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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.11.2017 DG.2017.40 (AG.2017.808)

22. November 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·860 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Kostenerlass

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DG.2017.40

ENTSCHEID

vom 22. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Benjamin Sommerhalder

Parteien

A____ GmbH                                                                            Gesuchstellerin

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Gerichtskosten (Art. 112 Abs. 1 ZPO)

betreffend das Berufungsverfahren ZB.2017.17

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 18. April 2017 wies das Appellationsgericht die Berufung der A____ GmbH (nachfolgend Gesuchstellerin) gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 1. März 2017 ab. Gleichzeitig auferlegte es ihr die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren ZB.2017.17 in Höhe von CHF 800.–.

Mit Schreiben vom 4. August 2017 und vom 12. Oktober 2017 wurde die Gesuchstellerin für die noch offene Forderung von CHF 820.– (einschliesslich Mahngebühr von CHF 20.–) gemahnt. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2017 beantragte die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht den Erlass der Gerichtskosten für das Verfahren ZB.2017.17. Die Akten des Verfahrens ZB.2017.17 wurden beigezogen.

Erwägungen

1.

Bei der Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. Oktober 2017 handelt es sich um ein Erlassgesuch betreffend die ihr im Verfahren ZB.2017.17 auferlegten Gerichtskosten. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hält in diesem Zusammenhang in Art. 112 Abs. 1 fest, dass Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können. Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 112 ZPO N 2). Gegen den Appellationsgerichtsentscheid ZB.2017.17 vom 18. April 2017 erhob keine Partei Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Somit wurde der Appellationsgerichtsentscheid vom 18. April 2017 und als Bestandteil davon der Kostenentscheid formell rechtskräftig. Auf das Erlassgesuch der Gesuchstellerin ist folglich einzutreten.

2.

Ein Erlass der Gerichtskosten nach Art. 112 Abs. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person ausgewiesen und dauernd ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE DG.2017.20 vom 28. April 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2; vgl. auch Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 112 ZPO N 1). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (AGE DG 2017.20 vom 28. April 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2; Jenny, in Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 ZPO N 5 ff.). Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (vgl. AGE DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1).

Analog der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auch der Erlass der Gerichtskosten bei juristischen Personen selten angezeigt. Die dauernde Mittellosigkeit ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Bei juristischen Personen kommt der Erlass der Gerichtskosten deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht, namentlich in Fällen, in denen solche einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben (Fischer, in: Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 112 ZPO N 9). Juristische Personen sind nicht als arm oder bedürftig zu qualifizieren, sondern lediglich zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Entsprechend besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein solcher kann nur dann ausnahmsweise bestehen, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Dabei umfasst der Begriff der wirtschaftlich Beteiligten neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person und gegebenenfalls interessierte Gläubiger (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2 S. 326 f.; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 117 ZPO N 2).

Die Gesuchstellerin ist eine juristische Person, die im Erlassgesuch vom 14. Oktober 2017 geltend macht, dass sie zurzeit nicht in der Lage sei, die Gerichtskosten zu tragen. Das Begleichen ebenjener sei aufgrund weiterer unbezahlter Rechnungen nicht möglich. Diese Behauptungen werden von der Gesuchstellerin allerdings weder substantiiert noch bewiesen. Entsprechend ist bereits die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin nicht ausgewiesen. Es kann daher offengelassen werden, ob im Verfahren ZB.2017.17 das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit lag und ob die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Die Gesuchstellerin behauptet im Übrigen auch weder das eine noch das andere. Somit ist ein Erlass der Gerichtskosten mangels Mittelosigkeit ausgeschlossen.

3.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten im Berufungsverfahren DG.2017.40 abzuweisen ist. Die Gesuchstellerin hat die ihr auferlegten Gerichtskosten von CHF 800.– sowie die Mahngebühr von CHF 20.– zu bezahlen. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren ZB.2017.17 wird abgewiesen.

            Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren wird verzichtet.

            Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Zentrales Rechnungswesen Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Benjamin Sommerhalder

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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