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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.08.2024 BEZ.2023.36 (AG.2024.453)

2. August 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,335 Wörter·~22 min·4

Zusammenfassung

Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2023.36

ENTSCHEID

vom 2. August 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____, Rechtsanwältin,                                               Beschwerdeführerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 3. Januar 2023

betreffend Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 3. Januar 2023 verpflichtete das Zivilgericht des Kantons Basel- Stadt in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit die B____ AG (Arbeitgeberin und Beklagte), C____ (Arbeitnehmerin und Klägerin) CHF 4'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Februar 2021 zu bezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis mit im Dispositiv umschriebenen Abänderungen zuzustellen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids hatte jede Partei ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen. Der Rechtsvertreterin der im Kostenerlass prozessierenden Klägerin, A____ (Beschwerdeführerin), wurde ein Honorar von CHF 2'925.25 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Art. 123 ZPO blieb vorbehalten. Auf Antrag der Rechtsvertreterin der Klägerin wurde Ziffer 4 des Entscheids betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen schriftlich begründet.

Gegen den begründeten Entscheid erhob die Rechtsvertreterin der Klägerin mit Eingabe vom 11. Mai 2023 beim Appellationsgericht in eigenem Namen Beschwerde. Darin stellt sie die Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 im Kostenpunkt gemäss Ziffer 4 aufzuheben und ihr ein angemessenes Honorar gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO in der Höhe von CHF 18'228.65 zu bezahlen. Eventualiter sei der Entscheid im Kostenpunkt gemäss Ziffer 4 aufzuheben und ihr ein angemessenes Honorar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 % gemäss Honorarreglement Basel-Stadt im Umfang von-CHF 6'658.25 zu bezahlen. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Zivilgericht zu tragen. Das Zivilgericht teilte mit Eingabe vom 16. Juni 2023 mit, dass auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet und im Übrigen auf die Akten verwiesen werde. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Beim angefochtenen Entscheid des Dreiergerichts des Zivilgerichts handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, mit welchem die Klage der Arbeitnehmerin teilweise gutgeheissen wurde. Angefochten ist vorliegend ausschliesslich die Festsetzung der Entschädigung für die Rechtsbeiständin der im Kostenerlass prozessierenden Klägerin, welche die zugesprochene Entschädigung für zu niedrig hält. Nach Lehre und Rechtsprechung hat alleine die unentgeltliche Rechtsbeiständin ein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung ihres Honorars, weshalb auch sie und nicht ihre Mandantin zur Anfechtung legitimiert ist (statt vieler BGer 5A_34/2018 vom 21. März 2018 E. 2 mit weiteren Hinweisen; Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 46 und 48; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 122 N 8; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 974 und 981). Die Beschwerdeführerin hat entsprechend die Beschwerde vorliegend zu Recht in eigenem Namen erhoben.

1.2

1.2.1   Die Bestimmungen über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine Partei, die nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt, finden sich unter Art. 117 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Nach Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit welchen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird, mit Beschwerde anzufechten. Dem Gesetz lässt sich indessen keine explizite Vorschrift entnehmen, innert welcher Frist die unentgeltliche Rechtsvertretung die als zu tief empfundene Entschädigung anzufechten hat. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Demgegenüber sind im summarischen Verfahren ergangene Entscheide sowie prozessleitende Verfügungen innert 10 Tagen anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Das Appellationsgericht hat in einem Fall, in welchem das Zivilgericht das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung zeitgleich mit dem Entscheid in der Hauptsache, aber mit separater Verfügung festgesetzt hatte, die massgebliche Beschwerdefrist mit zehn Tagen angegeben (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 1.2). Im vorliegenden Fall wurde die Entschädigung der Beschwerdeführerin jedoch zusammen mit dem Entscheid in der Sache selbst festgesetzt, für welche eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen genannt wurde. Mit ihrer Eingabe vom 10. Januar 2023 verlangte die Beschwerdeführerin allerdings die für die Anfechtung eines Entscheids notwendige schriftliche Begründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) ausdrücklich nur mit Bezug auf die Festsetzung ihrer Entschädigung und erklärte im Übrigen den Verzicht ihrer Mandantin auf eine schriftliche Begründung des Entscheids in der Sache. Ob unter diesen besonderen Umständen analog zur vorgenannten Praxis des Appellationsgerichts eine Beschwerdefrist von zehn Tagen gilt, kann offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

1.2.2   Selbst wenn man vorliegend von einer Beschwerdefrist von zehn Tagen ausgehen würde, könnte die Beschwerdeführerin sich darauf berufen, dass der angefochtene Entscheid in der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von dreissig Tagen genannt hat. Nach konstanter Rechtsprechung kann eine Partei dann den auf einer falschen Rechtsmittelbelehrung beruhenden Vertrauensschutz beanspruchen, wenn sie die Unrichtigkeit auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hat erkennen können. Dabei vermag nur grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Anwältin eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Von einer Rechtsanwältin wird jedoch erwartet, dass sie eine Grobkontrolle der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen vornimmt, wobei sie nicht auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen muss. Ergibt sich jedoch die Fehlerhaftigkeit schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, so wird die Sorgfaltswidrigkeit der Anwältin als grob angesehen und es besteht mithin kein Vertrauensschutz (statt vieler BGE 138 I 49 E. 8.3.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_350/2021 vom 17. Mai 2021 E. 5). Im Zusammenhang mit der hier interessierenden Frage nach der massgeblichen Beschwerdefrist in Fällen, in welchen die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zusammen mit dem Entscheid in der Sache gefällt worden ist, ist das Bundesgericht vor dem Hintergrund, dass die Antwort auf diese Frage sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, zum Schluss gekommen, dass man der Rechtsbeiständin nicht vorwerfen könne, sie hätte mit einer einfachen Konsultation des Gesetzes ("simple lecture des textes") die richtige Rechtsmittelfrist bestimmen können (BGer 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2 f.). Mangels einer genügend klaren gesetzlichen Grundlage (vorstehend E. 1.2.1) kann sich die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall darauf berufen, dass der angefochtene Entschädigungsentscheid eine dreissigtägige Beschwerdefrist angeführt hat, deren Unrichtigkeit sie nicht mittels einer simplen Gesetzeslektüre habe erkennen können.

Offen bleiben kann ebenso die Frage, ob diese dreissigtägige Frist vorliegend gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO vom 2. bis und mit 16. April 2023 stillgestanden hat oder ob diese Bestimmung aufgrund der summarischen Natur des Gesuchsverfahrens über die unentgeltliche Rechtspflege nicht zur Anwendung gelangt (Art. 145 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 ZPO). Im letzteren Fall hätte das Zivilgericht in der Rechtsmittelbelehrung darauf hinweisen müssen, dass es über Ostern keine Gerichtsferien gibt (Art. 145 Abs. 3 ZPO), was jedoch unterblieben ist. Da der betreffende Hinweis konstitutive Voraussetzung dafür ist, dass die Gerichtsferien in Summarverfahren gelten, zieht ein unterlassener Hinweis den Stillstand nach sich. Hierfür ist nicht erforderlich, dass die betroffene Partei sich nach der einschlägigen Rechtsprechung zur fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen auf ihren Vertrauensschutz berufen kann (BGE 139 III 78 E. 5.4). Die Beschwerdeführerin kann sich, obschon Anwältin, infolgedessen darauf berufen, dass ein Hinweis auf den Ausschluss des Fristenstillstands gefehlt hat, womit die Beschwerdefrist vom 2. bis und mit 16. April 2023 stillgestanden hat. Nachdem die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids ihr am 29. März 2023 zugestellt worden war, ist die Beschwerde vom 11. Mai 2023 rechtzeitig erhoben worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3      Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin reicht als Beilagen zu ihrer Beschwerde 23 Beilagen ein, wobei sie nicht angibt, ob oder in welchen Fällen es sich um Beweismittel handelt, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden. Soweit es sich um bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel handelt, ist deren erneute Einreichung unbeachtlich. Soweit es sich um neue Beweismittel handelt, ist deren Berücksichtigung gemäss der genannten Bestimmung ausgeschlossen.

2.

Das Zivilgericht führte in der Begründung des angefochtenen Entscheids zum Honorar der Beschwerdeführerin aus, dass die Klägerin mit ihrer Klage vom 27. September 2021 teilklageweise CHF 8'800.– als Lohn und CHF 15'400.– als Rechtsverletzungsbusse sowie die Abänderung des Arbeitszeugnisses geltend gemacht habe. Praxisgemäss werde für die letztere Forderung von den Gerichten als Streitwert ein Bruttomonatsgehalt, im vorliegenden Fall entsprechend CHF 4'400.– eingesetzt. Daraus ergebe sich grundsätzlich ein Streitwert von total CHF 28’600.–. Die Klägerin obsiege bei den Lohnforderungen mit CHF 4'400.– und ebenso mit dem Antrag auf Abänderung des Arbeitszeugnisses. Abgewiesen worden seien indessen ein zusätzlicher Monatslohn sowie die Rechtsverletzungsbusse.

Nach Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO könne dann, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen worden sei und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig gewesen sei, vom Grundsatz der Verteilung der Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 ZPO) abgewichen werden. In Anwendung dieser Ausnahmebestimmung ging das Zivilgericht von einem hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen der Klägerin aus. Die Klägerin obsiege mit der Hälfte der geforderten Löhne sowie der Abänderung des Arbeitszeugnisses. Sie unterliege jedoch mit der im freien Ermessen des Gerichts stehenden Rechtsverletzungsbusse, welche sie selber mit 3.5 Monatslöhnen eingeklagt habe.

Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO sehe vor, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin bei deren (teilweisem) Unterliegen vom Kanton angemessen zu entschädigen sei. Auszugehen sei immer vom streitwertabhängigen Honorar. Dieses berechne sich folgendermassen: § 5 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, [HoR, SG 291.400]) sehe im ordentlichen und vereinfachten Verfahren bei einem Streitwert zwischen CHF 10'000.– und CHF 30'000.– ein Grundhonorar zwischen CHF 2'000.– und CHF 3'000.– vor. In casu sei folglich von einem Grundhonorar von CHF 2'930.– auszugehen. Hinzu kämen gemäss § 8 HoR noch Zuschläge In Höhe von 50 % bei Anordnung eines Schriftenwechsels im vereinfachten Verfahren und 30 % bei Teilnahme an einer vorgängigen Schlichtungsverhandlung (§ 8 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 resp. lit. d Ziff. 1 HoR). Würden noch die pauschalisierten Auslagen gemäss § 23 Abs. 1 HoR in Höhe von CHF 158.20 und die Mehrwertsteuer nach § 24 Abs. 1 HoR von 7,7 % hinzugezählt, resultiere ein streitwertabhängiges Honorar von CHF 5'850.50. Der Rechtsvertreterin der Klägerin stehe davon ein Honorar inklusive Auslagen und MWST von 7,7 % in der Höhe von CHF 2'925.25 zu. Dieses sei ihr von der Gerichtskasse auszuweisen. Art. 123 ZPO bleibe vorbehalten. Im Übrigen gelte auch im vorliegenden Verfahren, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreie (Art. 118 Abs. 3 ZPO).

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin macht bezüglich ihres Hauptbegehrens nach einer Entschädigung in der Höhe von CHF 18'228.65 geltend, dass das zugesprochene Honorar von CHF 2'925.25 keine angemessene Entschädigung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO darstelle. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse dem amtlichen Anwalt eine Entschädigung im schweizerischen Durchschnitt von CHF 180.–/h zustehen, damit sie vor der Verfassung standhalte. Angesichts des von ihr bzw. ihrer Vorgängerin sowie weiteren Mitarbeitern vorliegend erbrachten Aufwands von 88,2 Stunden resultiere ein Stundenansatz von CHF 33.77, was in einem Widerspruch zu dem vom Bundesgericht festgelegten Mindeststundenansatz von CHF 180.– stehe (Beschwerde, Rz 17 ff.). Angesichts der Tarifhoheit der Kantone im Bereich der unentgeltlichen Verbeiständung erscheint es angezeigt, vorab zu prüfen, ob die zugesprochene Entschädigung, was die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Eventualbegehren nach einem Honorar von CHF 6'658.25 ebenfalls bestreitet (dazu Beschwerde, Rz 39 ff.), überhaupt im Einklang mit den Grundsätzen für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Honorarreglement steht.

3.2

3.2.1   Nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird im Falle des Unterliegens der unentgeltlich prozessführenden Partei die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen entschädigt. Die Festlegung der Angemessenheit ist Sache der Kantone, denen Tarifhoheit zukommt (Art. 96 ZPO; vgl. Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 122 ZPO N 4 f.). Art. 122 ZPO verlangt lediglich, dass die Entschädigung angemessen ist. Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere die Art, die Wichtigkeit sowie die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Streitsache, der Zeitaufwand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, die Qualität ihrer Arbeit sowie die von ihr übernommene Verantwortung und das von ihr erzielte Resultat zu berücksichtigen. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig und verhältnismässig ist. Dass der Aufwand zur Wahrung der Rechte bloss vertretbar erscheint, genügt nicht (vgl. BGer 5A_868/2016 vom 28. Juni 2017 E. 3.4 und 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.1). Die Bemühungen müssen geeignet sein, die prozessuale Situation der Partei unmittelbar und substanziell zu verbessern (BGer 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 3.3.2; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 556). Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Aufwands orientiert sich die Praxis am Massstab einer erfahrenen Rechtsanwältin, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von Anfang an zielgerichtet ihr Mandat führt und sich auf die zur Wahrung der Interessen ihres Mandanten notwendigen Massnahmen beschränkt. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist verpflichtet, die Partei darauf aufmerksam zu machen, dass die unentgeltliche Verbeiständung nur die Kosten der objektiv notwendigen Vorkehren umfasst (vgl. zum Ganzen auch AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1).

3.2.2   Im Kanton Basel-Stadt richtet sich das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) nach der Honorar-ordnung. Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt werden. Im Einklang mit diesen gesetzlichen Vorgaben sieht § 20 Abs. 1 HoR vor, dass sich das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 2-10 und 12 HoR richtet. Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Ansatzes gekürzt werden. Gemäss § 2 Abs. 1 HoR bemisst sich das Honorar nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für die Parteien und der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Diese Grundsätze sind nach Abs. 2 dieser Bestimmung auch massgebend, soweit das Honorarreglement für die Bemessung des Honorars Mindest- und Höchstsätze vorsieht. In vermögensrechtlichen Zivilsachen besteht das Honorar aus dem Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen (§ 3 Abs. 1 HoR). Im ordentlichen Verfahren und im vereinfachten Verfahren bewegt sich das Grundhonorar bei einem Streitwert zwischen CHF 10'000.– bis CHF 30'000.– zwischen CHF 2'000.– und CHF 3'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Dieses Grundhonorar deckt im vereinfachten Verfahren den Aufwand für die Klage (mit oder ohne Begründung) bzw. eine allfällige Stellungnahme der beklagten Partei und eine Verhandlung (§ 8 Abs. 1 HoR). Gemäss § 8 Abs. 2 können unter anderem Zuschläge von bis zu 50 % gemacht werden bei Anordnung eines Schriftenwechsels beim vereinfachten Verfahren (lit. c Ziff. 1) und bis zu 30 % für die Teilnahme an einem vorgängigen Schlichtungsverfahren (lit. d Ziff. 1).

3.2.3   Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Beschwerdeführerin (auch) eine Honorarnote gestützt auf das Honorarreglement ein. Bei dieser ist sie von einem Grundhonorar von CHF 3'000.– und von je 30 % für die Teilnahme am vorgängigen Schlichtungsverfahren und von 50 % für die Anordnung des Schriftenwechsels ausgegangen. Hinzugerechnet hat sie eine Reiseentschädigung von CHF 120.– und eine Auslagenpauschale von 3 %. Das Zivilgericht ist im angefochtenen Entscheid dieser Honorarnote im Wesentlichen gefolgt. Es hat das Grundhonorar lediglich interpoliert auf CHF 2'930.– festgelegt, was von der Beschwerdeführerin bei ihrem Eventualantrag auf Zusprechung einer Entschädigung auf Basis des Honorarreglements nicht beanstandet wird (vgl. Beschwerde, Rz 42). Somit kann diese Festlegung des Grundhonorars gemäss dem Honorarreglement als anerkannt angesehen werden. Die Beschwerdeführerin rügt indessen, dass das Zivilgericht nach Hinzurechnung der beiden genannten Zuschläge von 50 bzw. 30 % sowie der pauschalisierten Auslagen sowie der Mehrwertsteuer, was ein Gesamthonorar von CHF 5'850.50 ergab, ihre Entschädigung ohne rechtliche Grundlage um die Hälfte auf CHF 2'925.25 gekürzt habe (Beschwerde, Rz 55).

Die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 106 ff. ZPO. Sie geschieht grundsätzlich entsprechend dem Ausgang des Gerichtsverfahrens (Art. 106 ZPO). Die Kostenverteilungvorschriften gelten auch, wenn eine Partei oder sogar beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Emmel, a.a.O., Art. 122 ZPO N 1). Falls die Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege im Prozess ganz oder teilweise unterliegt, gehen die Gerichtskosten im Umfang, wie sie dieser Partei aufzuerlegen wären, zu Lasten des Gemeinwesens (Artl. 122 Abs. 1 lit. b ZPO), im vorliegenden Falles des Zivilgerichts. Gleiches gilt, wenn die Prozesskosten nach freiem Ermessen gemäss Art. 107 ZPO verteilt werden und dabei durch die Parteien mit unentgeltlicher Rechtspflege zu übernehmen wären (Emmel, a.a.O., Art. 122 ZPO N 2). Im vorliegenden Fall ist das Zivilgericht in Anwendung von Art. 106 und 107 Abs. 1 lit. a ZPO von einem hälftigen Obsiegen und somit auch von einem hälftigen Unterliegen der Klägerin ausgegangen (Zivilgerichtsentscheid, E. V). Das Zivilgericht hat diesem so angenommenen hälftigen Obsiegen/Unterliegen bei der Kostenverteilung insofern Rechnung getragen, als es beiden Parteien die Tragung der eigenen Parteikosten auferlegt hat. Es hat somit nicht angeordnet, dass jede Partei der anderen eine hälftige Parteientschädigung zu leisten hat. Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts hatte die Klägerin somit die eigenen Parteivertretungskosten vollumfänglich zu tragen und sie erhielt keine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten zugesprochen. Umgekehrt wurde sie gemäss Entscheiddisposititv auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenseite verpflichtet. Obwohl die in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Klägerin somit die eigenen Rechtsvertretungskosten gemäss dem angefochtenen Entscheid vollumfänglich zu tragen hatte, wurde ihr aus der Gerichtskasse nur die Hälfte des im angefochtenen Entscheid festgesetzten streitwertabhängigen Honorars als Entschädigung ausbezahlt. Die – notabene unbegründet gebliebene – hälftige Kürzung der zugesprochenen Entschädigung (ohne Statuierung eines Parteientschädigungsanspruchs gegen die Beklagte im Umfang der anderen Hälfte) ist indessen mit Art. 122 Abs. 1 ZPO nicht vereinbar. Das Gemeinwesen ist verpflichtet, die amtlich bestellte Rechtsbeiständin soweit zu entschädigen, wie die Gegenpartei die Anwaltskosten der unentgeltlich prozessierenden Partei nicht zu übernehmen hat. Nach Lehre und Rechtsprechung gilt dies nicht nur bei vollständigem Unterliegen, sondern auch bei Wettschlagung der Parteikosten (BGE 145 III 433 E. 2.3 [= Praxis 2020 Nr. 23] mit weiteren Hinweisen; Emmel, a.a.O., Art. 122 ZPO N 4; Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 122 N 83; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 648). Nachdem die Beklagte im Verfahren vor Zivilgericht nicht zu einer (gekürzten) Parteientschädigung an die Klägerin verurteilt wurde, hätte das Zivilgericht deren Rechtsbeiständin eine volle Entschädigung aus der Gerichtskasse zusprechen müssen, mithin ein nach Massgabe des Honorarreglements errechnetes streitwertabhängiges Honorar von CHF 5'274.– (Grundhonorar: CHF 2'930.– + 50 % Zuschlag [Schriftenwechsel]: CHF 1'465.– + 30 % Zuschlag [Schlichtungsverhandlung]: CHF 879.–) zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Es ist nachfolgend zu prüfen, inwiefern dieses Honorar einer angemessenen Entschädigung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO entspricht, was die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren auf eine Entschädigung in der Höhe von CHF 18'228.65 bestreitet.

3.3

3.3.1   Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass mit diesem gemäss Honorarreglement berechneten Honorar keine angemessene Entschädigung erzielt werde. Die Entschädigung sei angesichts des tatsächlich angefallenen Aufwands zu gering (Beschwerde, Rz 26 ff.). Das Honorarreglement des Kantons Basel-Stadt sieht für die Honorarberechnung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten Mindest- und Höchstsätze vor (oben E. 3.2.2). Pauschalisierte Entschädigungen sind sowohl für die Festlegung der Parteienschädigung als auch für die unengeltliche Verbeiständung zulässig, sofern eine Mehr- bzw. Mindervergütung für besonders aufwändige bzw. einfache Fälle möglich bleibt (vgl. grundlegend dazu AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.2; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 571; vgl. Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 18). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und 141 I 124 E. 4.3). Pauschalen sind nur dann unzulässig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin geleisteten Diensten stehen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 571; vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und 141 I 124 E. 4.3). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen ist von einer Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls auszugehen. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des gerichtlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet das Gericht davon, die einzelnen Positionen der eingereichten Kostennote zu beurteilen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f.; vgl. BGE 141 I 124 E. 4.5; BGer 5A_576/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2). Die in mehreren nicht amtlich publizierten Bundesgerichtsurteilen vertretene Auffassung, das pauschalisierende Vorgehen setze voraus, dass der Mindestansatz von CHF 180.– auch im Fall der Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten werde (BGer 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4, 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 und 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3), hat das Bundesgericht in einem neueren amtlich publizierten Urteil explizit verworfen und festgehalten, das pauschalisierende Vorgehen setze nicht eine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von CHF 180.– voraus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Muss sich die im konkreten Fall geschuldete Entschädigung an einem Pauschalbetrag messen, so steht mit dieser Pauschale auch fest, welcher Aufwand für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als entschädigungspflichtig erachtet wird (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 122 ZPO N 7). Wenn mit Blick auf den in der Gebührenordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, obliegt es der unentgeltlichen Rechtsbeiständin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung ihres Mandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen ist. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Kostennote ist hierfür nicht ausreichend (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer 5A_576/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2 und 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin muss vielmehr aufzeigen, weshalb das von ihr übernommene Mandat kein Standardfall ist (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1).

3.3.2   Im vorliegenden Fall reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren unkommentiert eine Honorarrechnung gemäss Honorarreglement mit einem Gesamthonorar von CHF 5'520.– (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer) ein. Diesem lagen, wie bereits ausgeführt (E. 3.2.3), ein Grundhonorar und Zuschläge für den Schriftenwechsel und die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zu Grunde. Die Beschwerdeführerin verzichtete sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in ihrer Beschwerde auf die Geltendmachung von Zuschlägen gemäss § 8 Abs. 2 lit. b HoR. Dieser Bestimmung zufolge können Zuschläge zum Grundhonorar von bis zu 100 % gemacht werden, bei Prozessen mit überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht (z.B. weitläufige oder schwierige Instruktion, komplizierte Abrechnungen, Buchführung, fremdsprachige Korrespondenz, sofern der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt). Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, dass die Vor-aussetzungen für die Gewährung von solchen Zuschlägen erfüllt seien und dementsprechend in ihrer eigenen Honorarnote auch nicht solche Zuschläge eingesetzt. An der fehlenden Geltendmachung solcher Zuschläge ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren unkommentiert eine zweite Honorarrechnung einreichte, in welcher sie basierend auf einer Stundenabrechnung auf eine Honorarforderung in der Höhe von CHF 17'533.36 (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer) kam. Wenn die Beschwerdeführerin hätte geltend machen wollen, dass der (geltend gemachte) Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt, weil der Prozess im Vergleich zu anderen durchschnittlichen Fällen mit einem Streitwert dieser Grössenordnung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht komplizierter und daher aufwändiger gewesen sein soll, hätte sie dies substantiiert darlegen müssen. Lediglich eine Stundenabrechnung vorzulegen, reicht hierfür nicht aus, da lediglich die notwendigen Aufwendungen entschädigt werden, die darüber hinaus auch verhältnismässig sind (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 559). Auch in der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, dass im vorliegenden Fall sich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen gestellt hätten, welche über die bei einem Verfahren mit einem solchen Streitwert üblicherweise zu behandelnde Komplexität hinausgehen würden. Sie macht zwar geltend, dass die Kommunikation mit der Mandantin aufgrund derer beschränkten Deutschkenntnisse aufwändig gewesen sei. Zudem sei diese im schweizerischen Recht unkundig gewesen. Dass Klienten über die Rechtslage von den Anwältinnen und Anwälten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist, aufgeklärt werden müssen, gehört zu den ordentlichen Aufgaben in jedem Verfahren und ist nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen. Es ist auch nicht als aussergewöhnlich zu qualifizieren, dass dabei auch kommunikative Schwierigkeiten gemeistert werden müssen. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Aufwands orientiert sich die Praxis am Massstab einer erfahrenen Rechtsanwältin, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von Anfang an zielgerichtet ihr Mandat führt und sich auf die zur Wahrung der Interessen ihrer Mandantin notwendigen Massnahmen beschränkt (oben E. 3.2.1; AGE ZB.2023.4 vom 31. Mai 2023 E. 3.2 mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Honorarforderung im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung ist ohnehin die Frage zu stellen, ob eine Partei, welche diese Kosten selbst tragen müsste, eine Prozessführung in diesem Aufwand finanzieren würde, zumal auch die Verpflichtung der unentgeltlich verbeiständeten Person zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO im Raum steht. Wenn bei einem wie vorliegend eingeklagten Streitwert von CHF 28'600.– eine Honorarforderung in der Höhe von CHF 20'099.93 (so die im vorinstanzlichen Verfahren als «Variante» eingereichte Honorarnote) bzw. CHF 18'228.65 (so der Hauptantrag in der Beschwerde) geltend gemacht wird, ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz offensichtlich nicht mehr gewahrt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei, welche ihre Parteikosten selbst trägt, eine so kostspielige Mandatsführung gutheissen würde. Da die Beschwerdeführerin vor Zivilgericht auf ihrer Honorarnote keinen Zuschlag gemäss § 8 Abs. 2 lit. b HoR eingesetzt hatte, geschweige denn substantiiert dargetan hatte, dass in der Mandatsführung aussergewöhnlich hoher Aufwand angefallen sei, hatte das Zivilgericht keinen Anlass zu einer systematischen "Kontrollrechnung", sondern durfte sich nach dem Gesagten mit einer pauschalisierenden Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung begnügen.

3.4      Die Beschwerdeführerin hat in der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote eine Reisezeitentschädigung gemäss § 22 Abs. 1 und 2 HoR geltend gemacht, welche vom Zivilgericht jedoch nicht zugesprochen wurde. Mit ihrer Beschwerde hält sie daran fest (Beschwerde, Rz 44 f.). Die Beschwerdeführerin übersieht indessen, dass eine solche Entschädigung gemäss § 22 Abs. 1 HoR nur in den Verfahren gewährt wird, in denen sich das Honorar nach dem Zeitaufwand berechnet. Das ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der der vorliegenden aber eben nicht der Fall (vgl. § 20 Abs. 1 HoR).

Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin im zivilgerichtlichen Verfahren neben dem pauschalisierten Auslagenersatz von 3 % auf dem Honorar (§ 23 Abs. 1 HoR) "Barauslagen" für "Übersetzung D____" in der Höhe von CHF 650.– geltend gemacht, welche vom Zivilgericht indessen nicht vergütet wurden. Auch daran hält sie mit ihrer Beschwerde fest (Beschwerde, Rz 46 ff.). Gemäss § 23 Abs. 1 HoR kann für Telefonate, Porti, Kopien usw. eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in Rechnung gestellt werden. Ausserordentliche Auslagen können separat in Rechnung gestellt werden (§ 23 Abs. 2 HoR). Als entschädigungspflichtige notwendige Auslagen im Sinn von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gelten nach einhelliger Auffassung auch Kosten, die den Parteien für die Übersetzung fremdsprachiger Eingaben und Beweisurkunden anfallen (statt vieler Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 95 N 25 und 31; Ster-chi, Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO N 10b und 11). Die Beschwerdeführerin hat, als sie dem Zivilgericht an der Verhandlung vom 28. November 2022 ihrer Honorarnote einreichte, dieser keine Rechnung der Übersetzerin im eingangs erwähnten Betrag beigelegt. Den an der Verhandlung von der Klägerin eingereichten Whatsapp-Chatnachrichten, welche zwischen den Parteien in ungarischer Sprache geführt worden waren, waren indessen Übersetzungen beigefügt, die namentlich von der genannten Übersetzerin unterzeichnet worden waren. Die geltend gemachten Übersetzungskosten waren damit genügend plausibilisiert, so dass das Zivilgericht die Klägerin bzw. deren Rechtsvertreterin hätte auffordern müssen, diese Kosten zu belegen (vgl. dazu Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 95 N 30). Da es dies nicht getan hat und die Nichtberücksichtigung der Übersetzungskosten auch nicht begründet hat, ist der geltend gemachte Betrag von CHF 650.– der Beschwerdeführerin zu vergüten.

3.5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin für das vor dem Zivilgericht als unentgeltliche Rechtsbeiständin geführte Verfahren ein nach Massgabe des Honorarreglements errechnetes streitwertabhängiges Honorar von CHF 5'274.– (Grundhonorar: CHF 2'930.– + 50 % Zuschlag [Schriftenwechsel]: CHF 1'465.– + 30 % Zuschlag [Schlichtungsverhandlung]: CHF 879.–), zuzüglich eine Auslagenpauschale von CHF 158.20 (3 % von CHF 5'274.–) sowie die Erstattung der Übersetzungskosten von CHF 650.–, total CHF 6'082.20, zusteht. Bezüglich der zu vergütenden Mehrwertsteuer ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Übersetzungskosten in beiden bei Zivilgericht eingereichten Honorarnoten von der Mehrwertsteuererstattung ausgenommen hat. Die Mehrwertsteuer von 7,7 % ist ihr deshalb bloss auf den Betrag von CHF 5'432.20 zu vergüten (= CHF 418.30).

4.

Die Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beschwerdeführerin zu verteilen. Das Zivilgericht hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid ein Honorar von CHF 2'925.25 (einschliesslich Auslagen Mehrwertsteuer) zugesprochen. Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt sie ein Honorar von CHF 18'228.65, was einer Erhöhung ihrer Entschädigung um CHF 15'303.40 entspricht. Erhält die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Entscheid nunmehr für das zivilgerichtliche Verfahren ein Honorar von insgesamt CHF 6'500.50 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) und damit gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid ein Mehr von CHF 3'575.25, obsiegt sie im Umfang von knapp einem Viertel.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 1'300.– (§ 13 Abs. 2 und § 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 254.810]), wovon die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens von drei Vierteln (gerundet) CHF 1'000.– zu tragen hat und im Übrigen zu Lasten des Staates geht. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Höhe ihrer Entschädigung hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens, ohne dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine in eigener Sache prozessierende Anwältin erfüllt sein müssten (Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 49; BGer 6B_439/2012 vom 2. Oktober 2012; AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 7.2). Angesichts des Obsiegens im Umfang von (knapp) einem Viertel und des Streitwerts von rund CHF 18'000.– erscheint eine Parteientschädigung von CHF 500.– als angemessen (vgl. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]), welche der Beschwerdeführerin zu Lasten der Zivilgerichtskasse zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 (GS.2021.42) wie folgt geändert:

            «1.      Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. A____, Rechtsanwältin, wird für die im Kostenerlass prozessierende Klägerin ein Honorar von CHF 6'082.20 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST auf CHF 5'432.20 (= CHF 418.30) aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.»

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von CHF 1'000.–.

Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung von CHF 500.– aus der Zivilgerichtskasse auszurichten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2023.36 — Basel-Stadt Appellationsgericht 02.08.2024 BEZ.2023.36 (AG.2024.453) — Swissrulings