs die Weihnachtsfeiertage lagen – zu spät eingereicht, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. Davon, dass der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich wäre, dass die Staatsanwaltschaft von sich aus in den Ausstand hätte treten müssen und eine Befristung der Ausstandsgründe demgemäss ausser Betracht fällt (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 8), kann – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 2.3) – keine Rede sein, wobei damit gleichzeitig gesagt ist, dass das Ausstandsgesuch auch abzuweisen wäre.

2.3

2.3.1   Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, liegt ein Ausstandsgrund dann vor, wenn jemand «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob eine in der Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist, ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326 E. 5.1,138 IV 142 E. 2.1). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsgesuchen gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3).

2.3.2   Die Aufhebung einer Nichtanhandnahmeverfügung stellt für sich alleine noch keinen Ausstandsgrund dar. Denn es ist davon auszugehen, dass der fallführende Staatsanwalt bzw. die fallführende Staatsanwältin bei der Wiederaufnahme der Untersuchung grundsätzlich in der Lage ist, die von der Beschwerdeinstanz geäusserte Meinung zu berücksichtigen und deren Weisungen zu befolgen. Ein Ausstandsgrund ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn die in Frage stehende Person durch ihre Haltung und früheren Äusserungen deutlich gemacht hat, dass sie nicht in der Lage sein wird, ihren Standpunkt zu überdenken. Dies kann sich namentlich aus der Begründung der Einstellungsverfügung sowie aus Aussagen der betreffenden Staatsanwältin oder des betreffenden Staatsanwalts im Rechtsmittelverfahren ergeben. Ferner kann sich ein Ausstandsgrund auch daraus ergeben, dass neben der Einstellungsverfügung noch eine Reihe weiterer schwerer Verfahrensfehler hinzukommen und dadurch insgesamt der Eindruck entsteht, dass die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die beschuldigte Person bevorzugt (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E. 3.2.2 f.; AGE DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 E. 2.4).

2.3.3   Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Dezember 2023 (Rektifikat vom 18. Dezember 2023) wurde mit Beschwerdeentscheid BES.2023.173 vom Appellationsgericht am 28. Juli 2025 aufgehoben. Die entsprechende Verfügung hat sich damit zwar nachträglich als fehlerhaft erwiesen. Diese Tatsache alleine begründet nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung für sich allein aber keinen Anschein der Voreingenommenheit, zumal keine krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen vorliegen und eine Befangenheit nach dem vorstehend Erwogenen auch nicht leichthin anzunehmen ist. Der fallführende Staatsanwalt hat in der Vergangenheit auch nicht deutlich gemacht, dass er nicht in der Lage wäre, seinen Standpunkt zu überdenken. Es ist daher davon auszugehen, dass er in der Lage ist, die im Beschwerdeentscheid BES.2023.173 skizzierten Aspekte vertieft abzuklären.

2.3.4   Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2025 zudem zutreffend ausgeführt hat, kann auch nicht von einer institutionellen Befangenheit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgegangen werden. Der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft bzw. die ihr angegliederte Kriminalpolizei verfolge mit dem Löschen der Tonspur auf den beim Strafgericht eingereichten Videozusammenschnitten den Zweck, die Kantonspolizei vor einer Strafverfolgung wegen des rechtswidrigen Mitteleinsatzes zu schützen (was im Vergleich zum umstrittenen Mitteleinsatz einen sowohl zeitlich, sachlich als auch personell komplett unterschiedlichen Sachverhalt betrifft), stellt Stand heute eine reine Mutmassung dar und wird aktuell durch einen ausserkantonalen Staatsanwalt abgeklärt. Bis zu einem rechtskräftigen diesbezüglichen Entscheid gilt für die Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Darüber hinaus vermag das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, im Falle eines ihnen nicht genehmen Staatsanwalts ohne anderweitig begründeten Anschein der Befangenheit den Ausstand zu erzwingen (AGE DGS.2022.12 vom 29. März 2023 E. 3.4.2).

3.

Der Gesuchsteller hat im Betreff seines Ausstandsgesuchs vom 28. Dezember 2023 Bezug auf das Strafverfahren UT.[...] genommen (Strafanzeige gegen einen unbekannten Polizisten, der den Gesuchsteller mit Gummischrot am Auge verletzt haben soll), mit den nachfolgenden Anträgen jedoch auch das B____ initiierte Strafverfahren referenziert (UT.[...]). Hinsichtlich Letzterem erging mangels Legitimation am 6. Mai 2022 jedoch bereits zu Recht ein Nichteintretensentscheid. Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Auf das erneute Ausstandsgesuch in gleicher Sache ist deshalb aufgrund einer «res iudicata» nicht einzutreten, zumal der Vorwurf der institutionellen Befangenheit (vgl. dazu E. 2.1.1, 2.3.4) bereits dazumals erhoben wurde und B____ als blossem Anzeigesteller im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b. StPO weiterhin keine Parteirechte zukommen.

4.

Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde nicht gestellt, wäre zufolge Aussichtslosigkeit des Begehrens indes ohnehin abzuweisen gewesen. Daher gehen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Verfahrensleiterin in SB.2021.51

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

DGS.2024.1 — Basel-Stadt Appellationsgericht 28.07.2025 DGS.2024.1 (AG.2025.436) — Swissrulings