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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.02.2017 DG.2017.7 (AG.2017.142)

20. Februar 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,201 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Aufsichtsbeschwerde / Rechtsverzögerungsbeschwerde

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

DG.2017.7

Entscheid

vom 20. Februar 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

Zivilgerichtspräsident A____                                                                             

Gegenstand

Aufsichtsrechtliche Anzeige  

von B____ vom 19. Januar 2017

Sachverhalt

Vor dem Zivilgericht ist zwischen B____ als Kläger (nachfolgend: Anzeigesteller) und seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau als Beklagter (nachfolgend: Beklagte) ein Zivilprozess hängig. Mit Klage vom 25. März 2011 beantragte der Anzeigesteller, die Beklagte sei zur Zahlung von CHF 270‘734.85 zu verurteilen, und behielt sich eine Mehrforderung nach Abschluss des Beweisverfahrens vor. Mit Replik vom 4. Mai 2016 reduzierte er sein Rechtsbegehren unter Mehrforderungsvorbehalt auf CHF 252‘718.75. Die Beklagte beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage.

Am 19. Januar 2017 reichte der Anzeigesteller beim Appellationsgericht eine Aufsichtsbeschwerde ein. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Zivilgerichtspräsidenten wurde wegen deren offensichtlichen Unzulässigkeit verzichtet. Die Akten des Verfahrens [...] des Zivilgerichts, die Beschwerde des Anzeigestellers vom 9. September 2016 und die Vernehmlassung des Zivilgerichtspräsidenten vom 31. Oktober 2016 im Verfahren [...] sowie der Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Januar 2017 im Verfahren [...] wurden beigezogen. Der Standpunkt des Anzeigestellers ergibt sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann nach § 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden. Die vom Anzeigesteller als „Aufsichtsbeschwerde“ betitelte Eingabe wird als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen.

Das Appellationsgericht beaufsichtigt das Zivilgericht unter Wahrung seiner gerichtlichen Unabhängigkeit (§ 90 Ziff. 3 OG). Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG). Dieses ist somit für die vorliegende aufsichtsrechtliche Anzeige gegen einen Zivilgerichtspräsidenten zuständig.

1.2      Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE BEZ.2016.54 vom 3. Januar 2017 E. 1.7). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizbeamten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts abträglich ist (AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2; vgl. Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im baselstädtischen Prozess, BJM 1976 S. 134 f.). Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann. Gemäss § 68 Abs. 2 GOG ist die aufsichtsrechtliche Anzeige ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Sie ist mithin subsidiär zu den ordentlichen Rechtsmitteln (AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2).

2.        

2.1      Der Anzeigesteller macht geltend, der Zivilgerichtspräsident habe gegen Art. 59 und 197 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verstossen, indem er kein Schlichtungsverfahren durchgeführt habe. Diese Rüge ist rechtsmissbräuchlich, weil sich der Anzeigesteller damit in unauflöslichen Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten setzt. Die Rechtsvertreterin des Anzeigestellers, deren prozessuales Handeln diesem vollumfänglich zuzurechnen ist, reichte die Klage des Anzeigestellers vom 25. März 2011 ohne vorgängiges Schlichtungsgesuch direkt beim Zivilgericht ein. Anlässlich der Verhandlung des Zivilgerichts vom 25. März 2015 beantrage der Rechtsvertreter des Anzeigestellers, dessen prozessuales Handeln sich dieser wiederum vollumfänglich anrechnen lassen muss, ausdrücklich, es sei auf die Klage einzutreten, obwohl kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Mit Entscheid vom 25. März 2015 entsprach das Zivilgericht diesem Antrag vollumfänglich und entschied, dass auf die Klage eingetreten wird. Damit bilden das Fehlen eines Schlichtungsverfahrens und das Eintreten auf die Klage des Anzeigestellers Gegenstand eines Entscheids, der grundsätzlich mit einem Rechtsmittel hätte angefochten werden können (vgl. oben E. 1.2). Diese Rüge ist folglich nicht nur rechtsmissbräuchlich, sondern fällt zudem auch nicht in den Anwendungsbereich der aufsichtsrechtlichen Anzeige und ist somit in vorliegendem Verfahren offensichtlich nicht zu prüfen.

2.2      Weiter macht der Anzeigesteller geltend, das mit Entscheid des Zivilgerichts vom 25. März 2015 seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochene Honorar von CHF 5‘443.30 sei ihm mit Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 2. September 2016 (richtig: 1. September 2016) zu Unrecht als vorschusspflichtig angelastet worden. Auch diese Rüge kann offensichtlich nicht Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Anzeige sein. Zudem ist sie offensichtlich unbegründet. Mit Entscheid vom 25. November 2016 entschied das Appellationsgericht, dass die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 1. September 2016 nicht zu beanstanden ist und das dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtete Honorar von CHF 5‘443.30 bei der Bemessung des Kostenvorschusses zu berücksichtigen ist (AGE BEZ.2016.39 vom 25. November 2016 insb. E. 2.5 f.).

2.3      Der Anzeigesteller macht zudem geltend, der Zivilgerichtspräsident sei bei der Beurteilung des Gesuchs der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht davon ausgegangen, diese könne ihre Liegenschaft aufgrund der auf Antrag des Anzeigestellers eingetragenen Zwangshypothek nicht verkaufen. Damit habe er verhindert, dass die Beklagte ihre Liegenschaft in einem günstigeren Zeitpunkt habe verkaufen müssen. Zudem habe der Zivilgerichtspräsident die für die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten nicht korrekt ermittelt. Insbesondere habe er nicht berücksichtigt, dass der Anzeigesteller das Zivilgericht mit Eingabe vom 19. Juni 2014 informiert habe, dass die Beklagte eine Anstellung mit einem das Existenzminimum übersteigenden Lohn von CHF 3‘500.00 gefunden habe.

Mit Gesuch vom 24. Juni 2011 beantragte die Beklagte die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügungen vom 1. und 21. Juli 2011 forderte der Zivilgerichtspräsident die Beklagte zur Einreichung der für die Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sachdienlichen Belege auf. Mit Verfügungen vom 1. Juli und 28. September 2016 gab er dem Anzeigesteller zudem Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Eingang diverser Eingaben und Urkunden bewilligte der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 16. November 2011 der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die vom Anzeigesteller auf der Liegenschaft der Beklagten in Polen eingetragene Zwangshypothek dahinfällt. Indem der Zivilgerichtspräsident nach Abklärung des Sachverhalts das Gesuch der Beklagten beurteilte, tat er unabhängig von der Richtigkeit seines Entscheids nichts anderes, als seine Pflichten als Verfahrensleiter zu erfüllen. In der Begründung seiner Verfügung vom 16. November 2011 stelle er fest, dass die prozessuale Bedürftigkeit der Beklagten derzeit gegeben sei. Diesbezüglich erwog er insbesondere, dass die vom Anzeigesteller behaupteten Guthaben auf polnischen Konten bestritten und nicht glaubhaft belegt seien und das Grundeigentum der Beklagten an deren Bedürftigkeit nichts ändere, weil sie aufgrund der Zwangshypothek im Betrag von CHF 270‘734.85, die der Anzeigesteller auf die Liegenschaft habe legen lassen und die einer Grundbuchsperre gleichkomme, zurzeit zumindest faktisch nicht über die Liegenschaft verfügen und diese nicht weiter belasten könne. Mit Entscheid vom 25. März 2015 und damit nach der Eingabe des Anzeigestellers vom 19. Juni 2014 bestätigte das Zivilgericht die unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten, indem es erkannte, dass die von dieser zu tragenden Gerichtskosten zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zulasten des Staates gehen und deren unentgeltlichem Rechtsbeistand ein Honorar ausgerichtet wird. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Damit bilden die vom Anzeigesteller aufgeworfenen Fragen Gegenstand zweier Entscheide. Deren Richtigkeit kann im aufsichtsrechtlichen Verfahren offensichtlich nicht überprüft werden.

Die Rüge des Anzeigestellers, der Zivilgerichtspräsident habe in seinem Entscheid vom 10. Februar 2016 die Auffassung vertreten, die Beklagte werde durch die Zwangshypothek am Verkauf ihrer Liegenschaft gehindert, ist offensichtlich falsch und trölerisch. Der Rechtsvertreter des Anzeigestellers beantragte mit Gesuch vom 4. Februar 2016 unter anderem, es sei der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, die Liegenschaft zu veräussern. Mit Entscheid vom 10. Februar 2016 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab, wies die Beklagte an, ihre Liegenschaft zu verkaufen, und hielt in der Begründung fest, es gehe nicht an, dass die Liegenschaft weiterhin blockiert werde. Dabei bezog er sich offenkundig nicht auf eine Zwangshypothek, sondern auf das Gesuch des Anzeigestellers vom 4. Februar 2016, mit dem dieser selber versucht hatte, den Verkauf zu blockieren.

Die Behauptung des Anzeigestellers, es sei unbestritten, dass der Zivilgerichtspräsident anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. September 2014 explizit darauf hingewiesen habe, dass der Kostenerlass der Beklagten ab sofort entzogen werde, ist aktenwidrig und falsch. Bereits in Ziffer 7 seiner Beschwerde vom 9. September 2016 im Verfahren [...] behauptete der Anzeigesteller, die Vorinstanz habe anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. September 2014 angekündigt, dass der Kostenerlass der Beklagten sofort entzogen werde. In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2016 hielt der Zivilgerichtspräsident zu dieser Ziffer der Beschwerde fest, dass „[d]ie angebliche Aussage des Instruktionsrichters anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 23. September 2014 … so nicht richtig“ sei. Damit wurde die Behauptung des Anzeigestellers klar und eindeutig bestritten. Für deren Richtigkeit bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Es liegt vielmehr nahe, dass sie auf einem Missverständnis beruht. Der Anzeigesteller nahm an der Instruktionsverhandlung nicht teil. Gemäss seiner Beschwerde vom 9. September 2016 soll ihm seine damalige Rechtsvertreterin gesagt haben „Ihrer Frau wird ab sofort der Kostenerlass entzogen (also auch kein Selbstbehalt)“. Es erscheint ohne Weiteres möglich, dass die Rechtsvertreterin die Aussage des Zivilgerichtspräsidenten versehentlich oder bewusst im Sinne einer Vereinfachung nicht präzis wiedergab oder dass der Anzeigesteller diese falsch verstand. Letzteres liegt besonders nahe, weil er nicht einmal die schriftlichen Erwägungen in einem Entscheid des Appellationsgerichts richtig wiedergibt, wie nachstehend aufgezeigt wird (vgl. unten E. 2.5).

2.4      Der Anzeigesteller macht sodann geltend, im Verfahren vor dem Zivilgericht sei es zu einer Rechtsverzögerung gekommen, weil der Zivilgerichtspräsident die Eingabe des Anzeigestellers vom 21. November 2014 erst mit Verfügung vom 13. Juli 2015 (richtig: 10. Juli 2015) aus den Akten gewiesen und dem Anzeigesteller retourniert habe. Diese Rüge kann offensichtlich nicht Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Anzeige bilden, weil sie vom Anzeigesteller mit einer Beschwerde hätte vorgebracht werden können. Die gesetzliche Frist für eine Beschwerde ist aber inzwischen längst abgelaufen. Gemäss Art. 321 Abs. 4 ZPO kann gegen Rechtsverzögerung zwar jederzeit Beschwerde eingereicht werden. Dies gilt aber nur für Fälle, in denen die Vorinstanz keinen Entscheid gefällt hat. Wenn sich die angebliche Rechtsverzögerung in einem Entscheid manifestiert, sind die gewöhnlichen Rechtsmittelfristen zu beachten (vgl. BGE 138 III 705 E. 2.1 S. 706; BGer. 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.5; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 319 N 40). Die vom Anzeigesteller behauptete Rechtsverzögerung hat sich in der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 10. Juli 2015 niedergeschlagen. Folglich hätte der Anzeigesteller innert 30 Tagen seit der Zustellung dieser Verfügung Beschwerde erheben müssen, wenn er die Rechtsverzögerung hätte rügen wollen.

Im Übrigen ist die Rüge auch in der Sache absolut haltlos. Mit Eingabe vom 21. November 2014 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Anzeigestellers dem Zivilgericht rund 110 Beilagen ein. Im Begleitschreiben machte sie geltend, zwischen dem Anzeigesteller und der Beklagten hätten noch keine Vergleichsgespräche geführt werden können, weil dafür bisher noch nicht eingereichte Unterlagen unabdingbar seien, und beantragte, den Parteien Zeit einzuräumen, sich mit der neuen Beweislage zu befassen. Am 25. November 2014 verfügte der Zivilgerichtspräsident unter anderem, dass die Eingabe des Anzeigestellers vom 21. November 2014 der Beklagten zur Kenntnis zugestellt werde und diese dem Gericht innert Frist bis 10. Dezember 2014 mitzuteilen habe, ob sie an einer zweiten Einigungsverhandlung interessiert sei. Ob die Beilagen der Beklagten ebenfalls zugestellt worden sind, ist aus den Akten nicht eindeutig ersichtlich. Jedenfalls hätte der Zivilgerichtspräsident mit der Zustellung der Beilagen nicht anderes getan, als dem von seiner Rechtsvertreterin geäusserten Wunsch des Anzeigestellers nachzukommen. Wenn der Anzeigesteller zunächst Vergleichsbemühungen auf der Grundlage der von ihm eingereichten Beilagen wünscht und sich anschliessend darüber beschwert, dass der Gegenpartei mit der Zustellung dieser Dokumente ein Wissensvorsprung gewährt worden sei, verhält er sich widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich. Dass der Zivilgerichtspräsident erst am 10. Juli 2015 verfügte, die Eingabe des Anzeigestellers vom 21. November 2014 werde in Bezug auf die Begründung und die mit der Eingabe eingereichten Beilagen aus den Akten gewiesen und dem Anzeigesteller retourniert, ist in keiner Art und Weise zu beanstanden. Zunächst musste er die Mitteilung der Beklagten, ob sie an einer zweiten Einigungsverhandlung interessiert ist, abwarten. Nachdem diese mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 erklärt hatte, aus ihrer Sicht sei eine zweite Einigungsverhandlung sinnlos, verfügte er am 12. Dezember 2014, dass auf die Durchführung einer zweiten Einigungsverhandlung verzichtet werde und zu einer auf die Eintretensfrage des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen beschränkten Hauptverhandlung geladen werde. Anlässlich der Verhandlung vom 25. März 2015 entscheid das Zivilgericht, dass auf die Klage eingetreten werde. Zwischen dem 21. November 2014 und 10. Juli 2015 gingen zudem diverse Eingaben der Parteien ein und wurden mehrere verfahrensleitende Verfügungen erlassen. Schliesslich bestand für den Entscheid, die Eingabe vom 21. November 2014 und deren Beilagen aus den Akten zu weisen und dem Anzeigesteller zu retournieren, nicht die geringste zeitliche Dringlichkeit.   

2.5      Der Anzeigesteller behauptet schliesslich, das Appellationsgericht habe in Erwägung 1.7 seines Entscheids vom 3. Januar 2017 im Verfahren [...] festgestellt, damit Fehler des Zivilgerichtspräsidenten bei der Verfahrensleitung geprüft werden könnten, sei eine aufsichtsrechtliche Anzeige einzureichen. Diese Behauptung ist falsch. Das Appellationsgericht stellte in der erwähnten Erwägung fest, bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht gehe es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung. Aus diesem Grund sei es ausgeschlossen, dass das Appellationsgericht im Rahmen der Aufsicht wegen Fehlern bei der Verfahrensleitung diese einem Zivilgerichtspräsidenten entzieht und einem anderen Zivilgerichtspräsidenten überträgt. Aus dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Januar 2017 kann somit in keiner Art und Weise abgeleitet werden, dass das Gericht auf die vorliegende aufsichtsrechtliche Anzeige einzutreten hätte.

3.        

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auf die aufsichtsrechtliche Anzeige offensichtlich nicht einzutreten ist.

Wenn sich die aufsichtsrechtliche Anzeige als offensichtlich unbegründet erweist, kann die zuständige Behörde gemäss § 68 Abs. 6 eine angemessene Gebühr bis höchstens CHF 1‘000.-- erheben. Das Gleiche muss in sinngemässer Anwendung dieser Bestimmung gelten, wenn die Anzeige offensichtlich unzulässig ist. Dies ist vorliegend der Fall. Zudem weigert sich der Anzeigesteller, die diversen bis dahin ergangenen und nicht mehr anfechtbaren Entscheide des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts zu akzeptieren, und versucht mit seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige eine Prüfung von Fragen zu erzwingen, die längst entschieden worden sind. Dabei verhält er sich rechtsmissbräuchlich und trölerisch, indem er in seiner Anzeige Rügen erhebt, die in unauflöslichem Widerspruch zu seinem früheren Verhalten stehen, und offensichtlich aktenwidrige Behauptungen aufstellt. Vom Anzeigesteller ist deshalb eine Gebühr von CHF 500.-- zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige wird nicht eingetreten.

            Dem Anzeigesteller wird eine Gebühr von CHF 500.-- auferlegt.

            Mitteilung an:

-       Anzeigesteller

-       Zivilgerichtspräsident A____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Kostenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Be-schwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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