Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.24
ENTSCHEID
vom 17. Dezember 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer , lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Arrestschuldner
vertreten durch Dr. iur. Lukas Bopp, Advokat,
Henric Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Arrestgläubigerin
vertreten durch lic. iur. Martin Boos, Advokat,
Lange Gasse 15, 4002 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. April 2025
betreffend Arrest
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt das Arrestbegehren der B____ (Beschwerdegegnerin) gegen A____ (Beschwerdeführer) zur Sicherung einer behaupteten Forderung im Umfang von CHF 3'413'875.– (entsprechend EUR 2'500'000.– zum Kurs von 1.36555). Mit derselben Verfügung wurde die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Sicherheit (Arrestkaution) in der Höhe von CHF 30'000.– bis zum 18. August 2010 aufgefordert. Dieser Forderung kam die Beschwerdegegnerin fristgerecht nach. Die vom Beschwerdeführer gegen die Arrestbewilligung erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 14. Februar 2011 (V.2010.1381) teilweise gutgeheissen, wodurch die Arrestsumme auf CHF 1'365'550.– (entsprechend EUR 1'000'000.– zum Kurs von 1.36555) reduziert wurde. Ebenfalls teilweise gutgeheissen wurde der Antrag auf Erhöhung der Sicherheitsleistung auf CHF 100'000.–, was in einer Nachzahlungspflicht zulasten der Beschwerdegegnerin von CHF 70'000.– resultierte. Die Nachzahlung wurde fristgerecht geleistet.
Mit Schreiben datiert auf den 2. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückzahlung der Arrestkaution in der Höhe von CHF 100'000.–, wobei eventualiter dem Beschwerdeführer eine Frist zur Klageerhebung angesetzt werden sollte, unter Androhung, dass die Kaution im Unterlassungsfall freigegeben werde. Das Gesuch wurde mit Verfügung durch das Zivilgericht am 5. Dezember 2024 zu den Akten genommen und der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 zur Stellungnahme aufgefordert. Der Beschwerdeführer nahm am 28. Februar 2025 innerhalb der erstreckten Frist Stellung zum Gesuch. Das Zivilgericht kam mit Entscheid vom 30. April 2025 zum Schluss, dass der Beschwerdegegnerin die geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 100'000.– innerhalb von zehn Tagen nach der Eröffnung des Entscheids zurückerstattet werde. Die Entscheidgebühr wurde dem Beschwerdeführer auferlegt und der Beschwerdegegnerin eine durch den Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Mai 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte er, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 30. April 2025 aufzuheben und das Gesuch vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 gewährte der Verfahrensleiter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Klageerhebung anzusetzen, mit der Androhung, dass die Sicherheitsleistung im Unterlassungsfall freigegeben werde. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde anfechtbar sind unter anderem nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a der schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Der angefochtene Entscheid betrifft die Sicherheitsleistung als Teilaspekt im Arrestverfahren, wogegen gemäss Art. 309 lit. b ZPO die Berufung unzulässig ist und ausdrücklich die Beschwerde nach ZPO vorgesehen ist (Art. 278 Abs. 3 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, 281.1]). Die Beschwerde ist am 14. Mai 2025 und damit rechtzeitig innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids vom 30. April 2025 erhoben worden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2025 ist einzutreten. Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Das Zivilgericht äusserte sich zunächst zur Frage, ob die Höhe der Arrestforderung berechtigt sei oder nicht. Dabei stellte es fest, dass vor dem Hintergrund der noch immer im Ausland laufenden Verfahren keine abschliessende Beantwortung dieser Frage möglich sei. Hierzu fasste das Zivilgericht den aktuellen Verfahrensstand der verschiedenen französischen Verfahren zusammen (angefochtener Entscheid, E. 2.3). Dabei kam es zum Schluss, dass über die Forderungen der Beschwerdegegnerin noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Es führte weiter aus, dass die Arrestkaution zumindest vor dem Hintergrund der Dauer der Verfahren in Frankreich gerechtfertigt erscheine. Es sehe deshalb diesbezüglich keinen Grund für die Aufhebung bzw. die allfällige Herabsetzung der Arrestkaution (E. 2.5).
Weiter führte das Zivilgericht aus, dass die Arrestkaution zurückverlangt werden könne, sobald sicher feststehe, dass der Arrestschuldner bzw. ein Dritter keine Schadenersatzansprüche mehr erheben könne. Dies sei der Fall, wenn die Arrestschadenersatzklage rechtskräftig abgewiesen worden oder die Verjährung eingetreten sei (E. 3.1). Zur Verjährung führte das Zivilgericht aus, dass sich diese nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) richte und der Anspruch mit Ablauf von drei Jahren verjähre, gerechnet ab dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe. Jedenfalls trete die Verjährung spätestens mit Ablauf von zehn Jahren ein, gerechnet ab dem Tag, an dem das schädigende Verhalten erfolgt sei oder aufgehört habe. Die relative Verjährungsfrist beginne an dem Tag zu laufen, an dem der Arrest wegen seiner Widerrechtlichkeit aufgehoben werde oder der Gläubiger die Prosekutionsklage zurückgezogen habe. Die absolute Verjährungsfrist hingegen ende zehn Jahre nach der ungerechtfertigten Arrestbewilligung, wobei auch der Tag des Arrestvollzugs als massgebend erachtet werden könne (E. 3.3). Zudem führte das Zivilgericht aus, dass die Verjährungsfrist nicht beginne oder stillstehe, solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden könne (E. 3.4).
In Bezug auf die potentiell schädigende Handlung und den damit verbundenen Beginn der absoluten Verjährungsfrist führte das Zivilgericht aus, dass es sich bei der Arrestlegung um eine einmalige schädigende Handlung handle, dies im Unterschied zu einer Asbestexposition, welche eine dauerhafte schädigende Handlung darstelle. Weiter hemme auch die Ungewissheit über den Schadensumfang den Verjährungslauf nicht, da Art. 42 Abs. 2 OR dem Gläubiger erlaube, eine Klage einzureichen, ohne die genaue Höhe des Schadens anzugeben. Es sei deshalb dem Beschwerdeführer möglich gewesen, eine Arrestschadensersatzklage anhängig zu machen und deren Sistierung zu beantragen, bis ein rechtskräftiges Urteil der französischen Gerichte vorgelegen hätte (E. 3.6).
Folglich kam das Zivilgericht zum Schluss, dass die Verjährungsfrist mit der Arrestlegung zu laufen begonnen habe. Die Schäden, welche aus dem Arrest aus dem Jahr 2010 resultierten, seien deshalb nicht mehr durchsetzbar, weil die absolute Verjährung eingetreten sei. Die Arrestkaution sei dementsprechend aufzuheben bzw. der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten (E. 3.7).
2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, das Zivilgericht habe Art. 273 SchKG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 OR verletzt, indem es davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Arrestlegung um eine einmalige und nicht eine dauerhaft schädigende Handlung handle. Es sei richtig, dass die Arrestschadensersatzklage gemäss Art. 273 SchKG nach Art. 60 Abs. 1 OR verjähre. Es sei dabei aber auf die seit dem 15. Juni 2018 geltende revidierte Bestimmung abzustellen. Das Zivilgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es keinen Grund gebe, dass die absolute Verjährungsfrist nicht mit der Arrestlegung zu laufen begonnen habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne sich eine schädigende Handlung auch über einen grösseren Zeitraum erstrecken, wodurch ein wiederholtes oder andauernd schädigendes Verhalten vorliege. Dabei müsse zwischen dem Fortwähren der schädigenden Handlung und deren blossen Auswirkungen unterschieden werde. Der Arrest sei in diesem Sinn als dauernde, schädigende Handlung zu betrachten. Seit dem Zeitpunkt des Arrestbeschlags könne der Beschwerdeführer nicht mehr über die verarrestierten Vermögenswerte verfügen. Erst in dem Moment, in welchem er wieder über die gesperrten Vermögenswerte verfügen könne, ende das schädigende Ereignis. Die amtliche Beschlagnahmung würde dauerhaft auf den Beschwerdeführer als Arrestschuldner einwirken. Die Situation sei vergleichbar mit derjenigen einer Asbestexposition, bei welcher ebenfalls, wie bei der Arrestlegung, dauerhaft pflichtwidrig auf die Rechtsgüter der betroffenen Person eingewirkt werde. Das Zivilgericht sei zwei singulären Lehrmeinungen gefolgt und habe dabei verkannt, dass die absolute Verjährungsfrist erst mit der Aufhebung des Arrests zu laufen beginne. Schliesslich kommt der Beschwerdeführer zum Fazit, dass vorliegend der Arrest, als schädigende Handlung noch andaure, weshalb die absolute Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Der Entscheid des Zivilgerichts verletze Art. 273 SchKG und Art. 60 OR und sei deshalb aufzuheben (Beschwerde, Rz. 10–20).
Eventualiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass zumindest der Lauf der Verjährung nach Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR gehemmt sei. Die Schadensposten seien vorliegend nicht eruierbar und eine Klage nach Art. 42 Abs. 2 OR sei auch nicht möglich, da es grundsätzlich um die Frage gehe, ob überhaupt ein Schaden bestehe. Deshalb könne vom Beschwerdeführer auch nicht erwartet werden, dass er eine Klage erhebe, solange noch unklar sei, ob überhaupt ein Schaden vorliege (Beschwerde, Rz. 21 und 22).
2.3 Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort, dass die absolute Verjährungsfrist mit dem Tag der schädigenden Handlung, vorliegend also mit dem Tag der ungerechtfertigten Arrestbewilligung, zu laufen beginne. Dies sei entsprechend auch in der Botschaft zur SchKG-Revision 1991 festgehalten worden. Die Beschwerdefrist sei deshalb 10 Jahre nach dem 28. Juli 2010 abgelaufen (Beschwerdeantwort, § 2.1 Rz. 6–8). Weiter stimme es nicht, dass es für den Beschwerdeführer objektiv unmöglich gewesen sei, eine Schadenersatzforderung gerichtlich geltend zu machen. Der Beschwerdeführer hätte hierzu einen möglichen (Mindest-) Verlust eruieren können. Zudem seien die Verfahrenskosten des Einspracheverfahrens bereits mit Entscheid vom 14. Februar 2011 (V 2010 1381) festgestanden. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, eine Schadenersatzklage einzureichen und eine Sistierung des Verfahrens zu beantragen (§ 2.2 Rz. 1–5).
2.4
2.4.1 Im vorliegenden Fall wurden bereits vor über zehn Jahren Vermögenswerte des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 1'365'550.– verarrestiert. Der Beschwerdeführer hat in der Folge eine Arrestkaution gemäss Art. 273 SchKG geltend gemacht. Das Gericht kann eine Arrestkaution verlangen, wenn die Gefahr eines ungerechtfertigten Arrests existiert, welcher einen Schaden verursacht (Kantonsgericht Wallis, Entscheid vom 29. November 2024 in ZWR 2025 S. 305 ff., 315). Der Rechtsbehelf nach Art. 273 SchKG dient dem Ausgleich dafür, dass ein Arrest die Blockierung schuldnerischer Vermögenswerte ermöglicht, ohne dass vorgängig eine Prüfung der geltend gemachten Ansprüche erfolgt. Erweist sich ein Arrest nachträglich als ungerechtfertigt, entsteht dadurch eine Schadenersatzpflicht des Arrestgläubigers (Stoffel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 273 SchKG N 1; Kantonsgericht Graubünden KSK 19 83, Entscheid vom 09. Oktober 2019 E. 5.4). Ersatzfähig ist dabei lediglich der unmittelbare Vermögensschaden, der aus der Arrestierung und der damit verbundenen Einschränkung der Verfügungsbefugnis über die Arrestgegenstände resultiert (BGE 93 I 278 E. 5.b; 34 II 279 E. 3). Zum Schaden gehören zudem jene Kosten, die im Arrestprosequierungs- und im Arresteinspracheverfahren anfallen, soweit sie nicht durch verfahrensrechtliche Entschädigungen gedeckt sind (BGE 139 III 93 E. 4.3.1). Die Schadenshöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ertrag, den der Schuldner bei freier Verfügbarkeit über seine Vermögenswerte erzielt hätte, und seinem aktuellen Vermögensstand (Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 273 N 1). Die Schadenersatzklage gemäss Art. 273 SchKG ist deliktischer bzw. deliktsähnlicher Natur und unterliegt daher der relativen und absoluten Verjährung nach Art. 60 OR (Stoffel, a.a.O., Art. 273 SchKG N 27).
Im Hinblick auf die Verjährung wird die Anwendung von Art. 60 OR auf Art. 273 SchKG von keiner der Parteien in Frage gestellt. Strittig ist jedoch, ab welchem Zeitpunkt die absolute Verjährungsfrist im vorliegenden Fall zu laufen begann. Das Zivilgericht sowie die Beschwerdegegnerin stellen für den Beginn des absoluten Fristenlaufs auf den Tag der ungerechtfertigten Arrestbewilligung beziehungsweise den Tag des Arrestvollzugs ab (angefochtener Entscheid, E. 3.3; Beschwerdeantwort, § 2.1 Rz. 6). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass die absolute Frist erst mit der Aufhebung des Arrests zu laufen beginne, was noch gar nicht eingetreten ist (Beschwerde, Rz. 19). Je nach Anknüpfungspunkt für den Beginn des Fristenlaufs wäre die allfällige Schadenersatzklage nach Art. 273 SchKG verjährt, was zur Folge hätte, dass die von der Beschwerdegegnerin hierfür in Form einer Sicherheit geleistete Arrestkaution zurückzuerstatten wäre.
2.4.2 Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass am 1. Januar 2020 eine revidierte Fassung von Art. 60 OR in Kraft getreten ist (Amtl. Bull. NR 2018, S. 5343). Mit der Revision sollte insbesondere der Beginn der absoluten Verjährungsfrist an die herrschende Lehre und Rechtsprechung angepasst werden. Der Gesetzgeber präzisierte daher, dass die absolute Verjährungsfrist in Fällen, in denen das schädigende Ereignis wiederholt eintritt oder auf einer dauerhaften Handlung beruht, erst mit dem letzten Tag der schädigenden Handlung oder mit dem Tag, an dem das schädigende Verhalten endet, zu laufen beginnt (Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Verjährungsrecht], in: BBl 2014, S. 235, 252). Das neue Recht findet auch auf unter altem Recht entstandenen Forderungen Anwendung, sofern es für diese eine längere Frist vorsieht und die Forderungen nach früherem Recht noch nicht verjährt sind. Die Revision hat jedoch keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung; insbesondere beginnt die Frist mit Inkrafttreten des neuen Rechts nicht neu zu laufen (Art. 49 Abs. 1–3 Schlusstitel Schweizerisches Zivilgesetzbuch [SchlT ZGB]; vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Verjährungsrecht], in: BBl 2014, S. 235, 247). Vorliegend wurde der Arrest am 28. Juli 2010 bewilligt und am 30. Juli 2010 vollzogen. Damit trat das neue Recht am 1. Januar 2020 in Kraft, bevor die Schadenersatzforderung aus Art. 273 SchKG absolut verjährt sein konnte. Zutreffend weist der Beschwerdeführer daher darauf hin, dass grundsätzlich das neue Recht zur Anwendung gelangt (Beschwerde, Rz. 12). Der Beginn der absoluten Verjährungsfrist, der hier umstritten ist, bleibt gemäss Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB jedoch ausdrücklich unberührt. Da die Revision hinsichtlich der absoluten Verjährungsfrist nach dem Willen des Gesetzgebers aber lediglich eine präzisierende Klarstellung und bessere Abbildung der herrschenden Lehre und Rechtsprechung darstellt, sollten das alte und neue Recht bezüglich des Beginns der absoluten Frist ohnehin übereinstimmen.
2.4.3 Die Frage des Beginns der absoluten Verjährungsfrist bei Forderungen aus Art. 273 SchKG ist in der Lehre umstritten. Der Beschwerdeführer verweist auf mehrere ältere Lehrmeinungen, die davon ausgehen, dass das schädigende Verhalten erst mit der Aufhebung des ungerechtfertigten Arrests ende (Beschwerde, Rz. 18 verweisend auf Schwander, Die Verjährung ausservertraglicher und vertraglicher Schadenersatzforderungen, Diss. Freiburg 1963, S. 55; Albrecht, Die Haftpflicht des Arrestgläubigers nach schweizerischem Recht: unter Ausschluss der Kautionspflicht gemäss SchKG 273.1, Diss. Zürich 1968, S. 51 f.; Stoll, Rechtsschutz des in einen Arrest einbezogenen Dritten, Diss. Zürich 1987, S. 171). Demgegenüber stützen sich das Zivilgericht und die Beschwerdegegnerin auf zwei neuere Lehrmeinungen, wonach die absolute Verjährungsfrist bereits mit der ungerechtfertigten Arrestbewilligung oder mit dem Arrestvollzug zu laufen beginne (angefochtener Entscheid, E. 3.3; Beschwerdeantwort, § 2.1 Rz. 6 verweisend auf Stoffel, a.a.O., Art. 273 SchKG N 27 und Sancho, Die Schadenersatzklagen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 249). Die Berücksichtigung weiterer Lehrmeinungen bestätigt, dass der Beginn der absoluten Verjährungsfristen in der Lehre umstritten ist (vgl. für Fristbeginn ab Dahinfallen des Arrests Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, S. 491; anderer Meinung Strub, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 273 SchKG N 29; genereller Überblick zu verschiedenen Lehrmeinungen zu Beginn der absoluten Verjährungsfrist Müller, in: Atamer/Furrer [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 60 N 23 mit weiteren Hinweisen). Aus der Lehre ergibt sich somit kein einheitliches Bild dazu, ab welchem Zeitpunkt die absolute Verjährungsfrist für die vorliegende Schadenersatzklage nach Art. 273 SchKG zu laufen beginnt.
2.4.4 In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde bereits früh der Grundsatz entwickelt, dass die absolute Verjährungsfrist bei andauernden Schädigungen erst mit dem letzten schädigenden Akt zu laufen beginnt. Dieser Grundsatz wurde durch die erwähnte Revision von Art. 60 Abs. 1 OR ausdrücklich ins Gesetz übernommen (BGE 92 II 1 E. 5b; 109 II 418 E. 3 und 4; 64 III 107 E. 3; vgl. auch Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Verjährungsrecht], in: BBl 2014, S. 235, 252 Fn. 36). Dabei ist gemäss vorherrschender Rechtsprechung für die Feststellung des Beginns der absoluten Verjährungsfrist einzig auf den Zeitpunkt des den Schaden verursachenden Verhaltens abzustellen. Unerheblich sind allfällig andauernde Auswirkungen der schädigenden Handlung (BGE 127 III 257 E. 2.b/aa und bb). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt bei einem ungerechtfertigten Grundbucheintrag der Eintragungsvorgang selbst die schädigende Handlung dar; er ist als abgeschlossene Einzelhandlung zu qualifizieren. Unerheblich für den Beginn der absoluten Verjährungsfrist sind hingegen die fortdauernden negativen Auswirkungen des Eintrags für die potenziell geschädigte Person (BGE 119 II 216 E. 4a/bb; Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 6. Auflage, Zürich/Genf 2024, Rz. 1862). Dies wird von der Lehre teilweise kritisiert (Deillon-Schegg, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 955 ZGB N 13 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat jedoch in einem früheren Entscheid nicht den fehlerhaften Bau einer Kläranlage als schädigende Handlung qualifiziert, sondern die daraus resultierende Verschmutzung durch austretendes Abwasser (BGE 81 II 439 E. 3 und 4). In einem späteren Urteil liess es offen, ob an dieser Rechtsprechung in vollem Umfang festgehalten werden könne; dort wurde der fehlerhafte Bau von Sickerleitungen als abgeschlossene schädigende Handlung betrachtet und die dadurch verursachte Absenkung des Grundwasserspiegels als blosse Auswirkung qualifiziert (BGE 127 III 257 2b/aa und bb). Eine Astbestexposition ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen eine andauernde schädigende Handlung, die erst endet, wenn eine Person dem Asbest nicht mehr ausgesetzt ist (BGE 146 III 14 E. 6.2.1 ff.). Auch Unterlassungen können als Schädigungshandlungen qualifizieren (vgl. statt vieler BGer 4A_60/2012 vom 30. Juli 2012 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist gemäss der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit die Frage, ob die Arrestlegung als einmalige fristauslösende Handlung zu qualifizieren ist, deren spätere Folgen während der Dauer der Verarrestierung lediglich Auswirkungen dieser einzelnen Handlung darstellen, oder ob die schädigende Handlung gerade im fortdauernden Aufrechterhalten der Verarrestierung der Vermögenswerte liegt.
Das Zivilgericht und die Beschwerdegegnerin weisen zutreffend darauf hin, dass sich die Situation bei der (potenziell) nicht berechtigten Arrestlegung von derjenigen einer dauerhaften Asbestexposition unterscheidet, welche dem Bundesgerichtsentscheid BGE 146 III 14 zu Grunde lag. Das Bundesgericht betonte in diesem Entscheid, dass es bei der länger andauernden Asbestexposition aus medizinischer Sicht nicht möglich sei, den genauen Zeitpunkt, in dem die Krankheit ausgelöst wurde (Einatmen der für den Schaden kausalen Asbestfaser), zu bestimmen. In dieser Situation bestehe das im Hinblick auf die Verjährung relevante schädigende Verhalten in der Weiterführung der Asbestexposition ohne die nach damaligem Kenntnisstand erforderlichen Schutzmassnahmen (BGE 146 III 14 E. 6.1.5). Bei einer Vermögensarrestierung erfolgt aber keine andauernde Handlung des Schädigers, wie sie bei der Beschäftigung von Mitarbeitenden in einem für einen Krankheitsausbruch kausalen Arbeitsumfeld vorliegt. Grundsätzlich ist die Handlung des Arrestgläubiges in Bezug auf den Arrest mit dem Arrestgesuch (und der Arrestprosequierung) abgeschlossen und der mit dem Arrestvollzug einhergehende Schaden für den Schuldner (Entzug der verarrestierten Vermögenswerte für die Dauer der Aufrechterhaltung des Arrests) zumindest absehbar, auch wenn dessen Höhe noch nicht bestimmbar ist.
Im Unterschied zur einmaligen Rechtshandlung der fehlerhaften Grundbucheintragung, deren Fortbestand nicht mehr vom Verhalten der schädigenden Person abhängt (vgl. BGE 119 II 216 E. 4a/aa und bb), ist der Arrest jedoch als andauernde, vorübergehende Massnahme ausgestaltet, welche der Sicherung der Position der Beschwerdegegnerin dient. Das Arrestgesuch ist auf diesen Entzug von Vermögenswerten des Arrestschuldners während der Dauer der Arrestlegung gerichtet. Das Arrestgesuch resp. der damit erreichte Arrest unterscheiden sich dadurch auch vom Grundbucheintrag, welcher nicht als vorübergehende Massnahme angestrebt wird resp. erfolgt. Der Arrestgläubiger hat es, anders als bei einem fehlerhaften Grundbucheintrag, in der Hand, einen ungerechtfertigten Arrest jederzeit durch Rückzug des Arrestgesuchs zu beenden. Es kann somit im fehlenden Rückzug eines ungerechtfertigten Arrests ein andauerndes Verhalten im Sinn einer schädigenden Unterlassung gesehen werden. Ähnlich wie in den Urteilen zur anhaltenden Gewässerverschmutzung (vgl. BGE 81 II 439 E. 3 und 4) liegt im kontinuierlichen Vorenthalten der Vermögenswerte des Beschwerdeführers durch das Festhalten am Arrest durch die Beschwerdegegnerin eine fortgesetzte allfällig schädigende Handlung oder Unterlassung vor. Genauso wenig wie der fehlerhafte Bau der Kläranlage bereits als abgeschlossene schädigende Handlung qualifiziert werden kann, so wenig kann die Arrestbewilligung respektive der Arrestvollzug als abgeschlossene schädigende Handlung behandelt werden. Erst mit der Beendigung des Arrests liegt eine schädigende Handlung als abgeschlossenes Ereignis vor (vgl. BGE 146 III 14 E. 6.1.4; 119 II 216 E. 4a/aa). Es wäre denn auch stossend, wenn die Schadenersatzforderung aus einem potentiell ungerechtfertigten Arrest verjähren könnte, während die Verfahren zur Klärung der Rechtmässigkeit des Arrests noch andauern (vgl. von Aarburg, Vorsorgliche Massnahmen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung unter Berücksichtigung der Schutzschrift [Art. 261–271 ZPO und Art. 303 ZPO], Diss. Luzern, Zürich 2023, Rz. 548).
Es ist richtig, dass in der Botschaft zur SchKG-Revision aus dem Jahr 1991 ausgeführt wurde, dass gemäss Rechtsprechung die absolute Frist von zehn Jahren mit dem Arrestvollzug als schädigender Handlung zu laufen beginne (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], BBl 1991 III S. 1, S. 168). In den darauffolgenden Jahren hat das Bundesgericht allerdings mehrere Urteile gefällt, die die Unterscheidung zwischen einer andauernden schädigenden Handlung und einer einmal schädigenden Handlung im Hinblick auf den Beginn der absoluten Verjährungsfrist präzisierten (vgl. beispielsweise BGE 119 II 216 E. 4a/aa und bb, 127 III 257 E. 2.b/bb sowie BGE 146 III 14 E. 6.1.4 ff.). Diese differenzierte Abgrenzung fand schliesslich durch die Revision von Art. 60 OR im Jahr 2020 Eingang in das Gesetz. Seit der SchKG-Revision von 1991 wurden die Grundlagen für die Bestimmung des Beginns der absoluten Verjährungsfrist herausgearbeitet, sodass der zitierte Satz aus der damaligen Botschaft heute als überholt zu bezeichnen ist.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Auslegung der gesetzlichen Grundlagen, der Lehre, der Rechtsprechung und der Analyse des konkreten Falls, dass die schädigende Handlung nicht in der einmaligen Arrestlegung zu sehen ist. Vielmehr liegt sie im Aufrechterhalten des (potenziell ungerechtfertigten) Arrests, dessen Fortbestand allein vom Willen der (potenziellen) Schädigerin abhängt. Sollte der Arrest tatsächlich ungerechtfertigt erfolgt sein, ist nicht nur das Stellen des Arrestgesuches, sondern auch das Festhalten am Arrest durch die Beschwerdegegnerin die Handlung, für welche gemäss Art. 273 Abs. 1 Satz 1 SchKG eine materiellrechtliche ausservertragliche Kausalhaftung besteht (Obergericht Zürich, PS190037 vom 03. Mai 2019 E. 2). Erst ab dem Zeitpunkt, in dem der allfällig ungerechtfertigte Arrest aufgehoben wird, kann die absolute Verjährungsfrist für diesen Haftungsanspruch zu laufen beginnen. Folglich ist die Schadenersatzklage nach Art. 273 SchKG nicht verjährt. Die angefochtene Anordnung des Zivilgerichts, wonach die Kaution zurückzuzahlen sei, kann sich somit entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht mit der Verjährung einer allfälligen Schadenersatzforderung begründen lassen. Da die Frist der absoluten Verjährung gemäss den vorstehenden Ausführungen noch gar nicht zu laufen begonnen hat, kann die Frage offen bleiben, ob das Zivilgericht zu Unrecht eine Hemmung der Verjährung im Sinn von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR (Beschwerde, Rz. 21–22) abgelehnt hat. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2024 um Rückzahlung der Arrestkaution abzuweisen. Auch dem Eventualantrag der Beschwerdegegnerin, es sei dem Beschwerdeführer Frist zur Klageerhebung gerichtlich anzusetzen mit der Androhung, dass die Sicherheitsleistung im Unterlassungsfall freigegeben werde, kann aus den vorgenannten Gründen keine Folge geleistet werden. Es kann ergänzend auf die Ausführungen in Erwägungen 2.3 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerdegegnerin trägt die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.– und hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 750.– festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die Gebühr wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat diese Kosten von CHF 750.– dem Beschwerdegegner zu bezahlen. Sie hat ihm zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche auf CHF 3'000.– zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 90.– und der Mehrwertsteuer festgesetzt wird (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 5 und 7; §§ 23 Abs. 1 und 24 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement, HoR, SG 291.400]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2024 abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 500.–. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 283.50 zu bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.–. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin diesen Betrag dem Beschwerdeführer zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin hat zudem dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'090.– inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 250.30 zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.