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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.11.2025 BEZ.2025.92 (AG.2025.661)

7. November 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,513 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.92

ENTSCHEID

vom 7. November 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Parteien

A____                                                                       Beschwerdeführerin

[...]                                                                                         Schuldnerin

gegen

Kanton Bern, Universität Bern,                              Beschwerdegegner

Institut für Infektionskrankheiten (IFIK)                               Gläubiger

Friedbühlstrasse 25, Postfach, 3001 Bern

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Bern

Inkassostelle, Postfach 8334, 3001 Bern   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 10. Juni 2025

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Am 12. Dezember 2024 wurde A____ (nachfolgend Schuldnerin) ein Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 18. November 2024 für eine Forderung des Kantons Bern, Universität Bern, Institut für Infektionskrankheiten (nachfolgend Gläubiger), für eine Forderung von CHF 134.50 zuzüglich 4 % Zins seit dem 7. November 2024 zugestellt. Am 19. Dezember 2024 erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 31. März 2025 beantragte der Gläubiger beim Zivilgericht Basel-Stadt definitive Rechtsöffnung. Mit Verfügung vom 28. April 2025 setzte das Zivilgericht der Schuldnerin eine Frist an zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch. Nach erfolglosen Zustellungsversuchen per Post und per Weibel am [...] in 4052 Basel publizierte das Zivilgericht die Verfügung am 17. Mai 2025 im Kantonsblatt. Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 (V.2025.508) erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger für den Zahlungsbefehl definitive Rechtsöffnung und auferlegte der Schuldnerin die Gerichtskosten von CHF 60.–. Der Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2025 wurde ohne schriftliche Begründung eröffnet. Die Zustellung an die Schuldnerin erfolgte durch Publikation im Kantonsblatt vom 21. Juni 2025.

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 beantragt die Schuldnerin, der Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2025 sei infolge Nichtigkeit aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die örtliche Zuständigkeit von Amts wegen abzuklären. Die Eingabe ist an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, 4001 Basel, adressiert. Dabei handelt es sich um die Adresse der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Der Briefumschlag, in dem die Eingabe versendet wurde, ist an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4001 Basel, adressiert. Die Eingabe wurde als eingeschriebene Postsendung am 20. Oktober 2025 der Schweizerischen Post übergeben. Die Post las als Adresse fälschlicherweise Betreibungsamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. Dort wurde die Sendung am 22. Oktober 2025 zugestellt. Die Eingabe befindet sich in den Akten des Verfahrens V.2025.508 des Zivilgerichts und trägt einen Eingangsstempel des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2025. Somit wurde sie offensichtlich vom Betreibungsamt dem Zivilgericht weitergeleitet. Am 23. Oktober 2025 gab die Schuldnerin am Schalter des Appellationsgerichts eine unterzeichnete Kopie ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2025 ab. Das Appellationsgericht zog die Akten des Verfahrens V.2025.508 des Zivilgerichts bei, verzichtete auf die Einholung von Stellungnahmen und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Soweit das Appellationsgericht für ihre Behandlung zuständig ist, gilt die am 20. Oktober 2025 zuhanden der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt der Schweizerischen Post übergebene Eingabe vom 20. Oktober 2025 in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO als am 20. Oktober 2025 beim Appellationsgericht eingereicht. Darin beantragt die Schuldnerin, der Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2025 sei infolge Nichtigkeit aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen abzuklären. Weder die untere noch die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt ist zur Feststellung der Nichtigkeit eines Entscheids des Zivilgerichts zuständig. Ob die Voraussetzungen dafür, dass das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz auf den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eintritt, im vorliegenden Fall erfüllt sind (vgl. zur Zuständigkeit für die Feststellung der Nichtigkeit im öffentlichen Recht eingehend VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.2 mit Nachweisen), kann offenbleiben, weil die Anträge der Schuldnerin aus den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen sind.

2.

2.1      Die Schuldnerin macht sinngemäss geltend, dass der Entscheid des Zivilgerichts nichtig sei, weil die Voraussetzungen für die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt gewesen seien.

Gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Die Annahme eines unbekannten Aufenthaltsorts setzt gemäss der Lehre voraus, dass alle zweckmässigen und zumutbaren Nachforschungen beispielsweise bei den nächsten Angehörigen, früheren oder aktuellen Arbeitgebern, Behörden und der Post erfolgt sind. Eine Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle und die Konsultation eines online-Telefonbuchs genügen nicht. Die klägerische Partei ist zur Mitwirkung bei der Aufenthaltsnachforschung verpflichtet (AGE BEZ.2024.75 vom 6. Februar 2025 E. 2.3 mit Nachweisen). Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 1 ZPO können unter gewissen Umständen die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge haben (vgl. statt vieler Ammann/Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 141 N 8 mit Nachweisen).

Das Zivilgericht versuchte, der Schuldnerin eine Verfügung vom 28. April 2025 am [...] in 4052 Basel zuzustellen. Die an diese Adresse gesandte Sendung wurde mit dem Vermerk «Empfänger konnte an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden» zurückgesandt. Gemäss den eigenen Angaben der Schuldnerin konnte ihr an diese Adresse seit dem 1. September 2024 keine Post mehr zugestellt werden (vgl. Eingabe vom 20. Oktober 2025 S. 2).

Die Schuldnerin behauptet in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2025, seit dem 26. Oktober 2024 habe sie sich ihre Post von ihrem letzten zivilrechtlichen Wohnsitz an der [...] 17 in Riehen an die [...] 9 in Riehen nachsenden lassen. Durch die von der Schuldnerin eingereichte Adressänderung mit Nachsendung vom 26. Oktober 2024 ist erstellt, dass sie sich in der Zeit vom 28. Oktober 2024 bis 27. Oktober 2025 an die [...] 17 in 4125 Riehen adressierte Post an die [...] 9 in 4125 Riehen nachsenden liess. Die Schuldnerin legt aber nicht dar, wie das Zivilgericht mit zumutbaren Nachforschungen hätte feststellen können, dass der Schuldnerin Post an die [...] 17 oder 9 in 4125 Riehen gesendet werden konnte.

Die Schuldnerin behauptet in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2025, dass das Betreibungsamt Kenntnis davon gehabt habe, dass sich ihr letzter zivilrechtliche Wohnsitz an der [...] 17 in 4125 Riehen befunden habe und dass sie eine Zustell-adresse an der [...] 9 in Riehen gehabt habe. Als Beweis hat sie eine an sie an der [...] 17 in 4125 Riehen adressierte Vorladung und Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 3. Oktober 2025 eingereicht. Dies beweist zwar, dass das Betreibungsamt am 3. Oktober 2025 davon ausgegangen ist, dass der Schuldnerin Post an die [...] 17 in 4125 Riehen gesendet werden konnte. Da die Zustellungen der Verfügung des Zivilgerichts vom 28. April 2025 und des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Juni 2025 am 17. Mai 2025 und am 21. Juni 2025 erfolgt sind, könnte die Kenntnis des Betreibungsamts aber höchstens dann relevant sein, wenn sie bereits in dieser Zeit bestanden hätte. Dafür ist die Schuldnerin in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2025 jeglichen Beweis und jeglichen Beweisantrag schuldig geblieben. Unter diesen Umständen kann die von der Schuldnerin behauptete Kenntnis des Betreibungsamts nicht berücksichtigt werden und offenbleiben, ob eine Nachforschung beim Betreibungsamt dem Zivilgericht zumutbar gewesen wäre.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Schuldnerin in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2025 nicht dargelegt hat, wie das Zivilgericht mit zumutbaren Nachforschungen eine gültige Zustelladresse hätte ermitteln können. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht ihr seine Verfügung vom 28. April 2025 und seinen Entscheid vom 10. Juni 2025 gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO durch Publikation im Kantonsblatt zugestellt hat. Damit entbehrt der Antrag auf Nichtigerklärung des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Juni 2025 der Grundlage.

2.2      Weiter beantragt die Schuldnerin, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen abzuklären. Diesen Antrag scheint sie sinngemäss damit begründen zu wollen, dass sich weder ihr Wohnsitz im Sinn von Art. 46 Abs. 1 SchKG noch ihr Aufenthaltsort im Sinn von Art. 48 SchKG im Betreibungskreis befunden habe, für den das Betreibungsamt Basel-Stadt zuständig ist. Von einem unzuständigen Betreibungsamt vorgenommene Betreibungshandlungen sind grundsätzlich nicht nichtig, sondern bloss mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG anfechtbar (vgl. Strub, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Auflage 2025, Vor Art. 46–55 N 12 f.; Schmid, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 46 SchKG N 30, 32 und 35). Einen Ausnahmefall, in dem Nichtigkeit anzunehmen ist (vgl. dazu Strub, a.a.O., Vor Art. 46–55 N 12; Schmid, a.a.O., Art. 46 SchKG N 33–34), behauptet die Schuldnerin in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2025 nicht. Wenn sie die Unzuständigkeit des Betreibungsamts Basel-Stadt hätte geltend machen wollen, hätte sie den Zahlungsbefehl folglich gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG binnen zehn Tagen seit dem Tag, an dem sie vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten hat, bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt anfechten müssen. Damit ist das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt für den Antrag der Schuldnerin betreffend Abklärung der örtlichen Zuständigkeit nicht zuständig. Eine Weiterleitung an die untere Aufsichtsbehörde kommt nicht in Betracht, weil die Eingabe vom 20. Oktober 2025 erst lange nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt ist. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 12. Dezember 2024 zugestellt. Damit endete die Beschwerdefrist unter Mitberücksichtigung von Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG sowie Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO am 6. Januar 2025.

3.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren des Appellationsgerichts betreffend den Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Juni 2025 wird in Anwendung von § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) verzichtet. Das Verfahren des Appellationsgerichts betreffend den Antrag auf Anweisung des Betreibungsamts, die örtliche Zuständigkeit abzuklären, ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Antrag der Schuldnerin, den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2025 (V.2025.508) infolge Nichtigkeit aufzuheben, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf den Antrag der Schuldnerin, das Betreibungsamt anzuweisen, die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen abzuklären, wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren des Appellationsgerichts wird verzichtet, soweit das Verfahren nicht ohnehin kostenlos ist.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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