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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.06.2025 BEZ.2024.68 (AG.2025.346)

16. Juni 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·5,117 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Sistierung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2024.68

ENTSCHEID

vom 16. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch lic. iur. Andrea Halbeisen, Rechtsanwältin,

Steinenring 60, 4002 Basel

gegen

B____ AG                                                                 Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch Prof. Dr. Daniel Staehelin, Advokat,

und/oder Dr. iur. Melanie Huber, Advokatin,

Henric Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 31. Oktober 2024

betreffend Sistierung

Sachverhalt

Mit (Teil-)Klage vom 20. November 2023 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei die B____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, dem Beschwerdeführer CHF 365'485.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Dezember 2022 sowie CHF 215‘930.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Dezember 2022 zu bezahlen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis auszustellen mit dem vom Beschwerdeführer in seiner Klage formulierten Text. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 setzte der verfahrensleitende Gerichtspräsident des Zivilgerichts (nachfolgend Zivilgerichtspräsident) der Beschwerdegegnerin eine Frist bis zum 23. Februar 2024 zur Einreichung einer Klageantwort. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei das Verfahren vor dem Zivilgericht bis zum Abschluss des durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen, Urkundendelikten und Bestechung gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens zu sistieren. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss des Beweisverfahrens im durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zu sistieren. Zudem sei der Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung der Klageantwort abzunehmen und nach Wiederaufnahme des Verfahrens respektive nach rechtskräftiger Abweisung des vorliegenden Gesuchs mit einer weiteren Erstreckungsmöglichkeit neu anzusetzen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 stellte der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2024 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu. Zudem wurde der Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung einer Klageantwort einstweilen abgenommen. Mit Eingabe vom 20. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der Sistierungsanträge der Beschwerdegegnerin und die Ansetzung einer peremptorischen Frist zur Einreichung der Klageantwort. Mit Eingabe vom 16. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der in der Eingabe vom 20. März 2024 gestellten Anträge. Mit Eingabe vom 26. April 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Eingabe vom 20. März 2024 gestellten Anträgen fest.

Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 wies der Zivilgerichtspräsident das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin ab und setzte ihr eine peremptorische Frist zur Einreichung einer Klageantwort. Mit Eingabe vom 15. August 2024 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Klageantwort ein, worin sie die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragte. Zudem beantragte sie, es sei Ziffer 1 der Verfügung vom 30. Mai 2024, wonach das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde, zu widerrufen und es sei das Verfahren bis zum Abschluss des durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens zu sistieren. Eventualiter sei Ziffer 1 der Verfügung vom 30. Mai 2024, wonach das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde, zu widerrufen und es sei das Verfahren bis zum Abschluss des Beweisverfahrens im durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zu sistieren. Mit Eingabe vom 19. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der in der Klageantwort vom 15. August 2024 gestellten Sistierungsanträge der Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 sistierte der Zivilgerichtspräsident in Gutheissung des Sistierungsgesuchs vom 15. August 2024 das Verfahren bis zur allfälligen Anklageerhebung oder Einstellung des durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens.

Mit Beschwerde vom 12. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Basel-Stadt die Aufhebung der Verfügung vom 31. Oktober 2024 unter Verpflichtung des Zivilgerichts, das Verfahren weiterzuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 12. November 2024, soweit darauf einzutreten sei. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Eine Verfügung, mit der das erstinstanzliche Verfahren sistiert wird, ist eine qualifizierte prozessleitende Verfügung, die gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilproessordnung (ZPO, SR 272) entgegen der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung und der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 6) unabhängig davon mit Beschwerde anfechtbar ist, ob durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (statt vieler Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 126 N 11). Die Beschwerde wurde innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (BGE 141 III 270 E. 3.3) erhoben. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Ob mit der Beschwerde auch die Unangemessenheit geltend gemacht werden kann, ist in der Lehre umstritten (dafür: Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 320 CPC N 2; Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 N 3 in Verbindung mit Art. 310 N 10; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 513; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 320 N 9; dagegen: Spühler, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 320 ZPO N 1 in Verbindung mit Art. 310 ZPO N 3; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 320 ZPO N 3). Das Appellationsgericht folgt der verbreiteten kantonalen Praxis, wonach die Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung überprüft, in einen vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz jedoch nur mit Zurückhaltung eingreift (AGE BEZ.2022.35 vom 15. Juni 2022 E. 1.2, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2, BEZ.2018.43 vom 17. Dezember 2018 E. 1; KGer BL 410 17 57 vom 11. April 2017 E. 4.2, in: BJM 2018 S. 142, 144 f.; OGer BE ZK 17 182 vom 14. Juni 2017 E. 15.5; KGer GR ZK1 17 136 vom 12. Januar 2018 E. 2; OGer ZH LB170003 vom 9. März 2017 E. 2.1; vgl. auch BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; für Zurückhaltung bei der Überprüfung der Angemessenheit auch Steiner, a.a.O. N 513 und Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 320 N 9).

2.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sistierung gemäss Art. 126 ZPO nicht erfüllt seien. Die vorliegende Sistierung verletze das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerte und auch in Art. 124 ZPO widerspiegelnde Beschleunigungsgebot. Es sei offensichtlich unrichtig, dass die gemäss Strafanzeige im Raum stehenden Verdachtsmomente und Unregelmässigkeiten für einen grossen Teil der eingeklagten Forderungen bzw. für die Frage, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war, massgebend seien. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 19. September 2024 konkret dargelegt, dass verschiedene der geltend gemachten Forderungen nicht abhängig von der Frage seien, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Auch der vom Zivilgerichtspräsident geltend gemachte enge Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den Forderungen des Beschwerdeführers bestehe nicht. Die anderslautende Sachverhaltsfeststellung des Zivilgerichtspräsidenten, welche auf die Behauptung der Beschwerdegegnerin abstelle, ohne die Ausführungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, sei offensichtlich unrichtig. Auch die Beschwerdegegnerin argumentiere in ihrer Klageantwort, dass die fristlose Kündigung auch dann gerechtfertigt sei, wenn kein Straftatbestand vorliege (Beschwerde Rz. 10 ff.). Art. 126 ZPO verlange eine Konnexität zwischen den beiden Verfahren, wobei die Anforderungen aufgrund des Ausnahmecharakters der Sistierung hoch seien. Die Ergebnisse eines hängigen Strafprozesses seien nur selten ein rechtmässiger Grund für eine Sistierung des Zivilverfahrens. Entgegen der Ansicht des Zivilgerichtspräsidenten stelle der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin aus dem Strafverfahren eine Hilfe in der Prozessführung erhoffe, keinen Sistierungsgrund dar (Beschwerde Rz. 18 ff.). Weiter führe der Zivilgerichtspräsident zu Unrecht aus, dass der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt habe, was sein Interesse an einem raschen Entscheid sei. Mit Eingabe vom 19. September 2024 habe der Beschwerdeführer Stellung zum Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin genommen und dabei sein Interesse am Fortgang des Verfahrens dargelegt. Zudem sei das Interesse eines Klägers an einer beförderlichen Durchführung des Verfahrens offensichtlich und gerichtsnotorisch – dies umso mehr, wenn Ansprüche aus einer fristlosen Kündigung geltend gemacht würden (Beschwerde Rz. 23 ff.). Auch gebiete das Beschleunigungsgebot grundsätzlich die rasche Durchführung eines Zivilverfahrens und sei die Sistierung die Ausnahme. Massgebend sei nicht eine Interessensabwägung, sondern es sei vielmehr zu prüfen, ob in einem konkreten Fall ausnahmsweise das Interesse an einer Sistierung gegenüber dem grundsätzlich vorgehenden Beschleunigungsgebot überwiege. Vorliegend seien solche ausnahmsweise überwiegenden Interessen an der Sistierung von der Beschwerdegegnerin nicht dargelegt worden (Beschwerde Rz. 26). Schliesslich sei unbestritten, dass vorliegend mit einer langen Dauer des Strafverfahrens gerechnet werden müsse, was ebenfalls zu einer Abweisung des Sistierungsgesuchs führen müsse. Der (implizite) Vorwurf an den Beschwerdeführer, er habe die Sieglung beantragt und damit zur langen Verfahrensdauer beigetragen, sei ungerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei berechtigt, seine strafprozessualen Rechte auszuüben, was ihm weder zum Vorwurf gereichen noch eine Sistierung rechtfertigen könne (Beschwerde Rz. 27 f.). Abschliessend sei festzuhalten, dass weder die Beschwerdegegnerin noch der Zivilgerichtspräsident ausführe, inwiefern gegenüber dem ersten (abgewiesenen) Sistierungsbegehren ein geänderter Sachverhalt gegeben sei. Wenn eine Partei jederzeit ein neues Sistierungsgesuch stellen könnte, ohne auch geltend machen zu müssen, dass neue Umstände vorliegen, die eine Neubeurteilung rechtfertigen, führte dies dazu, dass die (strengen) Rechtsmittelvoraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO bei der Abweisung des Sistierungsgesuchs (Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils) und bzw. oder die Vorschriften der Revision umgegangen werden könnten (Beschwerde Rz. 30 f.).

3.

3.1      Das Gericht kann das Verfahren gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Da eine Sistierung grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 BV) widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.1, BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 3.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, ZB.2018.36 vom 23. September 2019 E. 1.3.3; vgl. BGer 4A_175/2022 vom 7. Juli 2022 E. 5.2.1, 5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1; Gschwend, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 126 ZPO N 2; Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 126 N 2). In der Regel ist über die Sistierung aufgrund einer Abwägung des Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens zu entscheiden (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.1, BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 3.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; vgl.  Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 126 ZPO N 1; Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 126 N 4). Der Entscheid über die Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.1, BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 3.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; Gschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 2 und 10; Kaufmann/Kaufmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 126 N 8).

Der Entscheid über die Sistierung erfolgt mittels prozessleitender Verfügung (vgl. oben E. 1). Prozessleitende Verfügungen können grundsätzlich vom zuständigen Gericht oder Gerichtsmitglied von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch einer Partei bis zum Erlass des Endentscheids jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden (Frei, a.a.O., Art. 124 ZPO N 16; Gschwend, a.a.O., Art. 124 ZPO N 1a; Jenny/Abegg, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 124 N 4 f.; Seiler, a.a.O., Art. 124 N 6; Spühler, in: Spühler [Hrsg.], ZPO Kurzkommentar, Zürich 2023, Art. 124 N 4; Staehelin/Staehelin, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 17 N 20; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 124 N 8; vgl. ferner BGE 142 III 638 E. 3.4.1). Mittels prozessleitender Verfügung zuerkannte Rechte dürften aber vorbehaltlich einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht nachträglich entzogen werden. Zudem kann die Abänderung oder Aufhebung einer prozessleitenden Verfügung aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen sein (vgl. Jenny/Abegg, a.a.O., Art. 124 N 5; Seiler, a.a.O., Art. 124 N 6; Staehelin/Staehelin, a.a.O., § 17 N 20; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 124 N 8). Einer dieser Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, qualifizierte prozessleitende Verfügungen, die von Gesetzes wegen unabhängig von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil selbständig anfechtbar sind, seien unter Vorbehalt einer durch eine Veränderung der Verhältnisse gerechtfertigten Wiedererwägung unabänderlich (vgl. Frei, a.a.O., Art. 124 ZPO N 16; Kaufmann/Kaufmann, a.a.O., Art. 124 N 25; vgl. dazu auch Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 124 N 8). Wie es sich damit verhält, kann hier offenbleiben, weil es sich bei der Verfügung vom 30. Mai 2024, mit welcher der Zivilgerichtspräsident das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2024 abgewiesen hat und die er im Ergebnis im jetzigen Zeitpunkt mit der angefochtenen Verfügung aufgehoben hat, nicht um eine qualifizierte prozessleitende Verfügung handelt. Da die Verweigerung der beantragten Sistierung nicht von Art. 126 Abs. 2 ZPO erfasst wird, ist sie gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur dann selbständig mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2, 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3; AGE BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 1.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1; Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 74).

3.2      Eindeutig nicht gefolgt werden kann der Meinung des Beschwerdeführers, eine Sistierung des Verfahrens nach der Abweisung eines Sistierungsgesuchs setze eine Änderung des Sachverhalts voraus, weil andernfalls die Rechtsmittelvoraussetzungen der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil) und/oder die Vorschriften der Revision umgangen werden könnten und eine Partei das Verfahren jederzeit verzögern könnte (vgl. Beschwerde Rz. 31). Nach dieser Auffassung könnten einfache prozessleitende Verfügungen nur noch abgeändert oder aufgehoben werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder sich die Verhältnisse geändert haben. Damit würde der anerkannte Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit prozessleitender Verfügungen in sein Gegenteil verkehrt. Die Vorschriften der ZPO über die Revision können mit der Änderung oder Aufhebung prozessleitender Verfügungen von vornherein nicht umgangen werden, weil prozessleitende Verfügungen gar nicht revisionsfähig sind. Gegenstand der Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO können grundsätzlich nur formell und materiell rechtskräftige Entscheide sein (vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 328 N 6; Herzog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 328 ZPO N 26–27; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 328 N 4). Prozessleitende Verfügungen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (BGer 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3.2, 5A_1002/2017 vom 12. März 2019 E. 4.3.1, 5A_723/2016 vom 20. Oktober 2017 E. 3.4; Herzog, a.a.O., Art. 328 ZPO N 33; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 328 N 7). Sie können bei Vorliegen eines sachlichen Grunds auf Antrag oder von Amtes wegen abgeändert werden (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 328 N 7; vgl. dazu auch oben E. 3.1) und sind damit wiedererwägungsfähig (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 9a; Herzog, a.a.O., Art. 328 ZPO N 33). Mit Revision können sie mangels materieller Rechtskraft nicht angefochten werden (Herzog, a.a.O., Art. 328 ZPO N 33; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 328 N 7; vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 9a).

Das Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die betroffene Person die verfügende Behörde ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Grundsätzlich vermittelt das Wiedererwägungsgesuch keinen Anspruch auf materielle Behandlung und liegt der Entscheid über das Eintreten im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörde (vgl. zum Verwaltungsverfahrensrecht statt vieler VGE VD.2023.141 vom 25. Februar 2024 E. 2.2.1 und VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1 mit Nachweisen). Die Nichtanhandnahme eines Wiedererwägungsgesuchs ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Gesuchsteller kann mit einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme höchstens geltend machen, eine Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, sei erfüllt (vgl. zum Verwaltungsverfahrensrecht AGE BEZ.2022.92 vom 7. April 2023 E. 1.2). Da die Parteien grundsätzlich keinen Anspruch auf materielle Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen haben, hat die Bejahung der grundsätzlichen Möglichkeit des Gerichts, prozessleitende Verfügungen jederzeit in Wiedererwägung zu ziehen und abzuändern, nicht zur Folge, dass auch die Parteien jederzeit unabhängig von den Rechtsmittelvoraussetzungen eine Überprüfung prozessleitender Verfügungen erwirken können. Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergibt sich ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung, wenn sich die Umstände seit der ursprünglichen prozessleitenden Verfügung wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihr vor der ursprünglichen prozessleitenden Verfügung nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat. Im ersten Fall geht es um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer prozessleitenden Verfügung und im zweiten um die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer prozessleitenden Verfügung. Der zweite Fall wird auch als verfassungsmässiger Minimalanspruch auf Revision qualifiziert (vgl. zu prozessleitenden Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege statt vieler BGer 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3 und 5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1; vgl. zum Verwaltungsverfahrensrecht statt vieler VGE VD.2023.141 vom 25. Februar 2024 E. 2.2.1 und VD.2021.99 vom 21. Februar 2022 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Zumindest in den Fällen, in denen eine Partei einen verfassungsmässigen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung hat, steht die Abweisung eines Sistierungsgesuchs einer späteren Sistierung des Verfahrens offensichtlich nicht entgegen. Richtigerweise ist die Möglichkeit des zuständigen Gerichts oder Gerichtsmitglieds, bei Vorliegen eines sachlichen Grunds in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens die frühere Ablehnung der Sistierung in Wiedererwägung zu ziehen und das Verfahren zu sistieren, aber grundsätzlich auch dann zu bejahen, wenn die Parteien keinen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch bzw. ein als solches zu qualifizierendes zweites Sistierungsgesuch haben.  

Bereits aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV) ergibt sich zwar, dass jede Abänderung oder Aufhebung einer prozessleitenden Verfügung einen sachlichen Grund voraussetzt (gleicher Meinung gestützt auf Art. 52 ZPO Kaufmann/Kaufmann, a.a.O., Art.  124 N 24). Da die Prozessleitung möglichst sachgerecht und prozessökonomisch zu erfolgen hat (vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 124 N 8), kann ein solcher aber auch darin bestehen, dass die Verfahrensleitung bei unveränderten tatsächlichen Umständen zur Erkenntnis gelangt, dass sich eine andere Regelung als zweckmässiger erweist.

Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Zivilgerichtspräsident nach der Abweisung des Sistierungsgesuchs vom 23. Februar 2024 mit Verfügung vom 30. Mai 2024 und nach Eingang der Klageantwort vom 15. August 2024 mit den Anträgen auf Widerruf der Verfügung vom 30. Mai 2024 und Sistierung des Verfahrens zur Erkenntnis gelangt ist, dass sich die Sistierung des Verfahrens doch als zweckmässiger erweist als dessen Fortgang. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 29 f.) in der Klageantwort durchaus für die Frage der Sistierung relevante Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorgebracht, welche sie in ihrem Sistierungsgesuch vom 23. Februar 2024 noch nicht geltend machen konnte, zumal sich diese im Wesentlichen aus dem «Untersuchungsbericht» vom 23. Mai 2024 ergaben (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 29 f.). Wegen den in der Klageantwort (Rz. 67 ff.) behaupteten weiteren Unregelmässigkeiten hat die Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2024 gegen den Beschwerdeführer eine zweite Strafanzeige eingereicht. Mit beiden Strafanzeigen ist oder war die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen befasst (vgl. Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 21. November 2024 [Beschwerdeantwortbeilage, im Zeitpunkt der Beschwerdeantwort nicht rechtskräftig]).  

3.3      Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Bei der Abhängigkeit des Entscheids im einen Verfahren vom Ausgang eines anderen Verfahrens handelt es sich bloss um einen bespielhaft genannten möglichen Grund für die Zweckmässigkeit einer Sistierung (vgl. Frei, a.a.O., Art. 126 ZPO N 2; Seiler, a.a.O., Art. 126 N 3). Daher setzt die Sistierung eines Verfahrens während eines anderen Verfahrens oder eines Teils eines anderen Verfahrens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 18) keineswegs notwendigerweise vor-aus, dass der Entscheid im einen Verfahren vom Ausgang des anderen Verfahrens abhängig ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 17). Die Sistierung eines Verfahrens während eines anderen Verfahrens oder eines Teils eines anderen Verfahrens kann unabhängig vom Entscheid im anderen Verfahren im Interesse der Verfahrensökonomie vielmehr auch deshalb zweckmässig sein, weil damit mehrfache Beweiserhebungen vermieden werden können (vgl. Seiler, a.a.O., Art. 126 N 3; Beschwerdeantwort Rz. 19) oder Beweiserhebungen im anderen Verfahren zu einer Vereinfachung des einen Verfahrens führen können (vgl. AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 2.3.4; Frei, a.a.O., Art. 126 ZPO N 4; Kaufmann/Kaufmann, a.a.O., Art. 126 N 8–10 und 15). Vereinzelt wird betreffend die Sistierung eines Verfahrens im Hinblick auf Beweiserhebungen in einem anderen Verfahren eingewendet, wenn in einem Strafverfahren namentlich durch Sachverständige Abklärungen zu Fragen vorgenommen werden, die sich auch im Zivilprozess stellen, genüge in der Regel wohl der Beizug der betreffenden Unterlagen und dränge sich eine Sistierung des Zivilprozesses nicht auf (Geschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 13). Diesem Einwand mag zwar betreffend die vorliegend nicht angeordnete Sistierung bis zum Abschluss eines Strafverfahrens durch Urteil eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen sein. Als Argument gegen eine Sistierung während des Teils eines Strafverfahrens, in dem wesentliche Beweismittel erhoben werden, überzeugt er aber nicht, weil der Beizug von Beweismitteln aus dem Strafverfahren im Zivilprozess offensichtlich nur möglich ist, wenn dieser sistiert wird, bis die Beweismittel im Strafverfahren erhoben worden sind.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 13) setzt die Sistierung des Verfahrens offensichtlich nicht voraus, dass sämtliche eingeklagten Forderungen von der Zulässigkeit der fristlosen Kündigung abhängig sind und dass damit Informationen und Beweismittel aus dem Strafverfahren für alle eigeklagten Forderungen relevant sein können, sondern genügte es, dass diese Voraussetzungen für einen erheblichen Teil der eingeklagten Forderungen erfüllt sind. Dass dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von CHF 147'466.68 wegen unzulässiger fristloser sowie missbräuchlicher Kündigung (vgl. Klage Rz 53) sowie Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist Ende September 2023 (im Sinn einer Teilklage beschränkt bis März 2023) (vgl. Klage Rz. 42 ff.) geltend macht.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 15 f.; Stellungnahme vom 19. September 2024 Rz. 9) sind nicht geeignet, einen engen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Strafverfahrens und einem erheblichen Teil der eingeklagten Forderungen in Frage zu stellen. Dass die Beschwerdegegnerin geltend gemacht hat, die fristlose Kündigung wäre auch dann gerechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt wäre, ändert nichts daran, dass zwischen dem Gegenstand des Strafverfahrens und einem grossen Teil der eingeklagten Forderungen ein enger Zusammenhang besteht. Da der Beschwerdeführer bestreitet, dass die fristlose Kündigung ohne Vorliegen eines Straftatbestands gerechtfertigt ist, ist es trotzdem möglich, dass den allfälligen Straftaten, die Gegenstand des Strafverfahrens bilden, für die Rechtfertigung der fristlosen Kündigung entscheidende Bedeutung zukommt. Selbst wenn die fristlose Kündigung auch ohne Erfüllung eines Straftatbestands gerechtfertigt gewesen wäre, ist zudem davon auszugehen, dass allfällige Informationen oder Beweismittel betreffend allfällige Straftaten des Beschwerdeführers aus dem Strafverfahren die Substantiierung und den Beweis der Kündigungsgründe erheblich erleichtern würden. Es erscheint auch möglich, dass mit den Mitteln der Sachverhaltsabklärung und Beweiserhebung im Strafverfahren Beweismittel erhoben werden, die einen eindeutigen Rechtfertigungsgrund für die fristlose Kündigung belegen (vgl. dazu Beschwerdeantwort Rz. 12, 15 und 20). In diesem Fall blieben sowohl den Parteien als auch dem Zivilgericht jegliche Diskussionen über und Beweiserhebungen für die übrigen geltend gemachten und bestrittenen Kündigungsgründe erspart. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die fristlose Kündigung verspätet erfolgt sei, spricht nicht gegen, sondern für den engen Zusammenhang zwischen dem Strafverfahren und einem grossen Teil seiner eingeklagten Forderungen. Falls sich dieser Einwand betreffend die übrigen Kündigungsgründe als zutreffend erweisen sollte, könnten sich allfällige Straftaten des Beschwerdeführers als entscheidend erweisen, weil die fristlose Kündigung im Fall der Begründung mit Straftaten möglicherweise nicht verspätet ist.

3.4      Gemäss Rechtsprechung und Lehre dürfte das Zuwarten bis zum Ausgang eines bereits hängigen Strafverfahrens zwar nur in den seltensten Fällen eine Sistierung des Zivilprozesses rechtfertigen, weil jenes nach anderen prozessualen Regeln durchgeführt wird als dieses und die Ergebnisse des Strafverfahrens deshalb nur mit Vorbehalten auf den Zivilprozess übertragbar sind (AGE ZB.2018.36 vom 23. September 2019 E. 1.3.3; Gschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 13). Zudem ist eine Sistierung in aller Regel nicht angezeigt, wenn sich die Beteiligten von einem anderen Verfahren die Klärung von einzelnen Rechts- oder Beweisfragen erhoffen (AGE ZB.2018.36 vom 23. September 2019 E. 1.3.3; Weber, a.a.O., Art. 126 N 7). Diese Rechtsprechung und Lehre spricht im vorliegenden Fall aber nicht gegen die angefochtene Sistierung. Erstens steht derzeit kein Zuwarten bis zum Ausgang des hängigen Strafverfahrens zur Diskussion, sondern nur die Sistierung bis zur allfälligen Anklageerhebung oder Einstellung des Strafverfahrens. Zweitens ist hier insbesondere aus den nachstehenden Gründen ein von Rechtsprechung und Lehre vorbehaltener Ausnahmefall zu bejahen: Die möglichen Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit dem Bankkunden/Investor A und der Kreditgewährung an die […]. AG, die Gegenstand des Strafverfahrens bilden und dort weiter abzuklären sind, sind auch für die Beurteilung der Frage, ob die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt gewesen ist, und damit auch für die Beurteilung eines erheblichen Teils der beim Zivilgericht eingeklagten Forderungen relevant (vgl. oben E. 3.3). Damit geht die Bedeutung des Strafverfahrens für den Zivilprozess über die Klärung einzelner Rechts- oder Beweisfragen hinaus. Zudem dürfte die Verwertung im Strafverfahren erhobener Beweismittel im Zivilprozess im vorliegenden Fall kaum an der mangelnden Gewährung des rechtlichen Gehörs scheitern (vgl. dazu AGE ZB.2018.36 vom 23. September 2019 E. 1.3.3; Weber, a.a.O., Art. 126 N 7), weil der Beschwerdeführer nicht nur Partei des Zivilprozesses, sondern auch Beschuldigter und damit Partei des Strafverfahrens ist und als solche insbesondere Anspruch auf rechtliches Gehör hat (Art. 104 Abs. 1 lit. a und Art. 107 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Sowohl das Obergericht des Kantons Zürich als auch das Arbeitsgericht Zürich haben in einem Entscheid und einer Verfügung, die vom Beschwerdeführer zitiert werden (vgl. Beschwerde Rz. 21), erwogen, der Umstand, dass sich die Beklagte aus einer von staatlichen Organen geführten Strafuntersuchung eine Hilfe in ihrer Prozessführung erhofft, stelle keinen Sistierungsgrund dar (OGer ZH RA240002-O/U vom 8. Januar 2024 E. 2.4; Arbeitsgericht ZH vom 28. November 2018 E. 2.2, in: JAR 2019 S. 684, 685). Diese Erwägung mag zwar insoweit richtig sein, dass die Hoffnung der Beklagten des Zivilprozesses, dass ihr das Strafverfahren die Prozessführung vor dem Zivilgericht erleichtern werde, für sich allein zur Rechtfertigung einer Sistierung des Zivilprozesses nicht genügt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Möglichkeit, dass die Führung des Zivilprozesses durch in einem Strafverfahren erhältlich gemachte Informationen oder Beweismittel erleichtert wird, eine Sistierung des Zivilprozesses auch unter bestimmten weiteren Umständen nicht rechtfertigen kann. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 21) kann es unter Umständen durchaus gerechtfertigt sein, ein Zivilverfahren zu sistieren, um einer Partei zu ermöglichen, in einem Strafverfahren Informationen oder Beweismittel erhältlich zu machen, die ihr die Behauptung, die Substantiierung oder den Beweis rechtserheblicher Tatsachen im Zivilverfahren erleichtern. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn wie im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass auf diese Weise vermieden werden kann, dass die gleichen Beweismittel in beiden Verfahren erhoben werden müssen, oder die Möglichkeit besteht, dass die Informationen oder Beweismittel aus dem Strafverfahren zu einer Vereinfachung des Zivilverfahrens führen. Der vom Beschwerdeführer angerufene Verhandlungsgrundsatz ändert nichts daran, dass die Vermeidung mehrfacher Beweiserhebungen und die Vereinfachung des Verfahrens der Verfahrensökonomie dienen und daher eine Sistierung vorliegend als zweckmässig erscheinen lassen.

Im bereits erwähnten Entscheid hat das Obergericht des Kantons Zürich weiter erwogen, «[d]ass es der Beklagten derzeit nicht möglich sein soll, substantiierte Tatsachenbehauptungen vorzutragen und entsprechende Beweismittel zu offerieren, ist nicht ersichtlich. Schliesslich war es ihr auch möglich, aufgrund ihrer Verdachtsmomente eine Strafanzeige gegen den Kläger […] einzureichen» (OGer ZH RA240002-O/U vom 8. Januar 2024 E. 2.4). Soweit das Obergericht damit aus der Möglichkeit einer substantiierten Strafanzeige auf die Möglichkeit der Substantiierung der Parteivorbringen im Zivilprozess schliessen sollte, könnte ihm nicht gefolgt werden, weil die Anforderungen an die Substantiierung einer Strafanzeige deutlich weniger hoch sind als diejenigen an die Substantiierung bestrittener Parteibehauptungen im Zivilprozess.

Im Übrigen ist betreffend den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich klarzustellen, dass das Obergericht darin nicht die Frage geprüft und verneint hat, ob eine Sistierung geboten oder zumindest zulässig gewesen ist, sondern bloss die Frage, ob der Beklagten durch die Abweisung ihres Sistierungsgesuchs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gedroht hat (vgl. OGer ZH RA240002-O/U vom 8. Januar 2024 E. 2.1 und 2.4).

3.5      Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung des Zivilgerichtspräsidenten, der Beschwerdeführer habe nicht konkret dargelegt, welches seine Interessen an einem raschen Entscheid seien, sei offensichtlich unrichtig (Beschwerde Rz. 23 ff.). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet und die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in seiner Stellungnahme vom 19. September 2024 sein Interesse am Fortgang des Verfahrens dargelegt, ist aktenwidrig, soweit er damit behaupten will, er habe dort angegeben, worin sein Interesse bestehe. Aus der Stellungnahme kann zwar allenfalls die implizite Behauptung eines Interesses des Beschwerdeführers an der Fortsetzung des Verfahrens herausgelesen werden. Angaben zu den Gründen und zum Gewicht seines Interesses ist er in seiner Stellungnahme vom 19. September 2024 aber schuldig geblieben.

Dass der Beschwerdeführer als Kläger ein gewisses Interesse an der beförderlichen Durchführung des bei Zivilgericht hängigen Zivilverfahrens hat, erscheint zwar tatsächlich offensichtlich (vgl. Beschwerde Rz. 25). Dass dieses Interesse erhöht ist, wenn wie im vorliegenden Fall Ansprüche aus einer fristlosen Kündigung geltend gemacht werden, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 25) aber weder offensichtlich noch (gerichts-)notorisch. Einen bereits im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten Umstand, der ein erhöhtes Interesse des Beschwerdeführers an der Beschleunigung des Verfahrens begründen könnte, wird in der Beschwerde nicht erwähnt. In der Beschwerde (Rz. 25) macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in Hinblick auf seine Reputation ein Interesse daran, dass das Gericht baldmöglichst einen Entscheid fälle, aus dem hervorgehe, dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Da er nicht einmal geltend macht, diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben, und nicht erst die angefochtene Verfügung Anlass dazu gegeben hat, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum handelt. Im Übrigen ist eine Beeinträchtigung des Rufs des Beschwerdeführers bestritten (Beschwerdeantwort Rz. 26) und weder substantiiert noch belegt und wäre eine allfällige Feststellung, dass die Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei, offensichtlich nicht geeignet, eine allenfalls beeinträchtigte Reputation des Beschwerdeführers wiederherzustellen, solange in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren gegen ihn hängig ist. Aus den vorstehenden Gründen kann nur ein im Rahmen des Üblichen liegendes Interesse des Beschwerdeführers an der Beschleunigung des Verfahrens berücksichtigt werden. Im Übrigen änderte auch die Annahme eines leicht erhöhten Interesses nichts am Ausgang der Interessenabwägung. Zusätzlich ist das sich aus dem Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 BV) ergebende allgemeine Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens zu berücksichtigen, wie der Beschwerdeführer sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde Rz. 26).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unbestritten, dass im vorliegenden Fall mit einer langen Dauer des Strafverfahrens zu rechnen sei (Beschwerde Rz. 27). Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies (Beschwerdeantwort Rz. 28). In seiner Stellungnahme vom 19. September 2024 (Rz. 3) behauptete der Beschwerdeführer, derzeit sei beim zuständigen Gericht ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft hängig, die Staatsanwaltschaft habe soweit bekannt bisher keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen und es sei davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung noch mehrere Jahre dauern könne, sofern das Verfahren nicht vorher eingestellt werde. Ob diese Behauptungen dem Entscheid als unbestritten zugrunde zu legen sind, weil sie von der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren trotz Zustellung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. September 2024 zur Kenntnisnahme mit Verfügung vom 24. September 2024 nicht bestritten worden ist, kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Die voraussichtliche Dauer des Strafverfahrens ist zwar entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 28) bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. Seiler, a.a.O., Art. 126 N 4), wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde Rz. 27). Der Zivilgerichtspräsident (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) und die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 28) scheinen die Bedeutung der Verfahrensdauer deshalb relativieren zu wollen, weil der Beschwerdeführer einen Teil davon mit seinem Antrag auf Siegelung selbst verursacht hat. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass dies nicht zulässig wäre, weil es ihm nicht zumutbar ist, zur Beschleunigung des Zivilverfahrens im Strafverfahren auf die Geltendmachung von Verteidigungsrechten zu verzichten (vgl. Beschwerde Rz. 28). Ebenfalls berücksichtigt werden kann, dass die Klage am 20. November 2023 eingereicht wurde, bisher erst die Klageantwort vorliegt und das Verfahren damit bereits relativ lang gedauert hat (vgl. Beschwerde Rz. 25). Dennoch änderte die Annahme, dass bis zur allfälligen Anklageerhebung oder Einstellung des Strafverfahrens noch mehrere Jahre vergehen können, nichts daran, dass die Einschätzung des Zivilgerichtspräsidenten, das Interesse an der Sistierung überwiege das Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

4.

4.1      Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass der Zivilgerichtspräsident die Sistierung des Zivilverfahrens bis zur allfälligen Anklageerhebung oder Einstellung des Strafverfahrens für zweckmässig erachtet und dem Interesse an der Sistierung mehr Gewicht beigemessen hat als dem Interesse an der Beschleunigung des Zivilverfahrens. Damit ist die angefochtene Sistierung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

4.2      Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO).

Das Honorar der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin bemisst sich nach dem Zeitaufwand (vgl. § 12 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Dieser ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Angemessen erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von rund sechs Stunden. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– in durchschnittlichen Fällen ergibt dies ein Honorar von CHF 1'500.–. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von CHF 45.– berücksichtigt. Insgesamt beträgt die Parteientschädigung damit CHF 1'545.–.

Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (statt vieler AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.3 und ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2). Gemäss UID-Register ist die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin beantragt zwar die Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer, legt aber nicht ansatzweise dar, weshalb sie durch die Mehrwertsteuer belastet sein sollte. Daher ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 31. Oktober 2024 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– und hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’545.– zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2024.68 — Basel-Stadt Appellationsgericht 16.06.2025 BEZ.2024.68 (AG.2025.346) — Swissrulings