Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.41
ENTSCHEID
vom 25. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. Mai 2024
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ (nachfolgend: Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt den Betrieb eines Maler- und Gipsergeschäfts. Mit Entscheid vom 27. Mai 2024 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt mit Wirkung ab 27. Mai 2024, 16.07 Uhr, den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ (nachfolgend: Gläubigerin) von CHF 7'823.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2022, CHF 2'261.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. November 2022, CHF 1'373.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Dezember 2022, CHF 2'665.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Dezember 2022 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 3. Juni 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 stellte sie zudem ein Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung, welches der Instruktionsrichter mit Verfügung von gleichem Datum abwies. Auf entsprechende Aufforderung in derselben Verfügung hin reichte das Betreibungsamt Basel-Stadt am 13. Juni 2024 Angaben der Bank_A über den Zeitpunkt ein, zu welchem eine Zahlung seitens der Schuldnerin beim Betreibungsamt eingegangen ist. Die Eingabe des Betreibungsamts und die sich bei den Akten des Konkursamts Basel-Stadt befindliche Auflistung der Betreibungen und Verlustscheine wurden der Schuldnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Konkursamts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zu den Kosten gehören auch die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung. Bei einer Tilgung oder Hinterlegung nach der Konkurseröffnung umfassen die Kosten zudem die Kosten des Konkursamts (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.2; Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 172 SchKG N 11 und Art. 174 SchKG N 21c).
2.2 Die Schuldnerin kann auch geltend machen, sie habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt (Emmel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 12 SchKG N 8). In diesem Fall muss sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt (AGE BEZ.2019.27 vom 23. Mai 2019 E. 3, mit Hinweisen). Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung aber voraus, dass die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt hat. Der Urkundenbeweis ist nur dann entbehrlich, wenn die Gläubigerin die Tilgung vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (vgl. AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.2, BEZ.2021.63 vom 20. Oktober 2021 E. 2).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, dass sie den «geforderten Betrag» am 27. Mai 2024 per Banküberweisung beglichen habe. Sie habe die Zahlungsbestätigung vor dem vorinstanzlichen Verhandlungsbeginn am 27. Mai 2024 um 14.51 Uhr Herrn [...] zugestellt. Die telefonische Nachfrage bei Herrn [...], ob die Schuldnerin die Bestätigung persönlich an der Verhandlung vorlegen müsse, habe dieser verneint. Die Schuldnerin habe die Auskunft erhalten, dass eine Bestätigung per E-Mail ausreiche und sie nicht an der Verhandlung erscheinen müsse. Auf Nachfrage beim Betreibungsamt, Herrn [...], habe die Schuldnerin die Auskunft erhalten, dass der Betrag von CHF 16'500.– am 27. Mai 2024 um 14.43 Uhr auf dem Konto der Bank_A gutgeschrieben worden sei. Mit ihrer Beschwerde reicht die Schuldnerin einen Auszug der Bank_B vom 27. Mai 2024 ein, in welchem eine Zahlung von einem Konto der Schuldnerin an das «Gericht des Kantons Basel-Stadt» bei der Bank_A mit Ausführungsdatum vom 27. Mai 2024 (Erfassung des Auftrags um 13.42 Uhr, Verarbeitung des Auftrags um 14.01 Uhr) vermerkt ist. Weiter reicht die Schuldnerin eine Quittung des Betreibungsamts vom 30. Mai 2024 ein, aus welcher hervorgeht, dass die Schuldnerin die Kosten für die Betreibung von CHF 15'843.45 sowie zusätzliche Gebühren von CHF 700.– für das Konkursamt in zwei Schritten bezahlt hat: Zahlung von CHF 16'500.– mit Valutadatum vom 27. Mai 2024 und CHF 43.45 mit Valutadatum vom 30. Mai 2024. Schliesslich reicht die Schuldnerin eine provisorische Abrechnung des Betreibungsamts vom 30. Mai 2024 ein, in welchem der Forderungsbetrag von CHF 14'124.25, Zinsen von CHF 1'089.55, Betreibungskosten von 200.85 und Rechtsöffnungskosten von CHF 350.– angegeben sind.
3.2 Die Schuldnerin hat damit durch Urkunden bewiesen, dass sie mit den CHF 16'500.– eine Zahlung mit Valutadatum vom 27. Mai 2024 in Auftrag gegeben hat, welche die der Konkursandrohung zu Grunde liegende Forderung von CHF 15'843.45 inklusive Zinsen und (bis zu diesem Zeitpunkt anfallenden) Kosten sowie Inkasso-Kosten übersteigt. Mit der Zahlung an das Betreibungsamt wurde diese Forderung getilgt (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 73 III 69 und 127 III 182 E. 2.b). Die Betreibung erlischt unmittelbar mit dem Eingang des gesamten Forderungsbetrags samt Zinsen und Kosten (127 III 182 E. 2.b; BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.2).
3.3 Gemäss Dispositiv des angefochtenen Entscheids wurde der Konkurs über die Schuldnerin am 27. Mai 2024 um 16.07 Uhr eröffnet. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Schuldnerin den Nachweis erbringen konnte, dass ihre Zahlung vor der Konkurseröffnung erfolgt und die Beschwerde damit ohne weiteres gutzuheissen ist (vgl. E. 2.2 oben), oder ob die Zahlung erst nach der Konkurseröffnung erfolgt und die Gutheissung der Beschwerde zusätzlich von der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin abhängig ist (vgl. E. 2.1 oben).
Das Appellationsgericht hat sich im Verfahren BEZ.2023.40 vertieft mit der Frage auseinandergesetzt, in welchem Zeitpunkt bei einer bargeldlosen Überweisung die Schuld im Sinn von Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG getilgt ist und unter welchen Voraussetzungen der von diesen Bestimmungen dafür geforderte Urkundenbeweis erbracht ist. Gestützt auf eine Analyse der bundesgerichtlichen und der kantonalen Rechtsprechung sowie verschiedener Lehrmeinungen kam das Appellationsgericht zum Schluss, dass die Erfüllungswirkung bei bargeldloser Überweisung im Zeitpunkt der Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem Konto der Gläubigerin eintritt und die Belastung des Kontos der Schuldnerin bei Überweisungen von der Art der damals zu beurteilenden Überweisung von CHF 11'000.– nach den Regeln des Obligationenrechts für den Eintritt der Erfüllungswirkung nicht genügt (AGE BEZ.2023.40 vom 15. Juni 2024 E. 3.3.3; vgl. ferner etwa auch: BGE 124 III 112 E. 2a, 119 II 232 E. 2; Emmel, a.a.O., Art. 12 SchKG N 14; Weber/Emmenegger, in: Berner Kommentar, 2. Auflage, 2020, Art. 104 OR N 47). Es liegen keine Gründe dafür vor, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Da die wirksame Zahlung zum Untergang der Betreibung führt, kann diese Rechtsfolge nur angenommen werden, wenn die Schuldnerin die Zahlung nicht mehr rückgängig machen kann und wenn der Zahlungseingang für die Gläubigerin resp. das Betreibungsamt feststeht und erkennbar ist.
Die Schuldnerin kann vorliegend mit entsprechenden Belegen zwar beweisen, dass die fragliche Überweisung der Bank_B an die Bank_A vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung ausgeführt wurde. Mit diesem Nachweis der Zahlungsauslösung kommt die Schuldnerin aber dem Nachweis der wirksamen Zahlung nicht nach. Relevant ist gemäss den obigen Ausführungen die Gutschrift bei der Gläubigerin bzw. beim Betreibungsamt. Das Betreibungsamt teilte dem Gericht auf entsprechende Nachfrage am 13. Juni 2024 mit, dass die tagsüber eingehenden Zahlungen bei der Bank_A als Sammelgutschrift abends auf dem Konto gutgeschrieben würden. Die Zahlung der Schuldnerin sei für das Betreibungsamt daher zwar um 15.04 Uhr ersichtlich gewesen, als Sammelgutschrift jedoch erst abends um 19.41 Uhr auf dem Konto verbucht worden. Es erfolgt bei der Bearbeitung des Zahlungseingangs demnach eine Avisierung der Gläubigerin, welche somit bereits vor der Sammelgutschrift auf dem Konto über den Zahlungseingang informiert ist. Im vorliegenden Fall ist somit erstellt, dass der Zahlungseingang bei der Bank_A und die Information über diesen Eingang an das Betreibungsamt bereits um 15.04 Uhr erfolgt sind. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Zahlungsvorgang von der Schuldnerin nicht mehr gestoppt bzw. rückgängig gemacht werden und das Betreibungsamt war bereits über den Zahlungseingang informiert oder hatte zumindest Zugriff zu den Informationen über den Zahlungseingang. Dass die Gutschrift auf dem Konto des Betreibungsamts im Rahmen einer Sammelgutschrift erst um 19.41 Uhr erfolgt ist, basiert gemäss Auskunft des Betreibungsamts auf einer Vereinbarung zwischen dem Betreibungsamt und der Bank_A bzw. auf einer entsprechenden «Einstellung» der Bankbeziehung. Es wäre stossend, wenn diese Vereinbarung bzw. Einstellung, auf welche die Schuldnerin keinerlei Einfluss und von der sie auch keine Kenntnis hat, zu ihren Lasten geht resp. als relevant für die Bestimmung des Zeitpunkts der erfolgten Zahlung gewertet würde. Es ist unter diesen Umständen vielmehr von einer im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Zahlungseingangs beim Betreibungsamt wirksamen Zahlung der Schuldnerin an das Betreibungsamt auszugehen. Die Zahlung der Schuldnerin erfolgte um 15.04 Uhr und damit rund eine Stunde vor der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht. Damit liegt ein Konkurshinderungsgrund vor und das Zivilgericht hätte den Konkurs nicht eröffnet, wenn es von der Zahlung in Kenntnis gesetzt worden und ihm die Tilgung der Schuld mit Urkunden belegt worden wäre. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Konkursentscheids sind somit erfüllt, ohne dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin weiter geprüft werden muss (vgl. E. 2.2 oben). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Konkursentscheid vom 27. Mai 2024 wird aufgehoben.
4.
Das Konkursgericht hat zwar die konkurshindernden Tatsachen von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 255 lit. a ZPO). Dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (BGer 5A_517/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 5.3.2 und 5.3.3 und 5A_571/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2; vgl. auch Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 255 N 1; Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294). Auch das Betreibungsamt ist nicht gehalten, das Konkursgericht von sich aus über den Zahlungseingang zu informieren. Dies ist Sache der Parteien (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.2; Walther, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht des Jahres 2019, ZBJV 157/2021 S. 227 ff., 229). Es wäre demnach Aufgabe der Schuldnerin gewesen, dem Zivilgericht darzulegen und durch Urkunden zu beweisen, dass sie die Konkursforderung bereits vor der Konkursverhandlung bezahlt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Das Zivilgericht war nicht gehalten, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und nach konkurshindernden Tatsachen – wie der Bezahlung der in Konkursbetreibung gesetzten Forderung – zu forschen. Wenn eine Schuldnerin die Forderung vor der Konkurseröffnung bezahlt, dies aber dem Zivilgericht nicht mitteilt, sind sowohl der Konkursentscheid als auch das Beschwerdeverfahren durch die Schuldnerin verursacht, weshalb es angebracht ist, ihr die entsprechenden Kosten aufzuerlegen (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1).
Die Schuldnerin macht zwar geltend, dass sie Herrn [...] die Zahlungsbestätigung per E-Mail eingereicht habe und dass Herr [...] die telefonische Auskunft erteilt habe, dass die Bestätigung per E-Mail ausreiche. Die entsprechende E-Mail wurde von der Schuldnerin ihrer Beschwerde nicht beigelegt. Diese bzw. der Kontoauszug der Bank_B befindet sich allerdings bei den Vorakten. Mit dieser E-Mail resp. den Anlagen hat die Schuldnerin dem Zivilgericht aber nur den Zahlungsauftrag der Bank der Schuldnerin angezeigt und eben nicht den Eingang auf dem Konto der Gläubigerin bzw. des Betreibungsamts. Angesichts der dargestellten Rechtsprechung des Appellationsgerichts (vgl. E. 3.3 oben) erscheint die von der Schuldnerin behauptete telefonische Auskunft eines Mitarbeitenden des Zivilgerichts, wonach eine Mitteilung per E-Mail über den (blossen) Zahlungsausgang bei der Bank der Schuldnerin dazu ausreichen soll, eine Konkurseröffnung zu verhindern, nicht glaubhaft. Eine solche Auskunft ist somit nicht erstellt. Die Schuldnerin hat mit der Einzahlung des Betrags kurz vor der Verhandlung bewirkt, dass das Zivilgericht mangels Nachweis des Zahlungseingangs beim Betreibungsamt resp. bei der Gläubigerin gezwungen war, den Konkurs über die Schuldnerin zu eröffnen. Die Schuldnerin hat somit diesen Entscheid und auch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht. Sie hat daher trotz Gutheissung der Beschwerde die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 GebV SchKG).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2024 ([...]) aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.