Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.72
ENTSCHEID
vom 21. November 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger
Partei
A____ Beschwerdeführer
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 8. September 2025
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 reichte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Zivilgericht Basel ein Schlichtungsgesuch ein. Als beklagte Partei führte er B____ auf. Als Rechtsbegehren führte er auf, er möchte von der betreffenden Person entweder die Rückgabe seines gesamten Eigentums oder eine Entschädigung für den Wert dieser Gegenstände verlangen. Den Streitwert bezifferte er auf CHF 10'000.–. Am 2. September 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Verfügung vom 8. September 2025 wies die Schlichterin dieses Gesuch ab und setzte eine Frist bis zum 30. September 2025 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 300.–.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. September 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht in welcher er geltend machte, er habe nicht genug Geld, um bei allen Gerichtsämtern einen Vorschuss zu bezahlen. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 19. September 2025 abgewiesen. Der Beschwerdeführer reichte am 24. September 2025 eine weitere Eingabe ein und bezahlte am 1. Oktober 2025 den Kostenvorschuss von CHF 200.– für das Beschwerdeverfahren. Das Appellationsgericht zog die Vorakten bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 8. September 2025, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 1.1). Die Beschwerde vom 10. September 2025 wurde innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht. Die weitere Eingabe vom 24. September 2025 erfolgte dagegen nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist und kann daher nicht berücksichtigt werden. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
1.2 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (statt vieler AGE BEZ.2025.30 vom 2. Juli 2025 E. 2). Es genügt nicht, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (statt vieler AGE BEZ.2023.71 vom 20. Juni 2024 E. 1.2). Die Beschwerde vom 10. September 2025 enthält keinen konkreten Antrag. Es geht aus der Begründung auch nicht hervor, ob die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren angefochten werden soll oder ausschliesslich die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses. Ob unter diesen Umständen auf die Beschwerde einzutreten ist, kann offen gelassen werden, da es ohnehin an einer rechtsgenüglichen Begründung der Beschwerde fehlt.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der vorerwähnten Begründungspflicht gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft (Art. 320 ZPO) und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2025.30 vom 2. Juli 2025 E. 2; BEZ.2024.25 vom 18. März 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Schlichterin weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen Herausgabe- bzw. Schadensersatzanspruch gegenüber dem Gerichtsweibel geltend mache, der am 9. Dezember 2015 die amtliche Räumung der Wohnung des Beschwerdeführers durchgeführt habe. Es würden keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch Gegenstände aus der Wohnung vorhanden seien, welche dem Beschwerdeführer nicht bereits übergeben worden oder entsorgt worden seien, geschweige denn, dass solche im Besitz des Weibels seien, sodass nur noch ein Schadensersatzanspruch infrage komme. Gemäss § 3 des Haftungsgesetzes des Kantons Basel-Stadt hafte der Staat, also der Kanton Basel-Stadt für den Schaden, den sein Personal in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt habe. Gegenüber dem fehlbaren Personal stehe der geschädigten Person kein Anspruch zu. Selbst wenn also der Gerichtsweibel in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit einen Fehler begangen haben sollte bzw. widerrechtlich gehandelt haben sollte, würde hierfür gegenüber dem Beschwerdeführer ausschliesslich der Kanton Basel-Stadt haften. Das Verfahren, das sich direkt gegen den Weibel richte, erscheine daher als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gutgeheissen werden könne. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. September 2025 nicht auseinander. Er weist lediglich auf seine geringen finanziellen Mittel hin und macht geltend, dass der Gerichtsweibel B____ seine Waschmaschine entweder vergessen oder absichtlich im Badezimmer seiner früheren Wohnung abgestellt habe. Was er ausser der Waschmaschine noch vergessen oder gestohlen habe, sei bis heute ein Rätsel. Die Immobilienfirma habe die Waschmaschine nach dem Auszug des Beschwerdeführers ebenfalls aus der Wohnung entfernt und weggeworfen. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber nicht auf, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft (Art. 320 ZPO) und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll.
2.
Aus den vorgenannten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 8. September 2025 wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw David Menzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.