Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.68
ENTSCHEID
vom 24. September 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4051 Basel Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. September 2025
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ (nachfolgend Schuldnerin) bezweckte die schulische Weiterbildung für Erwachsene und Kinder/Jugendliche sowie Dienstleistungen aller Art. Mit Entscheid vom 4. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts Basel-Stadt betreffend eine Forderung des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Gläubiger) von CHF 2'891.70 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem 21. März 2025, CHF 43.– und CHF 130.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 9. September 2025 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine mit 5. September 2025 datierte Beschwerde (nachfolgend Beschwerde) mit dem Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung. Zudem beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Am 9. September 2025 verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass die Schuldnerin dem Gericht bis zum 19. September 2025 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten habe und ihr Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, abgewiesen werde. Die Abweisung des Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung begründete er damit, dass die Aufhebung der Konkurseröffnung bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung derzeit unwahrscheinlich sei, weil nicht ersichtlich sei, ob der Endbetrag gemäss der von der Schuldnerin eingereichten Abrechnung des Betreibungsamts vom 29. August 2025 tatsächlich bezahlt worden sei. Am 10. September 2025 übergab die Schuldnerin der Post eine weitere Beschwerdeschrift vom gleichen Tag. Am 11. September 2025 gab die Schuldnerin am Schalter des Appellationsgerichts eine mit 9. September 2025 datierte Eingabe ab. Damit reichte sie einen Kontoauszug der Steuerverwaltung Basel-Stadt als Beweis für die Bezahlung des auf der Abrechnung des Betreibungsamts ausgewiesenen Endbetrags ein und beantragte erneut die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 12. September 2025 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident auch den zweiten Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Dies begründete er damit, dass die Aufhebung des Konkurses bei provisorischer und summarischer Beurteilung nur in Betracht komme, wenn die Schuldnerin innert der Beschwerdefrist die seit der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts bezahle oder hinterlege und dies durch Urkunden beweise, und dass die Schuldnerin die Bezahlung oder Hinterlegung dieser Kosten nicht einmal behauptet habe. Das Appellationsgericht versandte die Verfügung eingeschrieben und per A-Post an die Adresse der Schuldnerin. Die Zustellung scheiterte jedoch, weil die Post dem Gericht beide Sendungen zurücksandte. Nach erneutem Versand wurde die Verfügung vom 12. September 2025 der Schuldnerin am 19. September 2025 zugestellt. Mit Eingabe vom gleichen Tag reichte die Schuldnerin eine Quittung ein, gemäss der sie am 19. September 2025 beim Konkursamt CHF 700.– für dessen Kosten deponiert hatte, und ersuchte zum dritten Mal um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 5. September 2025 (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts am 9. September 2025) ist einzutreten. Dabei sind auch die innert der Beschwerdefrist erfolgten Eingaben vom 10. September 2025 (Postaufgabe am 10. September 2025) und vom 9. September 2025 (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts am 11. September 2025) zu berücksichtigen. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.1, BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.1; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG N 19a und 20a). Der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts vom 4. September 2025 wurde der Schuldnerin am 5. September 2025 zugestellt. Damit endete die Beschwerdefrist am 15. September 2025. Die mit Eingabe der Schuldnerin vom 19. September 2025 vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und neuen Beweismittel können daher nicht mehr berücksichtigt werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (1), dass der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (2), oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (3). Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.
2.2
2.2.1 Die Schuldnerin kann im Beschwerdeverfahren auch geltend machen und durch Urkunden beweisen, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, bereits vor der Konkurseröffnung getilgt worden ist. In diesem Fall braucht sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen (AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2; vgl. BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.2). Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids gehören zu den zu tilgenden Kosten die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung (vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2, BEZ.2023.57 vom 7. September 2023 E. 2.1; vgl. zu den Prozesskosten der Konkurseröffnung auch BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.3 f.). Bei einer Zahlung ans Betreibungsamt ist für deren Entgegennahme und Überweisung an den Gläubiger eine Gebühr zu entrichten von CHF 5.– bei einer Summe bis CHF 1'000.– und 5 Promille, jedoch höchstens CHF 500.–, bei einer Summe über CHF 1'000.– (Art. 19 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Diese Gebühr gehört zu den Kosten, deren Bezahlung Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung bildet (AGE BEZ.2023.57 vom 7. September 2023 E. 2.1, BEZ.2023.40 vom 15. Juni 2023 E. 2.1; vgl. BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 21b).
Auch wenn die Schuldnerin im Beschwerdeverfahren durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids zu tilgenden Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt worden ist, setzt die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der Konkurseröffnung nach ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich und der Rechtsprechung des Appellationsgerichts grundsätzlich zusätzlich voraus, dass die Kosten des Konkursamts, die zwischen der Konkurseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht und dem Entscheid der Rechtsmittelinstanz angefallen sind, innert der Beschwerdefrist bezahlt oder hinterlegt worden sind und die Schuldnerin dies innert der Beschwerdefrist durch Urkunden bewiesen hat (vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2; OGer ZH PS250062-O/U vom 28. März 2025 E. 2.2, PS240239-O/U vom 18. Dezember 2024 E. II.1.2, PS180008-O/U vom 26. Februar 2018 E. 2.2; gleicher Ansicht wohl Diggelmann/Engler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Auflage, Basel 2025, Art. 174 N 7a und 10). Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Schuldnerin die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Konkurseröffnung und des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Konkursamts nicht zu tragen hat (vgl. OGer ZH PS180008-O/U vom 26. Februar 2018 E. 2.2, gemäss dem die vorstehend dargelegten Voraussetzungen jedenfalls insoweit gelten, als die Schuldnerin die Kosten durch Säumnis veranlasst hat, sowie den Verweis auf die Kostentragungspflicht der Schuldnerin bei Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 19b). Im vorliegenden Fall beansprucht der vorstehend dargelegte Grundsatz auf jeden Fall Geltung, weil die Schuldnerin aus den nachstehenden Gründen selbst im Fall ihres Obsiegens die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Konkursamts zu tragen hätte.
2.2.2 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat gemäss Art. 108 ZPO jedoch die Verursacherin zu bezahlen. Wenn die Schuldnerin die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich der Zinsen und Kosten nach dem Konkursbegehren und vor der Konkurseröffnung tilgt und es unterlässt, die Tilgung im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig durch Urkunden zu beweisen, verursacht sie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des Beschwerdeverfahrens und des Konkursamts unnötig. Zumindest grundsätzlich hat sie daher in diesem Fall auch bei Obsiegen im Beschwerdeverfahren die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Konkursamts zu tragen (AGE BEZ.2022.89 vom 13. Dezember 2022 E. 4; OGer SH 40/2013/15/A vom 2. Juli 2013 E. 3, in: CAN 2014 Nr. 13 S. 35, 36; OGer ZH PS200030 vom 24. Februar 2020 E. 3, PS190128 vom 19. August 2019 E. 4; Diggelmann/Engler, a.a.O., Art. 174 N 7a; Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 15c und 19b; Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2020, Art. 174 N 29; vgl. allgemein zur Kostentragung bei Geltendmachung zulässiger Noven durch die Schuldnerin BGer 5A_1067/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.4.3). Gemäss dem Bundesgericht soll es in Ausnahmefällen unzulässig sein, die Ursache für die Prozesskosten allein im Verhalten der Schuldnerin zu sehen und ihr die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen (vgl. BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5; zustimmend Giroud/Theus/Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 15c).
Wie im Folgenden dargelegt wird (vgl. unten E. 3), hat die Schuldnerin die Forderung einschliesslich der Zinsen und der im Zeitpunkt des Entscheids des Zivilgerichts zu tilgenden Kosten nach der Einreichung des Konkursbegehrens und vor der Konkurseröffnung getilgt. Sie hat es aber versäumt, die Tilgung im Verfahren vor dem Zivilgericht rechtzeitig zu behaupten und durch Urkunden zu beweisen. Grundsätzlich hätte sie daher auch im Fall ihres Obsiegens die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Konkursamts zu tragen. Ein Ausnahmefall, in dem eine abweichende Kostenverteilung geboten sein könnte, läge hier aus den nachstehenden Gründen nicht vor.
Die Verhandlung des Zivilgerichts vom 4. September 2025 wurde der Schuldnerin und dem Gläubiger mit Schreiben vom 4. August 2025 angezeigt. Die Anzeige wurde der Schuldnerin am 5. August 2025 zugestellt. Aufgrund der Abrechnung des Betreibungsamts vom 29. August 2025 ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin den ausstehenden Teil ihrer Schuld erst am 29. August 2025 und damit bloss vier Werktage vor der Verhandlung des Zivilgerichts vom 4. September 2025 durch Zahlung an das Betreibungsamt bezahlt hat. Von dieser Zahlung hat die Gläubigerin höchstens wenige Tage vor der Verhandlung des Zivilgerichts erfahren. Die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers erfolgte gemäss dem Kontoauszug der Steuerverwaltung vom 11. September 2025 am 3. September 2025 und damit nur einen Tag vor der Verhandlung des Zivilgerichts. Unter diesen Umständen konnte vom Gläubiger nicht erwartet werden, dass er die Tilgung der Schuld dem Zivilgericht vor seinem Entscheid vom 4. September 2025 mitteilt.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 erklärte die Steuerverwaltung unter Bezugnahme auf einen Abzahlungsvorschlag der Schuldnerin vom 23. Juli 2025, dass sie der Schuldnerin keine Ratenzahlung mehr gewähren könne, weil für die betroffene Steuerforderung bereits das Fortsetzungsbegehren gestellt worden sei und ein Zahlungsabkommen gemäss den Richtlinien der Steuerverwaltung nicht mehr möglich sei, wenn das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt worden ist. Die Schuldnerin behauptet, nach der Ablehnung ihres Abzahlungsvorschlags habe sie das Gespräch mit der Steuerverwaltung gesucht. Sie habe die zuständige Stelle Anfang August 2025 telefonisch informiert, dass sie sämtliche offenen Forderungen umgehend begleichen werde (Beschwerde S. 2). Die Steuerverwaltung habe ihr daraufhin mündlich mitgeteilt, «dass die Begleichung der Schulden ‘in Ordnung’ sei und ein Gerichtsverfahren damit hinfällig würde.» (Beschwerde S. 2) oder «dass damit ‘alles in Ordnung’ sei und ein Gerichtsverfahren nicht erforderlich werde» (Eingabe vom 10. September 2025 S. 2). Aufgrund dieser Auskunft sei die Schuldnerin davon ausgegangen, dass der Gläubiger das Konkursbegehren zurückziehen werde (Beschwerde S. 2). Aus diesen Behauptungen könnte die Schuldnerin selbst bei Wahrunterstellung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus der vor der vollständigen Tilgung der Schuld erteilten Auskunft der Steuerverwaltung, dass ein Gerichtsverfahren mit der Begleichung der Schuld hinfällig würde, hätte die Schuldnerin nicht schliessen dürfen, dass die Steuerverwaltung im Fall der vollständigen Tilgung der Schuld selbst aktiv werde und ihr Konkursbegehren zurückziehe oder die Tilgung der Schuld von sich aus dem Zivilgericht melde. Im Übrigen sind die Behauptungen der Schuldnerin nicht glaubhaft. Nachdem der Gläubiger am 26. Juni 2025 das Konkursbegehren gestellt hatte (angefochtener Entscheid E. 1), war das Rechtsöffnungsverfahren Anfang August 2025 längst rechtshängig. Folglich wäre es widersinnig gewesen, wenn die Steuerverwaltung Anfang August 2025 erklärt hätte, im Fall einer künftigen vollständigen Tilgung der Forderung werde ein Gerichtsverfahren nicht erforderlich werden, obwohl ein solches bereits hängig gewesen ist. Eine derart widersinnige Auskunft kann der Steuerverwaltung nicht unterstellt werden.
3.
Mit einer Abrechnung des Betreibungsamts vom 29. August 2025 und einem Kontoauszug der Steuerverwaltung vom 11. September 2025 hat die Schuldnerin durch Urkunden bewiesen, dass sie die Schuld einschliesslich der Zinsen sowie der Betreibungskosten und der Gerichtskosten der Konkurseröffnung vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Sie behauptet aber nicht einmal, dass sie bis zur Einreichung ihrer Beschwerde auch die Kosten des Konkursamts, die seit der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht angefallen sind, bezahlt oder hinterlegt habe. Mit Verfügung vom 12. September 2025 wies der Verfahrensleiter die Schuldnerin auf diesen Umstand hin. Das Appellationsgericht versandte die Verfügung eingeschrieben und per A-Post an die Adresse der Schuldnerin. Die Zustellung scheiterte jedoch, weil die Post dem Gericht beide Sendungen zurücksandte. Nach erneutem Versand wurde die Verfügung vom 12. September 2025 der Schuldnerin am 19. September 2025 zugestellt. Der Umstand, dass die Zustellung der Verfügung mit dem Hinweis auf das Erfordernis der Bezahlung oder Hinterlegung der Kosten des Konkursamts erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt ist, ändert nichts daran, dass die Schuldnerin diese Kosten innert der Beschwerdefrist bis am 15. September 2025 hätte bezahlen oder hinterlegen müssen und die mit der Quittung vom 19. September 2025 durch eine Urkunde bewiesene Hinterlegung vom gleichen Tag nicht mehr berücksichtigt werden kann. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Schuldnerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Konkurseröffnung aufgehoben werden könne, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten sowie die Gebühren des Konkursamts getilgt sind, und dass die erforderlichen Belege mit der Beschwerde einzureichen sind. Da die Schuldnerin die Kosten des Konkursamts, die seit der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht angefallen sind, innert der Beschwerdefrist weder bezahlt noch hinterlegt hat, ist eine notwendige Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung nicht erfüllt.
Die Schuldnerin behauptet, nach der Ablehnung eines Abzahlungsvorschlags habe sie das Gespräch mit der Steuerverwaltung gesucht. Sie habe die zuständige Stelle Anfang August 2025 telefonisch informiert, dass sie sämtliche offenen Forderungen umgehend begleichen werde (Beschwerde S. 2). Die Steuerverwaltung habe ihr daraufhin mündlich mitgeteilt, «dass die Begleichung der Schulden ‘in Ordnung’ sei und ein Gerichtsverfahren damit hinfällig würde.» (Beschwerde S. 2) oder «dass damit ‘alles in Ordnung’ sei und ein Gerichtsverfahren nicht erforderlich werde» (Eingabe vom 10. September 2025 S. 2). Entgegen der Ansicht der Schuldnerin (Beschwerde S. 2) kann aus der angeblich vor der vollständigen Tilgung der Schuld erteilten Auskunft nicht auf einen Verzicht auf die Durchführung des Konkurses geschlossen werden. Genauso wenig kann daraus ein Rückzug des Konkursbegehrens abgeleitet werden. Im Übrigen ist die Darstellung der Schuldnerin nicht glaubhaft (vgl. oben E. 2.2.2), hätte sie den Konkursaufhebungsgrund des Verzichts des Gläubigers gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG durch Urkunden beweisen müssen und fehlt für die behauptete Auskunft jeglicher Urkundenbeweis. Damit lässt sich die Aufhebung der Konkurseröffnung auch nicht mit einem Rückzug des Konkursbegehrens oder einem Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung des Konkurses begründen.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag vom 19. September 2025, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, gegenstandslos. Da sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, hat die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. September 2025 (KB.2025.545) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vom CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Zilan Basaran
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.