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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.04.2017 DG.2017.20 (AG.2017.292)

28. April 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·770 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Kostenerlass

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DG.2017.20

ENTSCHEID

vom 28. April 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                         Gesuchstellerin

[...]   

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Gerichtskosten (Art. 112 Abs. 1 ZPO)

betreffend das Berufungsverfahren BEZ.2016.23

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 20. April 2016 trat das Appellationsgericht auf die Berufung von A____ (Gesuchstellerin) gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Februar 2016 nicht ein. Gleichzeitig auferlegte es ihr die (reduzierten) Gerichtskosten für das Berufungsverfahren BEZ.2016.23 von CHF 250.–.

Mit Schreiben vom 11. August 2016 und vom 21. September 2016 wurde die Gesuchstellerin für die noch offene Forderung von CHF 270.– (einschliesslich Mahngebühr von CHF 20.–) gemahnt. Mit Eingabe vom 19. April 2017 stellt die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren BEZ.2016.23 und reicht Belege der Sozialhilfe Riehen und Basel ein, wonach sie seit Mai 2015 bis heute von der Sozialhilfe unterstützt werde. Die Akten des Verfahrens BEZ.2016.23 wurden beigezogen.

Erwägungen

1.

Bei der Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. April 2017 handelt es sich in der Sache um ein Erlassgesuch betreffend die ihr im Verfahren BEZ.2016.23 auferlegten Gerichtskosten. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hält in diesem Zusammenhang in Art. 112 Abs. 1 fest, dass Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können. Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 112 ZPO N 2). Gegen den Appellationsgerichtsentscheid BEZ.2016.23 vom 20. April 2016 hat die Gesuchstellerin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Mit Urteil vom 28. Juni 2016 trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht ein (BGer 4A_305/2016). Somit ist der Appellationsgerichtsentscheid vom 20. April 2016 und damit auch der Kostenentscheid formell rechtskräftig geworden. Auf das Erlassgesuch der Gesuchstellerin ist folglich einzutreten.

2.

Ein Kostenerlass nach Art. 112 Abs. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person ausgewiesen und dauernd ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und diese nicht selbst verschuldet hat (vgl. Rüegg, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 112 ZPO N 1). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 5 ff.). Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren Vor­aussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (vgl. AGE DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1). Der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten setzt neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person voraus, dass die Klage bzw. das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2 mit weiteren Hinweisen).

Das Appellationsgericht trat mit Entscheid BEZ.2016.23 vom 20. April 2016 auf die Berufung der Gesuchstellerin nicht ein, da sie verspätet eingereicht worden ist. Hätte die Gesuchstellerin bereits damals ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, hätte es wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abgewiesen werden müssen. Mit einer Gutheissung des vorliegenden Gesuchs würden folglich die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen. Hätte das Kostenerlassgesuch im damaligen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen, kommt auch im vorliegenden Verfahren ein Erlass der Kosten nicht in Frage. Aus dem Verbot der Umgehung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege folgt deshalb, dass der Gesuchstellerin die Gerichtskosten auch nicht nachträglich erlassen werden können.

Im Übrigen wäre auch die Voraussetzung der dauernden Mittellosigkeit nicht erfüllt. Mit ihrer Eingabe vom 19. April 2017 reicht die Gesuchstellerin zwei Schreiben der Sozialhilfe Riehen und der Sozialhilfe Basel ein, wonach sie seit Mai 2015 bis heute von der Sozialhilfe unterstützt werde. Damit wird die Voraussetzung der dauernden Mittellosigkeit allerdings nicht nachgewiesen. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage wäre, die noch offenen Kosten von CHF 270.– innerhalb der Verjährungsfrist von zehn Jahren zu bezahlen.

3.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des Verfahrens BEZ.2016.23 abzuweisen ist. Die Gesuchstellerin hat die ihr auferlegten Gerichtskosten von CHF 250.– sowie die Mahngebühr von CHF 20.– zu bezahlen. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Kostenerlassverfahren zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren BEZ.2016.23 wird abgewiesen.

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Zentrales Rechnungswesen Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.