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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.08.2024 BEZ.2024.48 (AG.2024.490)

21. August 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,033 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

internationale Rechtshilfe

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2024.48

ENTSCHEID

vom 21. August 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ AG                                                                   Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 10. Juni 2024

betreffend internationale Rechtshilfe

Sachverhalt

Vor dem Sqd Okrçgowy w Warszawie (Bezirksgericht in Warschau) ist ein arbeitsrechtliches Verfahren zwischen B____ (Klägerin) und der C____ (Beklagte) hängig. Gegenstand dieses Verfahrens ist eine Entschädigung im Zusammenhang mit Mobbing, eine Vergütung für Überstunden, ein Ausgleich für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub und eine Prämie. Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichte das Bezirksgericht in Warschau ein Rechtshilfegesuch beim Appellationsgericht Basel-Stadt als zentrale Behörde des ersuchten Staats ein. Darin wird beantragt, es sei die A____ AG (Beschwerdeführerin) zur Vorlage des gesamten ausgehenden und eingehenden E-Mail-Verkehrs an die Dienstadresse der Klägerin einschliesslich aller Ordner im E-Mail-Posteingang der Klägerin und des vollständigen online geführten Geschäftskalenders der Klägerin zu verpflichten, dies jeweils für den Zeitraum von Mai 2017 bis September 2019. Mit Entscheid vom 10. Juni 2024 stellte das Zivilgericht Basel-Stadt als Rechtshilfegericht fest, dass das Rechtshilfebegehren vom 13. November 2023 keine Ausforschung (fishing expedition) darstelle (Ziff. 2), und setzte der Beschwerdeführerin Frist bis 10. September 2024, um weitere Einwendungen gegen das Rechtshilfeersuchen vorzubringen (Ziff. 3).

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die Aufhebung von Ziff. 2 und 3 des Entscheids vom 10. Juni 2024 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht, wobei das Zivilgericht anzuweisen sei, das Verfahren auf den Einwand der Beweisausforschung zu beschränken und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zum Einwand der Beweisausforschung Stellung zu nehmen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.         Eintreten

Der Entscheid, mit welchem ein schweizerisches Gericht über die von einer ausländischen Gerichtsbehörde aufgrund des Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewUe70; SR 0.274.132) ersuchte Vollstreckung eines Rechtshilfegesuchs befindet, stellt einen Vollstreckungsentscheid gemäss Art. 309 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dar, der gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 142 III 116 E. 3.4.1). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 142 III 116 E. 3.4.1; OGer ZH RU230026 vom 7. Juli 2023 E. 2.1). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.         Rechtliches Gehör

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Hauptstandpunkt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Zivilgericht geltend. Dabei führt sie aus, dass sie vor dem Zivilgericht den Einwand der Beweisausforschung noch nicht ausgeführt habe, sondern in ihrer Eingabe vom 11. April 2024 bloss ihre Absicht kundgetan habe, dies tun zu wollen. Im Anschluss an diese Eingabe habe sie jedoch keine Gelegenheit mehr erhalten, sich hierzu abschliessend zu äussern, bevor das Zivilgericht mit Verfügung vom 10. Juni 2024 festgestellt habe, dass keine Beweisausforschung vorliege (Beschwerde Rz. 42 ff.).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 53 ZPO) umfasst insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines Entscheids, der in ihre Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; AGE VD.2021.16 vom 28. September 2021 E. 2.2).

Das Zivilgericht setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. März 2024 eine Frist von einem Monat zur Stellungnahme zum Rechtshilfegesuch. Mit Verfügung vom 3. April 2024 erstreckte es diese Frist bis zum 3. Mai 2024. Mit Eingabe vom 11. April 2024 führte die Beschwerdeführerin in wenigen Sätzen aus, dass sie das Rechtshilfeersuchen als unzulässige Beweisausforschung erachte und fügte an: «All das wird die [Beschwerdeführerin] in ihrer Stellungnahme vertieft ausführen» (Eingabe vom 11. April 2024, Rz 3). Weiter stellte sie darin einen Antrag auf Erläuterung der Verfügung (mit Eventualantrag auf entsprechende Beschränkung des Verfahrens) und erklärte, dass sie die Verfügung dahingehend verstehe, dass «in einem ersten Verfahrensschritt lediglich jene Einwendungen geltend zu machen sind, die sich direkt aus dem HBewUe70 ergeben, wie namentlich das Verbot der Beweisausforschung» (Rz 5). Mit Verfügung vom 26. April 2024 nahm das Zivilgericht die mit Verfügung vom 3. April 2024 erstreckte Frist ab und überwies das Verfahren an das Appellationsgericht als Zentralbehörde. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 leitete das Appellationsgericht das Gesuch vom 13. November 2023 zur Erledigung an das Zivilgericht weiter, nachdem es das Rechtshilfegesuch im Rahmen einer summarischen Prüfung im Sinn von Art. 5 HBewUe70 als formell zulässig erachtet hatte. In der Folge stellte das Zivilgericht mit Entscheid vom 10. Juni 2024 fest, dass das Gesuch vom 13. November 2023 keine Ausforschung (fishing expedition) darstelle, ohne jedoch der Beschwerdeführerin erneut eine Frist zur Stellungnahme zum Rechtshilfegesuch anzusetzen. Im Zeitpunkt der Abnahme der Frist zur Stellungnahme durfte die Beschwerdeführerin aufgrund der bis zum 3. Mai 2024 erstreckten Frist darauf vertrauen, dass sie noch die Möglichkeit haben werde, sich zum Rechtshilfegesuch und damit namentlich zum Einwand der Beweisausforschung zu äussern. Diese berechtigte Erwartung wurde enttäuscht, indem das Zivilgericht, ohne diese Frist wieder anzusetzen, über den Einwand der Beweisausforschung abschliessend entschied. Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als begründet. Folglich werden Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufgehoben und das Zivilgericht angewiesen, das Verfahren vorerst auf den Einwand der Beweisausforschung zu beschränken und der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen, sich abschliessend hierzu zu äussern.

3.         Beschwerdeentscheid

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. 2 und 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Juni 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückgewiesen und das Zivilgericht wird angewiesen, das Verfahren vorerst auf die den Einwand der Beweisausforschung zu beschränken und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zum Einwand der Beweisausforschung Stellung zu nehmen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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