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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.09.2015 DG.2015.9 (AG.2015.666)

10. September 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,055 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Gesuch um Berichtigung / Erläuterung (Art. 334 ZPO)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

DG.2015.9

ENTSCHEID

vom 10. September 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Parteien

A____ AG                                                                               Gesuchstellerin 1

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]   

B____ AG                                                                               Gesuchstellerin 2

[…]  

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]  

gegen

C____                                                                                     Gesuchsgegner 1

[…]

vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt,

[…]

D____                                                                                 Gesuchsgegnerin 2

[…]

c/o […], […],

[…]

vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt,

[…]

Gegenstand

betreffend Gesuch um Berichtigung / Erläuterung (Art. 334 ZPO)

Sachverhalt

Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 19. September 2013 (BEZ.2013.129) wurden die ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrenskosten betreffend das zwischen den Gesuchstellerinnen und Gesuchsgegnern vor Zivilgericht ausgefochtene Massnahme- Bestätigungs- und Prosekutionsverfahren (Verfahren VV.2011.30, V.2011.786 und K3.2011.57) teilweise neu verlegt sowie die Gerichts- und Parteikosten des dem Entscheid zugrunde liegenden Beschwerdeverfahrens verteilt. Mit Gesuch vom 13. April 2015 gelangen die damaligen Beschwerdeführerinnen und heutigen Gesuchstellerinnen erneut an das Appellationsgericht mit dem Anliegen, es seien Absatz 1 bis 3 des Entscheiddispositivs präzisierend zu ergänzen, eventualiter sei das Dispositiv um einen (selbständigen) Absatz präzisierend zu ergänzen.

Erwägungen

1.        

Zuständig für die Berichtigung oder Erläuterung eines Entscheides im Sinne von Art. 334 ZPO ist das Gericht, welches den Entscheid gefällt hat und damit der Ausschuss der Appellationsgerichts. Die Gesuchstellerinnen sind als vormalige Partei im zu erläuternden Entscheid berechtigt, einen Erläuterungsantrag zu stellen (Herzog, Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Art. 334 ZPO N 12 und 14a). Auf das Gesuch wird eingetreten.

2.

2.1      Die Gesuchstellerinnen bringen vor, sie hätten für die Verfahren vor Zivilgericht und das Beschwerdeverfahren als klagende bzw. Beschwerde führende Partei jeweils einen Gerichtskostenvorschuss geleistet. Aufgrund dieser Vorschusszahlungen habe nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und Verrechnung der ihrerseits den Gesuchsgegnern aus den Verfahren geschuldeten Parteientschädigungen ein Saldo von CHF 10‘281.55 zu ihren Gunsten resultiert. Da die Gesuchsgegner einer entsprechenden Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen seien, hätten sie diesen Betrag auf dem Betreibungsweg beim Gesuchsgegner 1 eingefordert und dazu den Entscheid des Appellationsgerichts vom 19. September 2013 im Sinne eines definitiven Rechtsöffnungstitels beim zuständigen Gericht eingereicht. Mit Urteilen des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2014 sei ihnen die definitive Rechtsöffnung allerdings nur im Betrag von CHF 3‘731.55 zuzüglich 5% Zins erteilt worden. Betreffend den darüber hinausgehenden Betrag habe das Gericht festgehalten, dass es an der Identität des Betreibenden mit dem aus dem Urteil Berechtigten fehle, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen worden sei. Aus diesem Grund sei der Entscheid des Appellationsgerichts dahingehend zu präzisieren, dass aus dem Dispositiv hervorzugehen habe, dass den Gesuchstellerinnen im Umfang der über die von ihnen zu tragenden Gerichtskosten hinausgehenden Vorschusszahlungen ein Anspruch gegenüber den Gesuchsgegnern zustehe.

2.2      Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach erfolgter Kostenauferlegung durch das Gericht hat „die kostenpflichtige Partei der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen sowie die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen“ (Art. 112 Abs. 2 ZPO). Soweit die obsiegende Partei den Vorschuss geleistet hat, obliegt es demnach ihr, den vom Gericht einbehaltenen Betrag von der unterliegenden, kostenpflichtigen Partei einzufordern (Botschaft ZPO, in BBl 2006 S. 7221, 7299; Staehelin/Staehelin/Grolimund, in: Zivilprozessrecht unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 2. Auflage 2013, § 16 Rz. 43; Fischer, in: Handkommentar ZPO, Bern 2010, Baker & McKenzie [Hrsg.], Art. 111 ZPO N 8). Im Dispositiv des Entscheids des Appellationsgerichts vom 19. Dezember 2013 werden die Gerichtskosten für die vorinstanzlichen Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren unter den Parteien verteilt. Nicht erwähnt wird, dass die Gesuchstellerinnen Gerichtskostenvorschüsse geleistet haben bzw. in welchem Umfang ihnen deshalb gegenüber den Gesuchsgegnern ein Rückgriffsrecht zusteht. Das Dispositiv des Entscheids ist entsprechend zu ergänzen, da sich diese Rechtslage direkt aus dem Gesetz ergibt. Der Entscheid wird dadurch einzig präzisiert (vgl. Herzog, a.a.O., Art. 334 ZPO N 3).

2.3     

Die Gesuchstellerinnen haben dem Zivilgericht einen Kostenvorschuss von CHF 4‘500.– für das Prosekutionsverfahren und dem Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 900.– für das Beschwerdeverfahren geleistet. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerinnen wurde weder für das Massnahme- noch für das Bestätigungsverfahren ein Kostenvorschuss geleistet, weshalb der Beschwerdeentscheid betreffend diese Kosten keiner Ergänzung bedarf. Die im Massnahme- und Bestätigungsentscheid vorsorglich den Gesuchstellerinnen auferlegten Gerichtskosten von total CHF 4‘000.– (CHF 1‘000.– gemäss Entscheid vom 1. April 2011 im Verfahren VV.2011.30 und CHF 3‘000.– gemäss Entscheid vom 18. August 2011 im Verfahren V.2011.786) sind den Gesuchstellerinnen von der Gerichtskasse zurück zu erstatten. Diese wird entsprechend angewiesen.

3.

Damit steht den Gesuchstellerinnen ein Rückgriffsrecht gestützt auf Art. 111 Abs. 2 ZPO lediglich im Umfang von total CHF 2‘550.– zu und nicht, wie von ihnen dargelegt, von CHF 6‘550.–. Sie unterliegen deshalb mit ihrem Antrag auf Berichtigung des Beschwerdeentscheids im Umfang von rund 2/3. Da die zu viel bezahlten Gerichtsgebühren seitens der Gerichtskasse aber über eineinhalb Jahre nach dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 19. Dezember 2013 noch nicht zurückgezahlt wurden, wird von der Erhebung einer reduzierten Gerichtsgebühr abgesehen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        in Erläuterung des Entscheids des Appellationsgerichts (Ausschuss) vom 19. Dezember 2013 (BEZ.2013.129) lautet das ergänzte Dispositiv neu wie folgt:

„In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Ziff. 5 (Kostenentscheid) des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. April 2013 (Verfahren K3.2011.57) tragen die Beschwerdegegner in solidarischer Verbindung die Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens (VV.2011.30) von CHF 1’000.– und des Bestätigungsverfahrens (V.2011.786) von CHF 3’000.–. Die Beschwerdegegner werden verurteilt, in solidarischer Verbindung den Beschwerdeführerinnen als Solidargläubigerinnen eine Parteientschädigung von CHF 3’915.–, zzgl. Auslagen von CHF 182.– und 8% MWST von CHF 327.75, zu bezahlen.

            Die Gerichtskosten für das Prosekutionsverfahren (K3.2011.57) von CHF 4'500.– tragen die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegner in jeweiliger solidarischer Verbindung je zu Hälfte. Die Beschwerdegegner haben in solidarischer Verbindung den Beschwerdeführerinnen den von diesen geleisteten Gerichtskostenvorschuss im Umfang von CHF 2‘250.– zu erstatten. Die ausserordentlichen Kosten für das Prosekutionsverfahren (K3.2011.57) werden wettgeschlagen.

            Die Beschwerdeführerinnen tragen die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren bestehend aus einer Gebühr von CHF 900.– (einschliesslich Auslagen) mit einem Anteil von CHF 600.– und die Beschwerdegegner mit einem Anteil vom CHF 300.– je in solidarischer Verbindung. Die Beschwerdegegner haben in solidarischer Verbindung den Beschwerdeführerinnen den von diesen geleisteten Gerichtskostenvorschuss im Umfang von CHF 300.– zu erstatten.

            Die Beschwerdeführerinnen haben in solidarischer Verbindung den Beschwerdegegnern als Solidargläubiger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 640.40, inkl. Auslagen und zzgl. 8% MWST von CHF 52.80, zu bezahlen.

            Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Gesuchstellerinnen die von diesen im Rahmen einer vorläufig auferlegten Kostentragungspflicht bezahlten Gerichtskosten der Verfahren VV.2011.30 und V.2011.786 von total CHF 4‘000.– aus der Gerichtskasse zurück zu zahlen.“

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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