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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.02.2018 BEZ.2017.61 (AG.2018.112)

12. Februar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·986 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Kostenentscheid

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2017.61

ENTSCHEID

vom 12. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 15. November 2017

betreffend Kostenentscheid

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 gelangte A____ an die Schlichtungsbehörde Basel-Stadt und beantragte, dass B____ zur Bezahlung von EUR 630'000.– zuzüglich 4,5 % Jahreszins ab dem 27. Mai 2014 zu verurteilen und jenes Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären sei. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 wies die Schlichtungsbehörde das Kostenerlassgesuch zufolge Aussichtslosigkeit ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 1. November 2017 ab (BEZ.2017.35). In der Folge erklärte A____ mit Eingabe vom 10. November 2017 an die Schlichtungsbehörde, dass sein Schlichtungsgesuch nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zurückgenommen werde. Mit Entscheid vom 15. November 2017 schrieb die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsverfahren zufolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Form einer Abschreibegebühr von CHF 500.–.

Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrag, dass ihm die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Form einer Abschreibegebühr nicht auferlegt werden sollen. Hilfsweise sei er gemäss Art. 123 ZPO zur Zahlung von Kosten in Höhe von CHF 500.– zu verpflichten, sobald er dazu in der Lage sei. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Angefochten ist vorliegend der im Rahmen eines Beschlusses betreffend die Abschreibung eines Schlichtungsverfahrens ergangene Kostenentscheid. Hiergegen steht als Rechtsmittel einzig die Beschwerde nach Art. 319 lit. b in Verbindung mit Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Verfügung. Die vorliegende Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids bzw. seiner Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) erhoben worden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Die Schlichtungsbehörde hat die Auferlegung einer Abschreibegebühr im angefochtenen Entscheid damit begründet, dass die Erklärung des Beschwerdeführers vom 10. November 2017 zivilprozessual als Klagerückzug zu werten sei, was nach Art. 106 Abs. 1 ZPO einem vollständigen Unterliegen des Beschwerdeführers entspreche. Damit habe er grundsätzlich sämtliche Prozesskosten zu tragen. Bezüglich der Höhe der Abschreibegebühr hat die Schlichtungsbehörde auf die basel-städtische Verordnung über die Gerichtsgebühren (GebV) verwiesen, welche für Schlichtungsverfahren eine Gebühr zwischen CHF 100.– bis maximal 30 % der normalen Gebühr des entsprechenden Klageverfahrens vorsehe. Bei Erledigung des Prozesses ohne Urteil könne diese Gebühr gemäss § 6 GebV bis auf einen Viertel ermässigt werden. Unter Berücksichtigung des Streitwerts der Streitsache und des Klagerückzugs noch vor der Schlichtungsverhandlung hat die Schlichtungsbehörde die Gebühr gestützt auf die GebV auf CHF 500.– festgelegt.

2.2      Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass er am 20. Juni 2017 nur ein Gerichtsverfahren unter der Voraussetzung eingeleitet habe, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei es nicht mehr zur Klageerhebung gekommen, so dass ihm auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege selbst sei kostenfrei und berechtige nicht zur Geltendmachung von Verfahrensgebühren.

2.3      Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben werden. Diese Bestimmung bezweckt, der wirtschaftlich schwachen Prozesspartei das Kostenrisiko für das Verfahren um Bewilligung des Kostenerlasses abzunehmen, auch wenn das Gesuch abgewiesen wird. Die Justiz soll den für die Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Justizaufwand unter Vorbehalt bös- oder mutwilliger Gesuche unentgeltlich leisten (Bühler, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 119 N 141). Die Kostenfreiheit gilt indessen nur für das Vor- bzw. Zwischenverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege selbst. Stellt eine Prozesspartei gleichzeitig mit oder nach Einreichung eines Schlichtungsgesuchs oder einer Klage ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ist sie bezüglich der Kosten für das eigentliche Schlichtungs- bzw. Klageverfahrens gleich zu behandeln wie eine Prozesspartei, die kein Gesuch um Gewährung des Kostenerlasses gestellt hat. Anders wäre der Fall nur zu behandeln, wenn um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht wird, bevor eine Streitsache vor der Schlichtungsbehörde bzw. dem Gericht anhängig gemacht wird (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer behauptet mit der Beschwerde zwar, er habe "am 20. Juni 2017 unentgeltliche Rechtshilfe für ein Gerichtsverfahren gegen den Gesuchsbeklagten beantragt unter der Voraussetzung, dass er eine etwaige Klage nur im Wege unentgeltlicher Rechtspflege zu erheben in der Lage sei". Aus seiner Eingabe vom 20. Juni 2017 ergibt sich indessen nicht, dass er sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorgängig zu einem förmlichen Schlichtungs- bzw. Klageverfahren hätte anhängig machen wollen, wie es nach Art. 119 Abs. 1 ZPO möglich ist. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um Kostenerlass am 20. Juni 2017 zusammen mit seinem Schlichtungsgesuch eingereicht. Dass das Kostenerlassgesuch vorab hätte behandelt werden müssen, ist der Eingabe vom 20. Juni 2017 nicht zu entnehmen. Infolgedessen hat der zuständige Verfahrensleiter mit Verfügung vom 22. Juni 2017 zu Recht ein förmliches Schlichtungsverfahren eröffnet und in dessen Rahmen über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden. Hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 sein Schlichtungsgesuch nun zurückgezogen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsbehörde ihm im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen der ZPO und den kantonalen Gebührenvorschriften eine Gebühr für die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens auferlegt hat. Aufgrund des Streitwerts des geltend gemachten Anspruchs und der Komplexität des vorgebrachten Sachverhalts ist die Höhe der Abschreibungsgebühr von CHF 500.– als angemessen zu betrachten. Vom Beschwerdeführer wird zu Recht nicht infrage gestellt, dass die Schlichtungsbehörde die Höhe der Abschreibungsgebühr im Einklang mit den anwendbaren Vorschriften korrekt festgesetzt hat.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Kostenentscheid abzuweisen. Auf die dem Verfahrensausgang entsprechende Kostenauferlegung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) ist ausnahmsweise zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist damit gegenstandslos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 15. November 2017 (SB.2017.510) wird abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.