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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.06.2025 BEZ.2025.33 (AG.2025.345)

12. Juni 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,163 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.33

ENTSCHEID

vom 12. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____ GmbH in Liquidation                                    Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Schuldnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                    Beschwerdegegner

4051 Basel                                                                                  Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 26. Mai 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ GmbH in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich Facility Services sowie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Fahrzeugen. Mit Entscheid vom 26. Mai 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 2'550.– zuzüglich Zins von CHF 120.15 und CHF 130.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 2. Juni 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung des Konkursentscheids. Am 3. Juni 2025 reichte sie eine Beschwerdeergänzung ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde vom 2. Juni 2025 und ihrer Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2025 eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Einhaltung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).

2.2      Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin eine Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 2. Juni 2025 eingereicht, wonach sie die Forderung, einschliesslich der Zinsen und der Kosten (auch der Kosten von CHF 700.– für das Konkursamt) bezahlt hat. Damit hat sie bewiesen, dass sie die Schuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) nach der Eröffnung des Konkurses getilgt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der Konkursschuld – erfüllt. In der folgenden Erwägung wird geprüft, ob auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.

2.3     

2.3.1   Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen AGE BEZ.2024.60 vom 18. September 2024 E. 4.1).

Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (zum Ganzen AGE BEZ.2024.60 vom 18. September 2024 E. 4.1).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2024.60 vom 18. September 2024 E. 4.1).

2.3.2      Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin einen Betreibungsregisterauszug vom 3. Juni 2025 eingereicht. Diesem sind neben der bezahlten Konkursforderung folgende vollstreckbare Betreibungsforderungen zu entnehmen:

-          7 Betreibungsforderungen                                                       CHF 19'341.50

-           1 Betreibungsforderung mit Konkursandrohung                     CHF      890.50

-           Total                                                                                        CHF 20'232.00

Die Schuldnerin verfügt sodann über ein Kontokorrentkonto bei der [...], das am 2. Juni 2025 einen Negativsaldo von CHF 6'533.22 aufwies. Die Schuldnerin behauptet in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerdeergänzung, sie verfüge über eine Kreditlimite von CHF 15'000.–. Sinngemäss macht sie damit wohl geltend, sie verfüge bis zur Ausschöpfung dieser Kreditlimite über weitere Mittel von CHF 8'466.78, um die vollstreckbaren Forderungen zu decken. Selbst wenn man diese völlig unbelegte Behauptung berücksichtigen würde, verblieben ungedeckte vollstreckbare Forderungen von CHF 11'765.22 (vollstreckbare Betreibungsforderungen von CHF 20'232.– abzüglich nicht ausgeschöpfter Kredit von CHF 8'466.78). 

Bestehen gegen die Schuldnerin – wie hier – neben der Konkursforderung weitere vollstreckbare Forderungen, muss die Schuldnerin das Vorhandensein ausreichender liquider Mittel zu umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft machen. Die Schuldnerin behauptet in ihrer Beschwerdeergänzung, sie verfüge über fällige Forderungen von mehr als CHF 50'000.–, über zugesagte Aufträge von mehr als CHF 45'000.– und über Offerten, die in 95 % der Fälle zu einer Zusage führten. Zum Beleg der fälligen Forderungen reicht sie 11 Rechnungen von Mai 2025, die zwischen dem 1. und dem 21. Juni 2025 zahlbar sind, und eine Rechnung vom 1. Juni 2025 ein, die zahlbar bis zum 11. Juni 2025 ist; diese Rechnungen ergeben einen Gesamtbetrag von CHF 47'208.45. Die angeblich zugesagten Aufträge belegt die Schuldnerin dagegen nicht. Schliesslich reicht sie 6 Offerten ein: Eine Offerte über CHF 250.– ist gültig bis zum 20. Juni 2025; bei den übrigen 5 Offerten im Gesamtbetrag von CHF 58'280.55 ist die Offertfrist teilweise längst abgelaufen, so namentlich bei der Offerte vom 14. Februar 2025 über CHF 49'847.05. Die 12 Forderungen, für welche die Schuldnerin belegtermassen bereits Rechnung gestellt hat, stellen keine liquiden Mittel dar, also Mittel, die sofort und konkret verfügbar sind. Dies gilt erst recht für die Beträge, für welche die Schuldnerin erst eine Offerte erstellt hat. Die Schuldnerin verfügt somit lediglich über zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel, nicht aber über aktuelle und konkret verfügbare Mittel, um die ungedeckten vollstreckbaren Forderungen von mindestens CHF 11'765.22 sofort zu decken. Damit hat die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – nicht glaubhaft gemacht.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 26. Mai 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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