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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.10.2025 BEZ.2025.83 (AG.2025.579)

6. Oktober 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,282 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.83

ENTSCHEID

vom 6. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Parteien

A____                                                                             Beschwerdeführer

[…]                                                                                               Schuldner

vertreten durch Dr. iur. Peter Vetter, Rechtsanwalt,

Centralbahnstrasse 7, Postfach, 4010 Basel

gegen

B____ AG                                                                  Beschwerdegegnerin

[…]                                                                                             Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. September 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens […] mit Sitz in Riehen. Mit Entscheid vom 16. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts Basel-Stadt betreffend eine Forderung der B____ AG (Gläubigerin) von CHF 1'740.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. März 2025, CHF 105.85, CHF 300.– und CHF 49.15 sowie sämtlicher Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 29. September 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte er, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die verfügten Kontosperren seien aufzuheben. Mit Verfügung vom 30. September 2025 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die verfügten Kontosperren aufzuheben, ab. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 ersuchte der Schuldner erneut um Gutheissung der mit seiner Beschwerde gestellten Anträge. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 bestätigte der Verfahrensleiter die Abweisung des Antrags, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die verfügten Kontosperren aufzuheben. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 erneuerte der Schuldner seine Beschwerdeanträge ein zweites Mal. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde von 29. September 2025 ist einzutreten. Bei der Beurteilung der Beschwerde sind auch die innert der Beschwerdefrist erfolgten ergänzenden Eingaben des Schuldners vom 2. und 3. Oktober 2025 sowie die damit eingereichten Beilagen zu berücksichtigen. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2025.76 vom 23. September 2025 E. 2.1, BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.1).

2.2      Das Bundesgericht scheint der Ansicht zu sein, dass die Hinterlegung bei der Rechtsmittelinstanz erfolgen muss (vgl. BGer 5A_801/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 6.1; gleicher Ansicht Talbot, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 174 N 15). Gemäss überzeugender Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich und soweit ersichtlich einhelliger Lehre wäre es aber jedenfalls überspitzt formalistisch, eine Hinterlegung beim Betreibungsamt für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht genügen zu lassen (OGer ZH PS190054-O/U vom 2. April 2019 E. 3.1; Diggelmann/Engler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2025, Art. 174 N 9; Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 174 SchKG N 22a; Talbot, a.a.O., Art 174 N 15; vgl. Jaques/Cometta, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2025, Art. 174 LP N 6c).

Mit einer provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts vom 2. Oktober 2025 (Beilage 2 zur Eingabe vom 2. Oktober 2025) und einer Quittung des Betreibungsamts vom 2. Oktober 2025 (Beilage zur Eingabe vom 3. Oktober 2025) hat der Schuldner durch Urkunden bewiesen, dass er den Betrag der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, am 2. Oktober 2025 innert der Beschwerdefrist beim Betreibungsamt hinterlegt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Schuldner auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

2.3

2.3.1   Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind (BGer 5A_845/2023 vom 17. April 2024 E. 2; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2025.76 vom 23. September 2025 E. 2.3.1, BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.76 vom 23. September 2025 E. 2.3.1, BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit Nachweisen). Die im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2025.22 vom 28. Mai 2025 E. 2.3.1, BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Nachweisen).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungs-gewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

2.3.2   Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 24. September 2025 (Beschwerdebeilage 13) liegen gegen den Schuldner ohne die Betreibung für einen Betrag von CHF 2'195.75, die zur vorliegenden Konkurseröffnung geführt hat, mindestens sieben vollstreckbare Betreibungen (Status ZB oder KA) für einen Gesamtbetrag von CHF 27'813.45 vor. Folglich setzt die Bejahung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (vgl. oben E. 2.3.1). Zusätzlich zu den bereits erwähnten Betreibungen bestehen gemäss dem Betreibungsregisterauszug fünf Betreibungen (Status K) für einen Gesamtbetrag von CHF 11'277.75, für die nicht mit Sicherheit feststellbar ist, ob sie vollstreckbar sind oder nicht, und eine nicht vollstreckbare Betreibung (Status RV) für einen Betrag von CHF 162.15. Der Schuldner hat nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht, dass diese Forderung nicht besteht oder nicht fällig ist. Aufgrund des Betreibungsregisterauszugs ist damit insgesamt von fälligen Forderungen gegen den Schuldner in Höhe von CHF 41'449.10 auszugehen. In diesem Betrag ist auch der im Betreibungsregister angegebene Betrag der Schuld enthalten, aufgrund welcher der Konkurs eröffnet worden ist.

In seiner Beschwerde (Ziff. II.11) hat der Schuldner erklärt, zusätzlich zu den im Betreibungsregisterauszug enthaltenen Forderungen bestünden gegen ihn die folgenden offenen Forderungen: offene Krankenversicherungsprämien von geschätzt CHF 7'000.–, Corona-Kredit von CHF 4'412.– und Unterhaltsbeiträge für seine Tochter von CHF 350.– pro Monat. Der Betrag der offenen Krankenversicherungsprämien lässt sich nur damit erklären, dass darin in einem erheblichen Umfang bereits fällige Prämienforderungen enthalten sind. Dass die Krankenversicherung diese Forderungen gestundet hätte, hat der Schuldner nicht einmal behauptet und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Gesamtbetrag der fälligen Forderungen gegenüber dem Schuldner erheblich höher ist als der aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtliche Betrag von CHF 41'449.10.

2.3.3

2.3.3.1 Gemäss den eingereichten Kontoauszügen hat der Schuldner vier Bankkonten. Der Saldo des Kontokorrentkontos betrug gemäss Kontoauszug vom 24. September 2025 (Beschwerdebeilage 7) CHF 7'178.92 und gemäss Kontoauszug vom 2. Oktober 2025 (Beilage 4 zur Eingabe vom 2. Oktober 2025) CHF 13'946.47 und derjenige des Privatkontos gemäss Kontoauszug vom 24. September 2025 CHF 221.12 und gemäss Kontoauszug vom 2. Oktober 2025 CHF 25'221.12. Die Saldi des Privatkontos EUR und des Anlagesparkontos beliefen sich gemäss beiden Kontoauszügen unverändert auf EUR 47.68 entsprechend rund CHF 44.60 und CHF 1'164.14. In seiner Beschwerde vom 29. September 2025 (Ziff. II.7) machte der Schuldner unter Verweis auf eine Bestätigung der Auftraggeberin vom 25. September 2025 geltend, dass ihm diese am 26. September 2025 ein Honorar von CHF 6'767.55 überwiesen habe. Dieser Betrag entspricht genau der Differenz zwischen den Saldi des Kontokorrentkontos gemäss Kontoauszug vom 2. Oktober 2025 und gemäss Kontoauszug vom 24. September 2025. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die in der Beschwerde erwähnte Überweisung erfolgt ist und der überwiesene Betrag im Saldo des Kontokorrentkontos gemäss Kontoauszug vom 2. Oktober 2025 enthalten ist. In seiner Eingabe vom 2. Oktober 2025 (Ziff. 4) machte der Schuldner geltend, dass er von seinen Eltern CHF 25'000.– geborgt und diese auf sein Privatkonto einbezahlt habe. Dieser Betrag entspricht genau der Differenz zwischen den Saldi des Privatkontos gemäss Kontoauszug vom 2. Oktober 2024 und gemäss Kontoauszug vom 24. September 2025. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Betrag des in der Eingabe vom 2. Oktober 2025 erwähnten Darlehens im Saldo des Privatkontos gemäss Kontoauszug vom 2. Oktober 2025 enthalten ist. Abgesehen von seinen Bankkonten verfügt der Schuldner gemäss seiner eigenen Darstellung über kein Geld (vgl. Beschwerde Ziff. II.5).

Die Liegenschaft und die Fahrzeuge des Schuldners sowie das Inventar seiner Firma gehören nicht zu den liquiden Mitteln, mit denen er fällige Forderungen umgehend erfüllen kann. Das Gleiche gilt für den Umsatz, den er gemäss der Darstellung in seiner Beschwerde vom 29. September 2025 «in den kommenden Monaten» erzielen wird (Beschwerde Ziff. II.10). Zudem fehlen für diesen Umsatz Beweismittel. Die vom Schuldner eingereichte Offerte, die seine angebliche Hauptauftraggeberin einer Dritten unterbreitet hat, ist zur Glaubhaftmachung künftigen Umsatzes des Schuldners nicht geeignet.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die liquiden Mittel des Schuldners im Zeitpunkt der Erstellung der Kontoauszüge vom 2. Oktober 2025 insgesamt auf CHF 40'376.33 belaufen haben.

2.3.3.2 Mit Schreiben vom 26. September 2025 gab das Konkursamt die Kontoguthaben des Schuldners im Umfang von CHF 3'700.– frei. Gemäss seiner eigenen Darstellung verfügt der Schuldner abgesehen von seinen Bankkonten über kein Geld (vgl. Beschwerde Ziff. II.5) und konnte er die Schuld, aufgrund welcher der Konkurs eröffnet worden ist, und den Vorschuss für die Gerichtskosten des Appellationsgerichts von CHF 600.–, den sein Rechtsvertreter dem Gericht überwiesen hat (vgl. Beilage 3 der Eingabe vom 2. Oktober 2025), erst nach der teilweisen Freigabe seiner Kontoguthaben bezahlen (vgl. Eingabe vom 2. Oktober 2025 Ziff. 1 f.). Aufgrund dieser Darstellung ist davon auszugehen, dass der Schuldner am 2. Oktober 2025 den gesamten freigegebenen Betrag von CHF 3'700.– von einem seiner Bankkonten abgehoben und vollständig für die Hinterlegung der CHF 3'950.– beim Betreibungsamt (vgl. Beilage der Eingabe vom 3. Oktober 2025) und/oder die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses von CHF 600.– an seinen Rechtsvertreter verwendet hat und dass davon nichts mehr übrig ist zur Tilgung anderer Schulden. Dass er zwecks Hinterlegung des geschuldeten Betrags und Zahlung des Vorschusses für die Gerichtskosten des Appellationsgerichts den freigegebenen Betrag von CHF 3'700.– von einem seiner vorstehend erwähnten Konten abgehoben hat, hat der Schuldner implizit zugstanden (vgl. Eingabe vom 2. Oktober 2025 Ziff. 4). Er macht jedoch geltend, dass sich nach der Abhebung des Betrags von CHF 3'700.– auf seinen Konten immer noch CHF 40'376.33 befänden (vgl. Eingabe vom 3. Oktober 2025). Dies ist aus den nachstehenden Gründen nicht glaubhaft. Da die Differenz zwischen der Summe der Saldi der Konten gemäss den Kontoauszügen vom 2. Oktober 2025 und der Summe der Saldi der Konten gemäss den Kontoauszügen vom 26. September 2025 genau der Summe des behaupteten Honorars und der behaupteten Darlehensvaluta entspricht, die zwischen dem 26. September und dem 2. Oktober 2025 auf die Konten des Schuldners überwiesen worden sein sollen, könnte die Darstellung des Schuldners nur dann den Tatsachen entsprechen, wenn in dieser Zeit zusätzlich eine Überweisung von genau CHF 3'700.– oder mehrere Überweisungen von insgesamt genau diesem Betrag auf eines oder mehrere der Konten des Schuldners erfolgt wäre oder wären. Eine solche zusätzliche Überweisung oder mehrere solche zusätzliche Überweisungen hat der Schuldner nicht einmal behauptet und erst recht nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen lassen sich die Kontosaldi gemäss den Kontoauszügen vom 2. Oktober 2025 nur damit erklären, dass die Kontoauszüge vor dem Abheben des Betrags von CHF 3'700.– erstellt worden sind. Folglich ist davon auszugehen, dass sich inzwischen insgesamt nur noch CHF 36'676.33 (CHF 40'376.33 [oben E. 2.3.3.1] – CHF 3'700.–) auf den Konten des Schuldners befinden.

Die Schuld, aufgrund welcher der Konkurs eröffnet worden ist, ist im Betreibungsregisterauszug nur mit einem Betrag von CHF 2'195.75 verzeichnet. Nur in diesem Umfang hat sich durch die Hinterlegung der CHF 3'950.– beim Betreibungsamt die Summe der fälligen Schulden verringert, die der Schuldner mit liquiden Mitteln begleichen können muss. Im Übrigen ist die Hinterlegung gemäss der provisorischen Abrechnung (Beilage 2 der Eingabe vom 2. Oktober 2025) für Zinsen von CHF 45.70, Betreibungskosten von CHF 147.–, Rechtsöffnungskosten von CHF 350.– und Inkassokosten von CHF 9.80 erfolgt, wobei es sich beim als Rechtsöffnungskosten bezeichneten Betrag um die Gerichtskosten der Konkurseröffnung handeln dürfte. Diese Positionen sind in der Summe der fälligen Schulden genauso wenig enthalten wie der Vorschuss von CHF 600.– für die Gerichtskosten des Appellationsgerichts (vgl. oben E. 2.3.3.1). Folglich hat sich die Summe der fälligen Forderungen durch die Verwendung des von einem Konto des Schuldners abgehobenen Betrags von CHF 3'700.– für die Hinterlegung beim Betreibungsamt und/oder die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses nur im Umfang von CHF 2'195.75 verringert.

2.3.4   Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass fälligen Schulden von mehr als CHF 39'253.35 (CHF 41'449.10 [oben E. 2.3.2] – CHF 2'195.75 [oben E. 2.3.3.2]) liquide Mittel von bloss CHF 36'676.33 (oben E. 2.3.3.2) gegenüberstehen. Damit ist der Schuldner nicht in der Lage, alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldner in der Zeit seit dem 18. Januar 2022 zehn Forderungen in Höhe von insgesamt CHF 14'363.25 erst nach Einleitung von Betreibungen bezahlt hat (Beschwerdebeilage 13). Bei einer Gesamtbetrachtung ist dem Schuldner die Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit nicht gelungen.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit ist der Antrag vom 3. Oktober 2025, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Kontosperren aufzuheben, gegenstandslos. Als unterliegender Beschwerdeführer trägt der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. September 2025 (KB.2025.627) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2025.83 — Basel-Stadt Appellationsgericht 06.10.2025 BEZ.2025.83 (AG.2025.579) — Swissrulings