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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.01.2015 DG.2014.23 (AG.2015.64)

20. Januar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,739 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Revision (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.09.2014)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

DG.2014.23

URTEIL

vom 20. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                            Gesuchsteller

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt                                                  Gesuchsgegner

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2014

Sachverhalt

Mit Urteil VD.2012.215 vom 19. September 2014 hat das Verwaltungsgericht den Rekurs von A____ (Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) vom 5. Oktober 2012, mit dem der vom Migrationsamt verfügte Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz bestätigt worden sind, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Gesuchsteller Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 11. November 2014 abgewiesen hat.

Bereits mit Revisionsbegehren vom 29. Oktober 2014 ersuchte der Gesuchsteller parallel zum Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht um die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Er beantragt, es sei „in Revision dieses Urteils bzw. unter Berücksichtigung des Entscheids des Vorstehers des Justiz- und Sicherheitsdepartementes vom 16.05.14 i.S. Herr […], ein neues Urteil zu fällen“, wonach seine Niederlassungsbewilligung zu verlängern sei. Weiter beantragt er die aufschiebende Wirkung und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 26. November 2014, auf das Revisionsgesuch sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Hierzu und zur Situation nach erfolgter Abweisung seiner Beschwerde an das Bundesgericht hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die Revision von Entscheiden des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Basel-Stadt (VRPG; SG 270.00) nicht gesetzlich geregelt. Es stellt jedoch eine grundsätzlich in allen Prozessverfahren Geltung beanspruchende Verfahrensgarantie dar, ein materiell und formell rechtskräftiges Urteil, das mit der materiellen Wahrheit nicht übereinstimmt, unter bestimmten Voraussetzungen korrigieren zu können (BGE 127 I 133 E. 4 f. S. 136 f.; VGE VD.2013.237 vom 14. April 2014 E. 2.1). Praxisgemäss besteht abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ein Anspruch auf Revision, wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die der Gesuchsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltend-machung er keinen Anlass hatte (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517 m.w.H.; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f.; VGE VD.2012.185 vom 4. März 2013 E. 2.1, VD.2011.91 vom 6. September 2011, VD.2009.688 vom 10. August 2011 E. 2). Ein Entscheid, der materiell und formell rechtskräftig ist und daher anders nicht mehr abgeändert werden kann, muss im Interesse der Wahrheitsfindung mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision korrigiert werden können, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er auf einer falschen tatsächlichen Grundlage beruht (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 m.w.H.; siehe auch Scherrer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 66 VwVG N 2; Schwank, Das verwaltungs-interne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 36). Voraussetzung ist allerdings, dass sich nachträglich herausstellt, dass der Entscheid auf falschen tatsächlichen Grundlagen beruht. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dabei die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gelten. In Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Revisionsgesuch kann dabei auf die gesetzliche Regelung im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVG; SR 172.021) und in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) verwiesen werden (vgl. VGE VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6.5, VD.2011.121 vom 18. Dezember 2012). Im revisionsrechtlichen Sinne neu sind Tatsachen nur, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt, da ihre Geltendmachung im Hauptverfahren prozessual zulässig war, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (für das VwVG: Scherrer, a.a.O., Art. 66 VwVG N 25). Mit einem Revisionsgesuch darf nicht nachgeholt werden, was bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (Schwank, a.a.O., S. 37). Revisionsgesuche dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen und gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 127 I 133 E. 6 S. 138).

2.

Zur Begründung seines Revisionsgesuchs macht der Rekurrent geltend, sein Bruder […] habe ihm erst nach Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2014 am 22. Oktober 2014 mitgeteilt, dass er gemäss einem Entscheid des Vorstehers des JSD in der Schweiz bleiben könne. Gleichentags habe er den entsprechenden Entscheid erhalten. Er sei mit Urteil des Strafgerichts vom 30. Mai 2011 zusammen mit seinem Bruder zu einer praktisch identischen Strafe verurteilt worden. Es sei daher rechtsungleich und willkürlich, wenn aus praktisch identischen strafrechtlichen Sanktionen unterschiedliche Schlüsse für die Niederlassungsbewilligung gezogen würden. Zudem sei er im Unterschied zu seinem unverheirateten und kinderlosen Bruder in seinem Anspruch auf Schutz seines Familien-lebens gemäss Art. 8 EMRK tangiert, sei er doch verheiratet und lebten seine fünf Kinder in Basel. Die Entscheidung habe daher bei praktisch gleicher Ausgangslage aufgrund Art. 8 EMRK eher zu seinen Gunsten ausgehen müssen. Aufgrund seines guten Betragens und seiner familiären Umstände habe er den Strafvollzug in der offenen Strafanstalt Wauwilermoos absolvieren können, während sein Bruder seine Strafe in einer geschlossenen Anstalt verbüsst habe. Beide Brüder seien im Übrigen von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Der einzige Unterschied bestehe im jüngeren Alter seines Bruders und seiner früheren Einreise in die Schweiz, doch lebe auch er seit seinem 15. Altersjahr in der Schweiz und sei bestens integriert.

3.

3.1      Es kann offen bleiben, ob ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts eingereicht werden kann, wenn gegen dieses gleichzeitig mit derselben inhaltlichen Begründung auch Beschwerde ans Bundesgericht erhoben wird. Ein Revisionsgesuch hat sich nach dem Gesagten jedenfalls auf einen materiell und formell rechtskräftigen Entscheid zu beziehen. Obwohl der Beschwerde des Rekurrenten gegen das zu revidierende Urteil des Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht nach Art. 103 Abs. 1 BGG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, hemmt sie gleichwohl den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft jenes Entscheides (Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar BGG, Art. 103 N 5; VGE VD.2013.20 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Das Revisionsgesuch richtete sich somit gegen einen noch gar nicht rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Dies steht einem Eintreten auf das vorliegende Revisionsgesuch somit im Grundsatz zum vornherein entgegen.

3.2      Diesem Schluss hält der Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch entgegen, dass Noven im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht oder nur sehr beschränkt zugelassen werden könnten, weshalb sich das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit der Rüge der Verletzung von Art. 8 BV beziehungsweise einer Ungleichbehandlung bei praktisch identischer Ausgangslage auseinandersetzen müsse.

Zu beachten ist nun aber, dass sich das Bundesgericht in seinem Beschwerdeentscheid vom 11. November 2014 sehr wohl mit dieser Rüge auseinandergesetzt hat. Es wies darauf hin, der Gesuchsteller habe sich im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf die Behauptung beschränkt, rechtsungleich behandelt worden zu sein. Er habe das ausländerrechtliche Vorgehen der kantonalen Behörden nur hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Massnahme im Vergleich zur Verwarnung seines Bruders, gegen den gesamthaft eine annähernd gleichwertige Gesamtbestrafung vorliege, bestritten. Dieser Rüge hielt es entgegen, dass die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der zu beurteilenden Einwände nicht zu beanstanden sei. Er sei in der Schweiz wiederholt straffällig geworden und bringe nichts vor, was den daraus gezogenen Schluss des Bestands einer hohen „Rückfallgefahr mit einer hohen wirtschaftlichen Gefahr" infrage stellen würde. Bereits im Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Vergleich zu diesem in untergeordneter Rolle an den Straftaten mitgewirkt habe, liege „ein hinreichender Grund, ausländerrechtlich dessen Situation anders einzuschätzen“ als jene des Gesuchstellers. Hinzu komme, „dass dieser bei seiner Einreise bereits fünfzehnjährig war, während sein jüngerer Bruder erst etwas über drei Jahre alt war, als er ins Land kam. Er wurde hier sozialisiert und hat als Ausländer der 2. Generation zu gelten, für die bei einer Aufenthaltsbeendigung strengere Regeln gelten“. Der Gesuchsteller verfüge zudem im Unterschied zu seinem Bruder über ein Haus in seiner Heimat, sei mit den Verhältnissen in Mazedonien aufgrund der dort verbrachten Kinder- und Jugendjahre vertraut, und habe sich auch später immer wieder dort aufgehalten (vgl. BGer 2C_995/2014 vom 11. November 2014 E. 2 und 3).

Daraus folgt, dass das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Gesuchstellers auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung mit seinem Bruder geprüft und beurteilt hat. Damit ist die Bedeutung der reinen Verwarnung seines Bruders, der mit Urteil des Strafgerichts vom 30. Mai 2011 zusammen mit dem Gesuchsteller zu einer ähnlich schweren Strafe verurteilt worden ist, bereits im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2014 beurteilt worden. Der entsprechende Entscheid des JSD vom 16. Mai 2014 bildet damit kein Novum, das erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wegweisungsverfahrens bekannt geworden ist oder in diesem nicht hat beurteilt werden können. Unverständlich ist, wie der Gesuchsteller replicando dazu kommt, das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als „unwürdiges Schnellverfahren“ zu qualifizieren. Auch in ausländerrechtlichen Verfahren gilt das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV. Erscheint eine Entscheidsache liquid, so dient es weder der Qualität der Rechtsprechung noch einem Verfahrensgebot, mit dem Entscheid unnötig zuzuwarten. Im Übrigen verhält sich der Gesuchsteller mit seiner replicando zum Ausdruck gebrachten Haltung, wonach Rechtsprechung „nicht hierarchisch funktionieren“ dürfe und der Anspruch bestehe, „dass bei einer neuen Tatsache das kantonale Verfahren eröffnet und neu geprüft“ werde, widersprüchlich. Er war es selber, welcher sich mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht gemäss dessen Feststellung auf die Rüge beschränkt hat, im Vergleich zu seinem Bruder rechtsungleich behandelt worden zu sein. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller zunächst mit einer Rüge an das Bundesgericht gelangt und sich in der Folge darüber beschwert, dass das Bundesgericht diese Rüge überhaupt behandelt hat.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Mit seinem Gesuch beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 133 III 614 E. 5 S. 616; BGer 8C_453/2011 vom 29. Juli 2011 E. 2.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (vgl. BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 und 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., jeweils m.w.H.). Das kantonale Recht geht über diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV nicht hinaus.

Vorliegend erscheint das Revisionsgesuch, welches sich einerseits gegen einen noch gar nicht rechtskräftigen Entscheid gerichtet hat und mit dem andererseits Rügen als Revisionsgrund vorgebracht werden, die bereits im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren behandelt und vom Bundesgericht als „zum Vornherein aussichtslos“ bezeichnet worden sind, offensichtlich unbegründet. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen. Der Gesuchsteller trägt damit die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr in Höhe von CHF 800.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf das Revisionsgesuch vom 29. Oktober 2014 wird nicht eingetreten.

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 800.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

DG.2014.23 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.01.2015 DG.2014.23 (AG.2015.64) — Swissrulings