Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.43
ENTSCHEID
vom 25. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
Postfach, 4001 Basel Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. Juni 2025
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ (Schuldnerin) bezweckt den Import und Export sowie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere Tabakwaren und deren Zubehör, Spirituosen, Weinen, Uhren, Schmuck und Bekleidung sowie Industrie- und Technologieprodukten, und zudem das Führen eines Gastronomiebetriebs. Mit Entscheid vom 2. Juni 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 90.– zuzüglich Zins und von CHF 1.25.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 12. Juni 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung des Konkursentscheids. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Schuldnerin darauf hin, dass ihre Angaben und Belege bei summarischer Beurteilung nicht genügten, um die Tilgung der Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten zu beweisen und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen; sie habe die Möglichkeit, dies innert der Beschwerdefrist nachzuholen und ihre Beschwerde zu ergänzen. Mit Beschwerdeergänzung vom 24. Juni 2025 machte die Schuldnerin weitere Angaben und reichte weitere Belege ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde der Schuldnerin am 12. Juni 2025 zugestellt (vgl. Empfangsbestätigung vom 12. Juni 2025, bei den elektronischen Akten). Mit der Beschwerde vom 12. Juni 2025 hat die Schuldnerin die Beschwerdefrist eingehalten. Die Beschwerdeergänzung vom 24. Juni 2025 wurde dagegen erst nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Juni 2025 ist folglich einzutreten, nicht aber auf die Beschwerdeergänzung vom 24. Juni 2025. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.
Die Schuldnerin hat mit ihrer Beschwerde vom 12. Juni 2025 zwei Quittungen des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 eingereicht, wonach sie am 11. Juni 2025 CHF 526.65 und CHF 700.– bezahlt habe (bei den Beschwerdebeilagen). Dagegen fehlt es an einer Abrechnung des Betreibungsamts, anhand welcher kontrolliert werden könnte, welche Forderungen, Zinsen und Kosten noch offen sind. Damit hat die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde vom 12. Juni 2025 nicht bewiesen, dass sie sämtliche Forderungen, Zinsen und Kosten getilgt hat. Auch mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 24. Juni 2025 hat sie keine Abrechnung des Betreibungsamts eingereicht. Im Übrigen erfolgte die Beschwerdeergänzung verspätet (vgl. oben E. 1) und könnte somit nicht berücksichtigt werden. Damit hat die Schuldnerin die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten – innert der Beschwerdefrist nicht bewiesen.
Damit erübrigt es sich, die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – zu prüfen. Immerhin ist festzustellen, dass die Schuldnerin erst mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 24. Juni 2025 und damit verspätet Angaben zu ihrer Zahlungsfähigkeit gemacht und Belege dazu eingereicht hat.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. Juni 2025 (KB.2025.310) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.