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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.11.2017 BEZ.2017.56 (AG.2017.776)

22. November 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,429 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Betreibung (BGer-Nr.: 1029/2017 vom 22. Dezember 2017)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2017.56

ENTSCHEID

vom 22. November 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                        Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 25. Oktober 2017

betreffend Betreibung

Sachverhalt

Mit Begehren vom 26. September 2017 setzte der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Appellationsgericht Basel-Stadt, eine Forderung gegen A____ über insgesamt CHF 420.– nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2017 in Betreibung. Gegen den am 4. Oktober 2017 zugestellten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. […]) erhob A____ in der Folge Rechtsvorschlag. Zugleich wandte sie sich mit Beschwerde vom 5. Oktober 2017 an die untere Aufsichtsbehörde und verlangte die Sistierung der Betreibung. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Hiergegen hat A____ am 26. Oktober 2017 (Postaufgabe: 28. Oktober 2017) Beschwerde erhoben mit dem Antrag "auf Rekurs zum Entscheid vom 4. November 2016 der die Unangemessenheit der Betreibung Nr. […] bestätigt". Am 8. und 21. November 2017 sind bei der oberen Aufsichtsbehörde zwei weitere Eingaben der Beschwerdeführerin eingegangen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

1.3      Der angefochtene Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde wurde der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2017 zugestellt. Ihre Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erfolgte am 28. Oktober 2017 (Postaufgabe) und damit rechtzeitig. Ihre ergänzende, vom 5. November 2017 datierende Eingabe wurde am 7. Novem-ber 2017 der Post und damit erst nach Ablauf der 10-tägigen Rechtsmittelfrist übergeben. Ebenso ist die Eingabe vom 19. November 2017 (Postaufgabe: 20. November 2017) verspätet erfolgt. Diese Eingaben sind somit aus dem Recht zu weisen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde vom 5. Oktober 2017 an die untere Aufsichtsbehörde Antrag auf Sistierung der Betreibung Nr. […]gestellt. Die untere Aufsichtsbehörde ist auf diese Beschwerde nicht eingetreten. Mit der hier zu beurteilenden Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde verlangt die Beschwerdeführerin nicht mehr die Sistierung der genannten Betreibung, sondern stellt Antrag "auf Rekurs zum Entscheid vom 4. November 2016 der die Unangemessenheit der Betreibung Nr. […] bestätigt". Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr eine Überprüfung der Angemessenheit der gegen sie eingeleiteten Betreibung verlangt, stellt sie gegenüber dem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ein neues Rechtsbegehren. Da gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren aber neue Anträge ausgeschlossen sind, kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. Auf die Beschwerde kann allerdings auch mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden, wie nachfolgend darzustellen ist.

3.

3.1      Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/ Theiler, ebenda, Art. 311 N 34).

Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

3.2      Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass aus den weitschweifigen Ausführungen in den zahlreichen Eingaben nicht ersichtlich sei, worin eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder –verzö-gerung seitens des Betreibungsamts bestehen solle. Damit erfülle die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde die Voraussetzungen einer Beschwerde im Beschwerdeverfahren nicht. Soweit überhaupt nachvollziehbar sei, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorbringe, handle es sich um materielle Einwände, welche vom Betreibungsamt nicht geprüft werden dürften. Dass die Betreibung nichtig wäre, gehe aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervor (angefochtener Entscheid, E. 3).

In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Sie zeigt nicht einmal im Ansatz, an welchem Mangel der Nichteintretensentscheid denn leiden soll. Ihre Vorbringen beschränken sich, soweit überhaupt verständlich, darauf, die Rechtmässigkeit bestimmter, allerdings längst rechtskräftig festgelegter Steuerforderungen zu bestreiten. Vorliegend ist von der Beschwerde aber ein Betreibungsverfahren betroffen, in welchem der Kanton Basel-Stadt die mit Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom 27. Dezember 2016 (BEZ.2016.59) der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 300.– und eine Busse von CHF 100.– in Betreibung gesetzt hat. Der genannte Beschwerdeentscheid ist unbestrittenermassen rechtskräftig geworden, so dass in keinerlei Hinsicht Zweifel an der Rechtmässigkeit der Betreibung bestehen können. Die Beschwerdeführerin ist schon wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie für die Bestreitung von Steuerschulden nicht den Weg der betreibungsrechtlichen Beschwerde, sondern den öffentlich-rechtlichen Rechtsweg zu beschreiten hat (siehe auch die Verweise auf frühere Entscheide in AGE BEZ.2016.59 vom 27. Dezember 2016, E. 2.2). Unter den gegebenen Umständen ist die untere Aufsichtsbehörde mangels einer minimalen Anforderungen genügenden Begründung zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Da sich die Beschwerde an die obere Aufsichtsbeschwerde in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und es somit an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt, kann auch auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos (Satz 1). Allerdings können in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1'500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Satz 2). Der Beschwerdeführerin ist im Entscheid AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 3, welcher eine Betreibung wegen ausstehender Grundstückgewinnsteuern betraf, bereits die Auferlegung von Kosten für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden angedroht worden, nachdem ihre Beschwerde trotz unmissverständlicher Darlegungen der Vorinstanz zu den Minimalanforderungen einer rechtsgenüg-lichen Beschwerde weder Antrag noch eine rudimentäre Begründung enthalten hatte. Im Einklang mit dieser Ankündigung sah sich das Appellationsgericht im Entscheid AGE BEZ.2015.71 vom 10. Februar 2016 E. 3 veranlasst, der Beschwerdeführerin (zusammen mit den von ihr vertretenen weiteren Beschwerdeführern) die Kosten des Verfahrens von CHF 300.– zu auferlegen, nachdem sie in der selben Sache erneut eine Beschwerde eingereicht hatte, die minimalste Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin die zusätzliche Auferlegung einer Busse angedroht, falls sie in der gleichen Sache in vergleichbar leichtfertiger Weise ein unnötiges Verfahren in Gang setze. Im Entscheid AGE BEZ.2016.59 vom 27. Dezember 2016 E. 3, in welchem es um ein Wiedererwägungsgesuch in der gleichen Betreibung ging, hat es die obere Aufsichtsbehörde als gerechtfertigt angesehen, der Beschwerdeführerin wegen mutwilliger Prozessführung neben den Verfahrenskosten von CHF 300.– erstmals auch eine Busse von CHF 100.– zu auferlegen, wobei sie sich eine Erhöhung der Busse im Wiederholungsfall vorbehielt. Schliesslich hat das Appellationsgericht auch im Entscheid AGE DG.2017.17 vom 29. Juni 2017 E. 4, in welchem es auf ein offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Revi-sionsgesuch in der gleichen Sache nicht eintrat, wegen leichtfertiger Rechtsmitteleinlegung die Verfahrenskosten von CHF 300.– sowie eine Busse von diesmal CHF 300.– auferlegt. Angesichts der wiederholten Erläuterungen der unteren wie auch der oberen Aufsichtsbehörde bezüglich der Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten zu auferlegen, nachdem sie sich offensichtlich keine Mühe gemacht hat, diese Anforderungen in ihrer Eingabe zu beachten.

Die Beschwerdeführerin geht wie in all den erwähnten Verfahren auch mit vorliegender Beschwerde unbeirrt auf untauglichem Weg gegen eine rechtskräftig festgesetzte Steuerforderung vor. Sie hat dabei einen unzulässigen neuen Antrag gestellt, ohne ihre Beschwerde mit einer minimalen Anforderungen genügenden Begründung zu versehen. Sie hat damit leichtfertig ein unnötiges Beschwerdeverfahren eingeleitet, so dass es sich rechtfertigt, ihr neben den Verfahrenskosten eine Busse zu auferlegen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin bereits zum dritten Mal innert Jahresfrist eine Busse wegen leichtfertiger Beschwerdeführung auferlegt wird, ist diese hier mit CHF 500.– festzusetzen. Sollte die Beschwerdeführerin ungeachtet dessen erneut leichtfertig unnötige Beschwerdeverfahren ohne rechtsgültige Anträge und rechtsgenügliche Begründung in die Wege leiten, muss sie die erneute Auferlegung von Bussen gewärtigen. Eine weitere Erhöhung der Busse bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 25. Oktober 2017 (AB.2017.67) wird nicht eingetreten.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

            Der Beschwerdeführerin wird eine Busse von CHF 500.– auferlegt.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

-       Gläubiger

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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