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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.11.2024 BEZ.2024.44 (AG.2024.667)

22. November 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·328 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BEZ.2024.44

ENTSCHEID

vom 22. November 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Parteien

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                   Gesuchsgegnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                    Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt,        Gesuchsteller

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. April 2024

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Entscheid vom 8. April 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für CHF 2'456.10 nebst Zins und Gebühren. Dagegen erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 7. Juni 2024 (Postaufgabe 8. Juni 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 forderte das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 300.– auf. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 (Postaufgabe) ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wies das Appellationsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 4D_96/2924 vom 9. September 2024 nicht ein. Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:       Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. April 2024 ([…]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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