Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 23.07.2014 DG.2014.15 (AG.2014.496)

23. Juli 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,082 Wörter·~5 min·8

Zusammenfassung

Ausstandsbegehren

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

DG.2014.15

ENTSCHEID

vom 23. Juli 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen , lic. iur. Lucienne Renaud , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____                                                                                          Gesuchsteller

[...]   

Gegenstand

Ausstandsbegehren

gegen die Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm

(im Berufungsverfahren SB.2013.102)

Sachverhalt

A_____ (nachfolgend Gesuchsteller) hat gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 27. August 2013, mit welchem er des einfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit von 2 Jahre, verurteilt wurde, Berufung erklärt (SB.2013.102). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 23. Juli 2014 hat der Gesuchsteller gegen die vorsitzende Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm ein Ausstandsbegehren gestellt und dieses sinngemäss damit begründet, dass die Präsidentin befangen sei, da sie ihm jegliches rechtliches Gehör verweigert und ihm auf seine schriftliche Eingabe hin ein „Bussgeld“ von CHF 500.– auferlegt habe (vgl. dazu das Protokoll der Hauptverhandlung im Verfahren SB.2013.102). In der Folge ist Dr. Marie-Louise Stamm in den Ausstand getreten, worauf der Ausschuss unter Beizug von Appellationsgerichtspräsident lic. iur. Christian Hoenen – und nach Anhörung des Gesuchstellers sowie von Dr. Marie-Louise Stamm – über das Begehren entschieden hat. Es wird hierfür auf das Protokoll der Hauptverhandlung im Verfahren SB.2013.102 verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 58 StPO können die Parteien gegen eine in einer Strafbehörde tätige Person ein Ausstandsgesuch stellen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entschiedet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig: das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Über Ausstandsbegehren entscheidet gemäss § 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) die Gerichtskammer in Abwesenheit des Betreffenden, wobei die Anwesenheit von drei Richtern genügt.

2.

2.1      Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in einer Vorbefassung desselben mit der in Frage stehenden Streitsache begründet sein (statt vieler: BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit Hinweisen). Ein Ablehnungsbegehren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber unzulässig, wenn ein Behördenmitglied einzig wegen seiner früheren Mitwirkung an einem anderen Verfahren in der Sache des Gesuchstellers als befangen abgelehnt wird oder wenn ihm die erforderliche Unabhängigkeit lediglich deshalb abgesprochen wird, weil es der gleichen Behörde angehört, die schon früher in der Sache des Gesuchstellers entschieden hat. Insbesondere rechtfertigen gewöhnliche Verbindungen der Kollegialität unter den Mitgliedern eines Gerichts keine Ablehnung (BGer 2C_8/2007 und 2C_285/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4 mit Hinweisen).

Konkretisiert wird der Anspruch auf ein unbefangenes, unvoreingenommenes und unparteiisches Gericht im Strafverfahren in den Art. 56 ff. StPO. Demgemäss hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie: in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO); in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder als Zeugin, in der gleichen Sache tätig war (lit. b); mit einer verfahrensbeteiligten Person oder ihrem Rechtsbeistand verwandt ist (lit. c-e); oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

2.2      Der Gesuchsteller hat sein Ausstandsbegehren gegen die Vorsitzende im Strafberufungsverfahren SB.2013.102, Dr. Marie-Louise Stamm, im Wesentlichen damit begründet, dass diese befangen sei, weil sie ihm bis dato jegliches rechtliches Gehör verweigert und ihm auf seine schriftliche Eingabe hin ein Bussgeld von CHF 500.– auferlegt habe. Auf Rückfrage hin konnte der Gesuchsteller diesen „Bussgeldbescheid“ nicht vorweisen und auch nicht näher darlegen, worum es sich dabei handeln soll. Es ist daher fraglich, ob das Ausstandsgesuch überhaupt genügend substantiiert wurde. Entsprechende Abklärungen des Appellationsgerichts haben aber ergeben, dass dem Gesuchsteller offenbar im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Konkurseröffnung (BEZ.2013.8; Entscheid vom 6. März 2013) wegen böswilliger resp. mutwilliger Prozessführung eine Busse von CHF 500.– auferlegt worden war. In diesem Verfahren war ebenfalls Dr. Marie-Luise Stamm als vorsitzende Präsidentin beteiligt. Darauf, dass es sich beim vom Gesuchsteller in der Berufungsverhandlung erwähnten Busse um diejenige im Verfahren BEZ.2013.8 handeln dürfte, lässt auch der Umstand schliessen, dass er auf entsprechende Frage hin erklärt hat, der genannte Entscheid sei ihm „wahrscheinlich letztes Jahr“ mithin im Jahre 2013, zugegangen.

Nach dem in Erwägung 2.1 hiervor Gesagten vermag die Beteiligung von Präsidentin Stamm als Mitglied der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BEZ.2013.8 – welche vom Gesuchsteller im Verfahren im Übrigen nicht substantiiert dargetan wurde – keine Befangenheit mit Bezug auf das später gegen ihn geführte Strafverfahren resp. Strafberufungsverfahren zu begründen. Dabei handelt es sich um ein anderes, nicht dasselbe Verfahren, was die beteiligte Gerichtsperson praxisgemäss nicht als befangen erscheinen lässt. Andere Gründe, die für eine Befangenheit von Präsidentin Stamm sprechen könnten, werden vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass dem Gesuchsteller durch die Vorsitzende das rechtliche Gehör verwehrt worden wäre. Er wurde im Gegenteil im Berufungsverfahren aufgefordert, seine rudimentäre Berufungserklärung näher zu begründen, was er auch getan hat. Ebenso wurden ihm die Eingaben der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht (vgl. Verfahrensprotokoll SB.2013.102). Das Ausstandsgesuch gegen Präsidentin Stamm ist somit unbegründet. Im Übrigen hat diese in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gesuch auch verspätet wäre. Der Gesuchsteller hätte sein Gesuch sofort nach Kenntnis des vermeintlichen Ausstandsgrundes, jedenfalls aber innert nützlicher Frist, stellen müssen. Dies hat er unterlassen. Er muss spätestens mit Zugang der Verfügung vom 11. November 2013, mit welcher Präsidentin Stamm ihn im Berufungsverfahren zur schriftlichen Begründung seiner Berufung aufgefordert hat, vom vermeintlichen Ausstandsgrund – der angeblichen Vorbefasstheit der Präsidentin – gewusst haben. Gleichwohl hat er mit seinem Gesuch bis zur Berufungsverhandlung, mithin gut ein halbes Jahr, zugewartet. Das Gesuch ist daher auch klar verspätet.

Damit ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Umständehalber sind keine gesonderten Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                                                 Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                                             lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

DG.2014.15 — Basel-Stadt Appellationsgericht 23.07.2014 DG.2014.15 (AG.2014.496) — Swissrulings