Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2024.66
ENTSCHEID
vom 28. November 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 22. Oktober 2024
betreffend Betreibung
Sachverhalt
Am 31. Januar 2024 wurde A____ (Schuldnerin) der Zahlungsbefehl [...] vom 23. Oktober 2023 durch Publikation zugestellt. Dagegen erhob die Schuldnerin am 5. Februar 2024 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2024 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 6. November 2024 (Datum des Poststempels) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend obere Aufsichtsbehörde). Der Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet grundsätzlich das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Muss allerdings wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid gefällt werden, ist das Einzelgericht zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des basel-städtischen Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
2.
Die untere Aufsichtsbehörde hat den vorliegend angefochtenen Entscheid vom 22. Oktober 2024 am 24. Oktober 2024 versandt und die Schuldnerin hat den Entscheid am 25. Oktober 2024 empfangen (Sendungsnachverfolgungsnachweis, bei den Akten der unteren Aufsichtsbehörde). Da die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (vgl. oben E. 1), ist die erst am 6. November 2024 erhobene Beschwerde verspätet.
3.
Auf die Beschwerde kann somit wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 22. Oktober 2024 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.