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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.02.2025 BEZ.2024.69 (AG.2025.104)

19. Februar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,312 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2024.69

ENTSCHEID

vom 19. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Die A____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend: Klägerin) mit Sitz in [...] reichte am 20. September 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage ein gegen die B____ (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in [...] (Verfahren K5.2019.27). Mit dieser Klage forderte sie von der Beklagten eine Zahlung über USD 5'580'417.59, eventualiter CHF 5'646'556.20, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Dezember 2016. In der Replik reduzierte die Klägerin die Klagesumme auf USD 1'455'417.59, eventualiter CHF 1'616'696.20. Nach einem doppelten Schriftenwechsel sowie wechselseitigen Stellungnahmen zu Dupliknoven der Beklagten wurden die Parteien auf den 25. Januar 2022 zu einer Instruktionsverhandlung geladen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 stellte die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin fest, dass an der Instruktionsverhandlung vom 25. Januar 2022 keine gütliche Einigung getroffen werden konnte. Den Parteien wurde ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet, der als Basis für allfällige aussergerichtliche Nachverhandlungen zwischen den Parteien dienen könnte. Die Parteien wurden gebeten, dem Gericht bis 28. Februar 2022 mitzuteilen, ob aussergerichtliche Verhandlungen im Gang seien oder ob das Verfahren weiter instruiert werden solle. Auf Ersuchen der Klägerin hin, das Verfahren fortzuführen, wurden die Parteien mit Verfügung vom 7. März 2022 aufgefordert, bis zum 25. April 2022 sämtliche fremdsprachigen Beilagen in deutscher Übersetzung einzureichen, soweit sie diese berücksichtigt wissen wollten. Nachdem eine hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 15. Juni 2022 abgewiesen worden war, setzte die Zivilgerichtspräsidentin die Frist zur Übersetzung der Beilagen neu an. Nach Einreichung der Beilagen in deutscher Übersetzung durch die Parteien und Gewährung zur allfälligen Stellungnahme hierzu setzte die Instruktionsrichterin der Klägerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 Frist zur Nachreichung einer offensichtlich fehlenden Replikbeilage und stellte im Übrigen den Parteien in Aussicht, dass als nächster Schritt eine Beweisverfügung erlassen werde. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 erkundigte sich die Klägerin, wann mit der in Aussicht gestellten Beweisverfügung gerechnet werden könne. Nachdem diese Anfrage unbeantwortet geblieben war, erkundigte sich die Klägerin am 29. Mai 2024 und am 21. August 2024 erneut nach dem Stand des Verfahrens, ohne eine Antwort zu erhalten.

Am 22. November 2024 erhob die Klägerin beim Appellationsgericht Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung/-verzögerung und beantragte darin, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz im Verfahren mit dem Aktenzeichen K5.2019.27 das Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsverbot verletzt bzw. das Beschleunigungsgebot missachtet habe. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren mit dem Aktenzeichen K5.2019.27 umgehend weiterzuführen und beförderlich zu behandeln. Die Anträge wurden unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, eventualiter zulasten der Staatskasse gestellt. Mit Eingabe vom 28. November 2024 erklärte die Beklagte, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Weil sie sich dementsprechend auch nicht mit dem Entscheid identifiziere, werde sie nicht kostenpflichtig. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2024 wies die Zivilgerichtspräsidentin auf die mittlerweile ergangene Editionsverfügung vom 26. November 2024 und sowie auf die erklärenden Ausführungen im Hinweis in ihrer ebenfalls am 26. November 2024 ergangenen Verfügung. Auf formelle Anträge verzichtete sie. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

1.1      Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Beurteilung dieser Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung ist nicht fristgebunden. Voraussetzung für das Eintreten auf eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ist – neben den weiteren allgemeinen Rechtsmittelvoraussetzungen –, dass ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, weshalb die Rechtsverzögerung noch andauern muss (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 321 N 10; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Art. 321 N 6; Hungerbüh-ler, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung. Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2025, Art. 321 N 12; Spühler, in: Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage, 2024; Art. 319 N 21). Ein ursprünglich bestehendes Rechtsschutzinteresse kann im Verlauf des Verfahrens wegfallen. In diesem Fall ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Zürcher, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Art. 59 N 14 und Art. 60 N 10 und 28; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 11 und Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 60 N 4 und 8). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte Entscheid ergangen ist (BGE 130 I 312 E. 4.3; Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage, 2024, Art. 319 N 21). Im vorliegenden Fall hat die Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 26. November 2024 die Klägerin zur Edition von verschiedenen Unterlagen innerhalb einer einmal erstreckbaren Frist von vier Wochen seit der Zustellung der Verfügung sowie zur Präzisierung eines Editionsantrags und die Beklagte zur Angabe einer Adresse innert der gleichen Frist aufgefordert. Die von der Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 angekündigte Beweisverfügung ist somit in der Zwischenzeit zumindest teilweise ergangen. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren nach Erhalt der Verfügung nicht geltend, dass die Verfügung ungenügend sei. Es ist daher fraglich, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde noch vorliegt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des Appellationsgerichts ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde selbst nach der Fällung des erwarteten Entscheids zu behandeln, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung seines Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) behauptet (vgl. BGer 4A_549/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.5.1 und 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen; AGE BEZ.2020.56 vom 4. März 2021 E. 1.2; VGE VD.2021.216 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1). Verlangt wird gemäss dieser Rechtsprechung zudem, dass die beschwerdeführende Partei eine entsprechende Feststellung auch beantragt hat (AGE ZB.2024.14 vom 31. Juli 2024 E. 1.1). Dies ist vorliegend der Fall (Beschwerde, Rz 14 ff.). Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten.

2.

2.1      Die Klägerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass im vorliegenden Fall nach dem Abschluss des doppelten Schriftenwechsels, der Durchführung einer Instruktionsverhandlung und der Einreichung der vom Gericht verlangten Übersetzungen mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 in Aussicht gestellt worden sei, dass als nächster Schritt eine Beweisverfügung erlassen werde. Mit Ausnahme der Weiterleitung einer letzten übersetzten Beilage seien in der Folge keine weiteren Prozessschritte des Gerichts erfolgt. Anfragen der Klägerin vom 17. Oktober 2023, 29. Mai 2024 und 21. August 2024 nach dem Verfahrensstand und dem Zeitpunkt weiterer gerichtlicher Anordnungen seien nicht beantwortet worden. Seit der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2022, mit welcher als nächster Schritt eine Beweisverfügung in Aussicht gestellt worden sei, habe der Prozess während fast 24 Monaten keine Förderung erfahren. Ein Grund für die Untätigkeit der Vorinstanz sei für die Klägerin nicht ersichtlich und eine ausgleichende Aktivität durch die Vorinstanz sei für die Klägerin ebenfalls nicht auszumachen. Dabei sei zu bedenken, dass es im betroffenen Verfahren um eine hohe Forderungsklage mit entsprechender Wichtigkeit für beide Parteien gehe und von beiden Parteien Zeugen offeriert worden seien und somit eine Dringlichkeit auszumachen sei. Vor dem Hintergrund des aufgezeigten Prozessverlaufs könne festgehalten werden, dass das Verfahren insgesamt nicht innert angemessener Zeit bearbeitet worden sei, zumal die Vorinstanz ohne einen für die Klägerin ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während 24 Monaten untätig geblieben sei und zudem auch auf diverse Nachfragen der Klägerin nach dem Verfahrensstand nicht reagiert habe (Beschwerde, Rz 5 ff.).

2.2      Die Zivilgerichtspräsidentin anerkannte in ihrer Verfügung vom 26. November 2024, dass der Erlass der prozessleitenden Verfügung eine erhebliche Verzögerung erfahren und weitaus länger in Anspruch genommen habe als antizipiert, wofür um Nachsicht gebeten werde. Die Verzögerung sei auf die hohe Arbeitslast sowie den Umstand zurückzuführen, dass sich der internationale Sachverhalt komplex präsentiere und die Parteien die Anwendbarkeit mehrerer europäischer, US-amerikanischer und asiatischer Rechtsordnungen und internationaler Regelwerke in den Raum gestellt bzw. angerufen hätten. Für das Ausbleiben der Beantwortung der formellen schriftlichen Anfragen nach dem Verfahrensstand entschuldigte sich die Zivilgerichtspräsidentin förmlich.

2.3      Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK räumen einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.2.2 mit Hinweisen auf weitere Verfassungsbestimmungen mit spezifischen Beschleunigungsgeboten). Was als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGer 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 138 I 256] und 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.2; zum Ganzen näher auch Schwendener, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung. Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2025, Art. 319 N 49 ff.). Eine Behörde, die eine grosse Anzahl von Fällen zu führen und zu entscheiden hat, hat zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen. Dabei steht ihr naturgemäss ein grosser Ermessensspielraum zu. Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, die eine Behörde gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht, normal und nicht zu beanstanden. Solche Phasen müssen allerdings auf nachvollziehbaren Gründen beruhen und dürfen eine den Umständen des Falls angemessene Dauer nicht überschreiten (statt vieler BGE 144 II 486 E. 3.3; BGer 4A_616/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.1 und 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E 2.2). Mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Entscheidend ist allein, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (BGE 144 II 486 E. 3.2; BGer 5A_768/2020 vom 23. November 2020 E. 2). Zu prüfen ist, ob das Verfahren vorliegend in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Zivilgerichtspräsidentin namentlich keine unnütze Zeit hat verstreichen lassen. Dem Zivilgericht wäre insbesondere dann eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während einer längeren Zeit untätig geblieben ist (vgl. BGer 4A_400/2022 vom 22. November 2022 E. 3.1).

2.4      Die Zivilgerichtspräsidentin weist zutreffend darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall sowohl in Bezug auf den Sachverhalt wie auch auf die rechtliche Beurteilung ausserordentlich komplexe Fragen stellen. Allein die Hauptrechtsschriften umfassen zusammen beinahe 300 Seiten. Die Klägerin hat mit Klage und Replik fast 100 Urkunden mit 570 Seiten Umfang ins Recht gelegt, die Beklagte mit Klageantwort und Duplik knapp 60 Urkunden, die 900 Seiten umfassen. Beide Parteien haben die Befragung zahlreicher Zeugen und die Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragt sowie umfangreiche Editionsanträge gestellt. Die Klägerin ist nach ihrer Darstellung weltweit als unabhängige Händlerin bzw. Market Maker von halbverarbeiteten Kakaobohnen und -produkten tätig, welche im vorliegenden Fall die Rolle einer Käuferin von siebzehn sog. FIATA Multimodal Transport Bills of Lading (FBL) unterliegenden Gütern (Kakaobutter, Kakaopulver) innehabe. Die Beklagte sei als Frachtführerin tätig und habe diese Güter durch Erfüllungsgehilfen verfrachtet. Sie, die Klägerin, stütze ihre Klage auf die Berechtigung aus den FBL als Wert- bzw. Warenpapiere, ihren Status als Begünstigte aus Vertrag zugunsten Dritter sowie auf unerlaubte Handlung. Die Beklagte bzw. eine ihrer Erfüllungsgehilfen habe die von der Klägerin erworbenen und bezahlten Güter nicht herausgegeben bzw. an eine nichtberechtigte Drittperson (Empfängerin) verloren, die später Konkurs gegangen sei. Die Beklagte wendet hiergegen in ihren Rechtsschriften unter anderem den mit der frachtrechtlichen Auslieferung einhergehenden Verlust der Handelbarkeit der FBL wie auch die Verwirkung/Verjährung aller Ansprüche ein. Strittig zwischen den Parteien ist insbesondere auch die Anwendbarkeit mehrerer europäischer, US-amerikanischer und asiatischer Rechtsordnungen und internationaler Regelwerke im (See-)Frachtrecht. Aus den Rechtsschriften ergibt sich, dass in die strittige Transaktion verschiedene, zum Teil konzernrechtlich verbundene Gesellschaften aus verschiedenen Ländern (Schweiz, Deutschland, USA, Malaysia) involviert waren und dass sowohl in den USA als auch in der Schweiz Strafverfahren gegen Drittparteien durchgeführt wurden, welche allenfalls einen Bezug zu den hier relevanten Handlungen haben können. Aus den Bearbeitungszeiten für die Einreichung der Rechtsschriften lässt sich ableiten, dass auch die Verfahrensparteien die zu behandelnden Sachverhalts- und Rechtsfragen als ausserordentlich komplex ansehen. Die Klägerin ersuchte am 24. April 2020 um Erstreckung der am 6. März 2020 gesetzten Frist zur Einreichung der Replik um 82 Tage. Die Replik wurde in der Folge am 21. August 2020 und die Duplik nach entsprechendem Fristerstreckungsgesuch am 11. Januar 2021 eingereicht. Es folgten – letztendlich erfolglose – Vergleichsbemühungen des Gerichts sowie im Anschluss daran die Anordnung der Übersetzung der von den Parteien als massgeblich erachteten Urkunden, gegen welche sich die Klägerin erfolglos mit einer Beschwerde an das Appellationsgericht wehrte.

Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Ausarbeitung der am 1. Dezember 2022 angekündigten Beweisverfügung längere Zeit in Anspruch nahm. Auch unter Berücksichtigung dieser ausserordentlichen Umstände erscheint aber der Zeitraum zwischen der Ankündigung der Beweisverfügung und der nach Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde erfolgten prozessleitenden Verfügung vom 26. November 2024 nicht mehr als angemessen. Die Zivilgerichtspräsidentin führt auch nicht aus, welche Bearbeitungsschritte in diesem Zeitraum stattgefunden haben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sie aufgrund von dringenden Fällen und dem laufenden Verhandlungsbetrieb oftmals erst mit einer gewissen Verzögerung die erforderlichen zeitlichen Freiräume findet, um sich im erforderlichen Umfang einem überdurchschnittlich komplexen und umfangreichen Fall zu widmen. Es ist in solchen Situationen aber auch Aufgabe des Gesamtgerichts, für die hierfür erforderliche Entlastung zu sorgen, um so übermässige Verfahrensverzögerungen zu verhindern. Mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren gemäss den Ausführungen unter E. 2.3 vorstehend nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Dazu kommt, dass auch die Sachstandsanfragen der Klägerin im vorliegenden Fall nicht beantwortet wurden. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Klägerin zum Mittel der Rechtsverzögerungsbeschwerde gegriffen hat.

2.5      Aus den vorgenannten Gründen ist im vorliegenden Fall eine Rechtsverzögerung festzustellen. Der entsprechende Feststellungsantrag ist somit gutzuheissen. Inzwischen ist im vorliegenden Verfahren eine verfahrensleitende Verfügung mit diversen Editionsaufforderungen ergangen. Die Klägerin hat gegen diesen Teil der Verfügung Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben (Verfahren BEZ.2024.74). Es ist nicht erkennbar, welche weiteren Schritte zur Verfahrensbeschleunigung das Zivilgericht bis zur Beurteilung dieser Beschwerde durch das Appellationsgericht ergreifen könnte oder sollte. Die in der angefochtenen Ziffer 1 der Verfügung vom 26. November 2024 angesetzte Frist wurde der Klägerin im genannten Beschwerdeverfahren auf ihren Antrag hin vorläufig abgenommen. Dem Antrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren, es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren mit dem Aktenzeichen K5.2019.27 umgehend weiterzuführen und beförderlich zu behandeln, kann deshalb nicht nachgekommen werden, zumal ein aktuelles Interesse an einer solchen Anordnung unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich ist. Aus der Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverzögerung ergibt sich aber eine erhöhte Bedeutung des Beschleunigungsgebots, welcher das Zivilgericht bei der weiteren Behandlung der Sache Rechnung wird tragen müssen.

3.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde teilweise gutzuheissen und eine erfolgte Rechtsverzögerung festzustellen. Dementsprechend sind der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen und ist ihr gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO (BGE 139 III 471 E. 3.3; BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 4 mit weiteren Hinweisen; AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 4.1) eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Zivilgerichts zuzusprechen. Diese wird mit CHF 1'000.– bemessen, was einem Aufwand von vier Stunden à CHF 250.– entspricht. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist infolge des Geschäftssitzes der Klägerin in den [...] nicht geschuldet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass im Verfahren K5.2019.27 des Zivilgerichts Basel-Stadt das Verbot der Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Gerichtskasse hat der Beschwerdeführerin CHF 500.– zurückzuerstatten.

Das Zivilgericht bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       B____

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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