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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.02.2018 BEZ.2017.50 (AG.2018.98)

7. Februar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,241 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Abklärungen betreffend Wohnortwechsel

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2017.50

ENTSCHEID

vom 7. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. September 2017

betreffend Verweisung des Begehrens betreffend Wohnortwechsel ins Eheschutzverfahren etc.

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B____ (Beschwerdegegnerin) sind Parteien des vor dem Zivilgericht geführten Scheidungsverfahrens F.2015.493. Nachdem der Beschwerdeführer für die Durchführung des Scheidungsverfahrens mehrfach zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1‘600.– aufgefordert wurde, stellte die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. September 2017 fest, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert der Nachfrist bis zum 10. Juli 2017 nicht bezahlt habe. Sie gab den Parteien Gelegenheit, innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung Anträge zur Kostenverlegung zu stellen. Schliesslich teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sein Begehren betreffend Wohnortwechsel der Ehefrau im vorliegenden Scheidungsverfahren nicht behandelt werde und sein Antrag nach rechtskräftig erfolgtem Entscheid über sein Scheidungsbegehren im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu behandeln sei.

Mit Eingabe vom 24. September 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Appellationsgericht. Damit beantragt er, es seien Abklärungen beim KJD und der KESB zu veranlassen, damit zeitnah von einer nicht vorbefassten Gerichtsperson darüber entschieden werden könne, ob der Wohnortswechsel dem Wohl seiner Tochter C____ entspreche. Es solle nicht der rechtskräftige Entscheid über sein Scheidungsbegehren abgewartet werden, wie in der Verfügung vom 12. September 2017 vorgesehen. Das Scheidungsverfahren müsse gemäss dieser Verfügung bekanntlich wieder von vorne beginnen. Weiter verlangt er, es sei „zeitnah […] von dieser nicht vorbefassten Gerichtsperson die Höhe meiner Alimentenzahlungen zu überprüfen“. Schliesslich beantragt er den Kostenerlass für das vorliegende Verfahren. Mit Verfügungen vom 27. September und 19. Oktober 2017 hat der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss eingeholt, die Akten der Vorinstanz beigezogen und auf die Einholung von Vernehmlassungen des Zivilgerichts und der Beschwerdegegnerin verzichtet. Mit Eingaben vom 31. Oktober und 8. November 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung der Instruktionsrichterin im Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers. Prozessleitende Verfügungen können gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde angefochten werden (AGE BEZ.2017.41 vom 22. September 2017 E. 1.2, BEZ.2015.75 vom 16. März 2016 E. 1). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers wahrt grundsätzlich die Voraussetzungen hinsichtlich der Form und der Frist (vgl. aber E. 2.3).

1.2     

1.2.1   Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, sofern sie sich nicht zum eigentlichen Verfahrensgegenstand äussert (BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189, 125 V 413 E. 2a S. 415; BGer 5A_405/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3, 5A_365/2011 vom 11. August 2011 E. 3).

1.2.2   Wie aus dem Sachverhalt erhellt, stellte die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. September 2017 fest, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert der Nachfrist bis zum 10. Juli 2017 nicht bezahlt habe. Sie gab den Parteien Gelegenheit, innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung Anträge zur Kostenverlegung zu stellen. Schliesslich teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sein Begehren betreffend Wohnortwechsel der Ehefrau im vorliegenden Scheidungsverfahren nicht behandelt werde und sein Antrag nach rechtskräftig erfolgtem Entscheid über sein Scheidungsbegehren im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu behandeln sei. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Überprüfung seiner Unterhaltspflicht beantragt, bezieht er sich demnach nicht auf den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und mithin den Streitgegenstand des Verfahrens. Auf seinen Antrag, eine nicht vorbefasste Gerichtsperson habe die Höhe seiner Alimentenzahlung zeitnah zu überprüfen, ist daher nicht einzutreten. Eine Neubeurteilung der Unterhaltspflicht ist bei veränderten Verhältnissen beim Zivilgericht zu beantragen.

1.3      Bei der Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sieht das Gesetz als weitere Eintretensvoraussetzung vor, dass durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. statt vieler BGE 138 III 380 E. 6.3 S. 380). Ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für die betroffene Person günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 319 N 14). Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, um den Gang des Prozesses nicht unnötig zu verzögern (vgl. AGE BEZ.2016.24 vom 8. August 2016 E. 2.2.1). Ob vorliegend ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, kann offenbleiben. Mit seiner Beschwerde gegen die instruktionsrichterliche Mitteilung, dass sein Begehren betreffend Wohnortwechsel der Ehefrau im vorliegenden Scheidungsverfahren nicht behandelt werde und sein Antrag nach rechtskräftig erfolgtem Entscheid über sein Scheidungsbegehren im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu behandeln sei, rügt der Beschwerdeführer eine das Kindswohl tangierende Verzögerung des Entscheides in dieser Sache. Im Ergebnis kann seine Beschwerde daher als Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO verstanden werden, für die kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil verlangt wird.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er mit Punkt 4 des angefochtenen Entscheids überhaupt nicht einverstanden sei. Es sei gegen das Kindswohl, diesen Entscheid zu verzögern. Nach Abzug der Alimente bleibe ihm jedoch seit Jahren gerade noch das Existenzminimum. Einer zeitnahen Korrektur dieses Missstandes habe sich die Gerichtspräsidentin immer verweigert.

2.2      Der Beschwerdeführer vermag keine der Instruktionsrichterin vorwerfbare Verzögerung der Beurteilung seines Scheidungsverfahrens darzutun. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Mit Verfügung des Zivilgerichts vom 26. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine letzte Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt und ihm angedroht, dass andernfalls auf das Scheidungsbegehren nicht eingetreten werde. Da der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss nicht fristgerecht einbezahlt hat, durfte das Zivilgericht das Scheidungsverfahren beenden. Die Frage des Wohnsitzwechsels kann aber – wie von der Instruktionsrichterin vorgesehen – nach rechtskräftig erfolgtem Entscheid über sein Scheidungsbegehren im Eheschutzverfahren behandelt werden. Soweit das Scheidungsverfahren erst jetzt hat abgeschlossen werden können, hängt dies nicht zuletzt auch damit zusammen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Rechtsmittel ergriffen hat, welche ein Zuwarten der Instruktionsrichterin verlangten.

2.3      Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nur relevant, soweit sie sich auf eine Rechtsverzögerung beziehen. Ansonsten können die an der Sache vorbeigehenden Ausführungen nicht behandelt werden. Nicht zu beurteilen ist in diesem Verfahren insbesondere die Frage der Wohnsitzverlegung seiner Tochter selber. Der Verweis auf die eingereichten Beilagen ist sowohl formell wie auch inhaltlich unbeachtlich. Es darf auch von einem juristischen Laien erwartet werden, dass er seine Rügen im Beschwerdeverfahren in der hierfür gesetzten gesetzlichen Frist auf den Punkt bringt. Abgesehen davon, dass die unaufgeforderten Eingaben vom 31. Oktober und 8. November 2017 verspätet eingereicht wurden, liegen die darin angeführten Beanstandungen ausserhalb des Streitgegenstands und sind für das vorliegende Verfahren inhaltlich nicht von Relevanz (vgl. E. 1.2).

3.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen hat. Für das vorliegende Verfahren ist ihm die unentgeltliche Prozessführung aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde nicht zu gewähren (Art. 117 lit. b ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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