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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.11.2017 DG.2017.41 (AG.2017.799)

14. November 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,162 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Ausstandsbegehren gegen Beschwerderichter

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DG.2017.41

ENTSCHEID

vom 14. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen den Appellationsgerichtspräsidenten

im Verfahren BES.2017.21 und BES.2017.22

Sachverhalt

B____ und C____ erstatteten gegen A____ mehrere Strafanzeigen wegen qualifizierter Verleumdung, Rassendiskriminierung, falscher Anschuldigung und versuchter Nötigung. Mit einer als Einstellungsverfügung und Nichtanhandnahmeverfügung betitelten Verfügung vom 10. Februar 2017 stellte die a.o. Staatsanwältin [...] das Strafverfahren gegen A____ bezüglich der von B____ und C____ erstatteten Strafanzeigen ein (Art. 319 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) respektive nahm sie nicht an die Hand (Art. 310 StPO). Dagegen haben sowohl B____ als auch C____ Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben, welche derzeit hängig sind. Die unter der Verfahrensnummer BES.2017.21 und BES.2017.22 geführten Beschwerdeverfahren wurden dem Appellationsgerichtspräsidenten lic. iur. Christian Hoenen zugeteilt, der diese mit Verfügung vom 27. Februar 2017 zusammenlegte, wovon A____ durch Schreiben des Appellationsgerichts vom 28. Februar 2017 Kenntnis erhielt.

Im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren liess A____ (Gesuchsteller) am 28. April 2017 durch seinen Verteidiger, Advokat [...], beantragen, das gesamte Appellationsgericht und somit auch Beschwerderichter lic. iur. Christian Hoenen hätten in den Ausstand zu treten und es seien die Beschwerdeverfahren an ein ausserkantonales zweitinstanzliches Gericht zu überweisen. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf die Ausstandsgesuche gegen das gesamte Berufungsgericht und lic. iur. Christian Hoenen aus folgenden Gründen nicht ein: Es wurde festgehalten, dass das Appellationsgericht Basel-Stadt sowohl die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 13 lit. c StPO als auch des Berufungsgerichts gemäss Art. 13. lit. d StPO wahrnehme (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1, § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Da vorliegend die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) und nicht das gesamte Berufungsgericht (Art. 59 Abs. 1 lit. d; Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts) vom Ausstandsgesuch betroffen sei, sei dieses durch das Appellationsgericht Basel-Stadt als kantonales Berufungsgericht zu beurteilen. Weiter wurde in Bezug auf eine Eingabe des Gesuchstellers vom 4. September 2017 an das Bundesstrafgericht, wonach er auch das Berufungsgericht als Ganzes ablehne, ausgeführt, der Gesuchsteller verkenne offenbar, dass das Berufungsgericht sich vorliegend nur mit der Frage nach dem Ausstand der Beschwerdeinstanz im Beschwerdeverfahren auseinanderzusetzen habe, womit die von ihm angeführten Ausstandsgründe vorliegend ohne Relevanz seien. Schliesslich lehne der Gesuchsteller zwar das Berufungsgericht als Ganzes ab, mache aber gegen dessen einzelnen Mitglieder keinerlei Befangenheitsgründe hinsichtlich des vom Berufungsgericht zu führenden Ausstandsverfahrens geltend. lic. iur. Christian Hoenen liess sich am 24. Oktober 2017 mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung des Ausstandsbegehrens, vernehmen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren entscheidet, mit welchen wie vorliegend der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird.

1.2      Der abgelehnte Gerichtspräsident hat – wie in Art. 58 Abs. 2 StPO vorgesehen – zum Gesuch Stellung genommen. Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO übt er bis zum Entscheid über den Ausstand sein Amt weiterhin aus. Damit soll verhindert werden, dass grundlos missliebige Justizfunktionäre in den Ausstand geschickt werden und dadurch das Verfahren blockiert wird (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085, 1150).

1.3     

1.3.1   Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Der Gesuchsteller muss die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen, wobei die Wahrscheinlichkeit der Gründe fundiert geltend zu machen ist. Auf Ausstandsgesuche, welchen es an einer Substantiierung fehlt, ist nicht einzutreten (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 58 N 9 und 11). Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet erachtete das Bundesgericht jedoch Ausstandsgesuche, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) respektive rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet wurde (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3; AGE DG.2016.25 vom 29. November 2016 E. 1.2).

1.3.2   Im vorliegenden Fall wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben des Appella-tionsgerichts vom 28. Februar 2017 bekannt gegeben, dass die mit der Verfahrensnummer BES.2017.21 und BES.2017.22 versehenen Beschwerdeverfahren dem Appellationsgerichtspräsidenten lic. iur. Christian Hoenen zugeteilt wurden, der diese mit Verfügung vom 27. Februar 2017 zusammenlegte. Mit Eingabe vom 28. April 2017 liess der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren stellen mit der Begründung, dass das Appellationsgericht als Berufungsgericht bereits im Verfahren SB.2015.52 mit einem ihn betreffenden Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2015 befasst gewesen sei, bei welchem es sich um „ähnliche Sachverhalte“ gehandelt habe. Das Appellationsgericht könne in der vorliegenden Beschwerdesache nicht entgegen seinem eigenen Urteil im Verfahren SB.2015.52 entscheiden, weshalb es in der Überprüfung der vorliegenden Beschwerden nicht frei sei (act. 1). Dieses Ausstandsbegehren ist nach rund neun Wochen seit Kenntnis des angeblichen Ausstandsgrundes eingereicht worden, sodass es im Lichte der zitierten Bundesgerichtspraxis eindeutig verspätet (oben E. 1.3.1) und darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen legt der Gesuchsteller auch in keiner Weise dar, inwiefern lic. iur. Christian Hoenen selbst in der Sache vorbefasst sein soll, weshalb auf sein Begehren auch mangels Substantiierung nicht einzutreten wäre.

2.

Wie dem Gesuchsteller eigentlichen bekannt sein sollte, war lic. iur. Christian Hoenen am Berufungsverfahren SB.2015.52 nicht beteiligt. Doch selbst wenn lic. iur. Christian Hoenen bereits an einem früheren Verfahren gegen den Gesuchsteller und somit in anderer Sache mitgewirkt hätte, würde dies keinen Ausstand begründen (e contrario aus Art. 56 lit. b StPO, welcher klar von einer mehrfachen Mitwirkung in der gleichen Sache über zwei Instanzen oder in unterschiedlicher Rolle spricht [Riklin, Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 56 N 4]). Ebenfalls vermag die Tatsache, dass lic. iur. Christian Hoenen während vier Jahren zusammen mit B____ am gleichen Gericht tätig gewesen ist (vgl. Stellungnahme von lic. iur. Christian Hoenen vom 24. Oktober 2017, act. 4) und er in dieser Funktion auch über Anklagen von Staatsanwältin C____ zu urteilen hatte, weder den Anschein der Befangenheit, noch die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen. Um eine solche annehmen zu können, müsste vielmehr die Intensität und Qualität der Beziehungen zwischen Beschwerderichter und vorinstanzlichem Richter bzw. Staatsanwältin vom Mass des sozial Üblichen abweichen (wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kameraderie [Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 104 f.]). Auch mit Blick auf die Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass die oben erwähnten Tatsachen keine Ausstandspflicht zu begründen vermögen. So hat das Bundesgericht beispielsweise festgestellt, dass eine langjährige Bürogemeinschaft von Anwälten ebenso wenig auf eine ausstandsbegründende Freundschaft schliessen lasse (BGer 1C_474/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1) wie Einladungen zu Geburtstagen und anderen Anlässen, die in diesem Kontext üblich seien (E. 3.4 hievon). Das Ausstandsgesuch hätte somit auch im Falle des Eintretens abgewiesen werden müssen.

3.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf das Ausstandsbegehren infolge Verspätung und mangels Substantiierung nicht eingetreten wird. Im Übrigen wäre es auch in der Sache unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 300.– zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

lic. iur. Christian Hoenen , Verfahrensleiter im Verfahren BES.2017.21 und BES.2017.22

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                    Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                          MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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