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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.06.2025 BEZ.2025.44 (AG.2025.337)

16. Juni 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·590 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.44

ENTSCHEID

vom 16. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                              Schuldner

gegen

B____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                            Gläubigerin

vertreten durch [...],

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 3. Juni 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens [...] im Handelsregister eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt die Beratung im Bereich Gastronomie und Events. Mit Entscheid vom 3. Juni 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend fünf Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 738.45 (nebst Zins), CHF 22.75, CHF 110.–, CHF 23.– und CHF 225.90 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 12. Juni 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte er die Aufhebung des Konkursentscheids. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat der Schuldner mit seiner Beschwerde vom 12. Juni 2025 eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Einhaltung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2).

Der Schuldner kann im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorbringen, wenn diese vor der erstinstanzlichen Konkurseröffnung eingetreten sind (sog. unechte Noven). Solche neuen Tatsachen können ohne Einschränkung innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht und nachgewiesen werden. Der Schuldner, der sich zu Recht auf eine solche neue Tatsache beruft, die der Konkurseröffnung entgegensteht, muss seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen (zum Ganzen BGer 5A_183/2024 vom 10. Mai 2024 E. 3.2). Der Schuldner kann etwa geltend machen, er habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht bezahlt (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG; AGE BEZ.2024.41 vom 25. Juni 2025 E. 2.2) oder die Gläubigerin habe bereits vor der Konkurseröffnung auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG).

Im vorliegenden Fall legt der Schuldner seiner Beschwerde eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 6. Juni 2025 bei. Dieser Verfügung lässt sich entnehmen, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren bereits am 27. Mai 2025 zurückzogen hatte, was aufgrund eines gerichtsinternen Versehens in der Konkursverhandlung jedoch unbeachtet geblieben sei. Folglich sei am 3. Juni 2025 trotz des Rückzugs des Konkursbegehrens der Konkurs über den Schuldner eröffnet worden (Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 6. Juni 2025 [einzige Beschwerdebeilage]). Mit dem Rückzug des Konkursbegehrens liegt ein Konkurshinderungsgrund vor. Das Zivilgericht hätte den Konkurs nicht eröffnet, wenn es die Eingabe der Gläubigerin beachtet hätte.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Konkursentscheid vom 3. Juni 2025 aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahren hat der Schuldner keine Gerichtskosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 27. Mai 2025 (KB.2025.321) wird aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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