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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.06.2017 BEZ.2017.19 (AG.2017.424)

28. Juni 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,265 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Abweisung des Kostenerlasses

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2017.19

ENTSCHEID

vom 28. Juni 2017

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 8. Mai 2017

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) stellte mit Schreiben vom 28. März 2017 bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch. Darin verlangte sie, dass die B____ (ab Mai 2017 firmierend als C____ zur Zahlung von CHF 4'976.55 zuzüglich Zins zu 6 % und CHF 750.– als Schadenersatz zu verurteilen sei. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 hat die Schlichtungsbehörde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihr Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 195.–.

Das daraufhin bei der Schlichtungsbehörde eingehende Schreiben vom 24. Mai 2017 wurde von der Schlichterin mit Verfügung vom 29. Mai 2017 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der beigezogenen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 8. Mai 2017, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in dem von ihr eingeleiteten Schlichtungsverfahren abgewiesen worden ist. Gemäss baselstädtischer Praxis ist die Schlichtungsbehörde im Rahmen des vor ihr abzuwickelnden Schlichtungsverfahrens sachlich zuständig zur Beurteilung eines solchen Gesuchs (AGE BE.2011.123 vom 29. Juni 2012 E. 2, in: BJM 2013, S. 43 ff.).

1.2      Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 16. Juli 2015 stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BE.2011.17 vom 18. März 2011 E. 1). Gegen die Verfügung hat die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben, weshalb auf diese einzutreten ist.

1.3      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 hat die Schlichtungsbehörde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da ihr Schlichtungsgesuch aussichtslos sei. Die Beschwerdeführerin würde einen Anspruch auf Auszahlung eines Freizügigkeitsguthaben beim unzuständigen Gericht (Zivilgericht an Stelle des Sozialversicherungsgerichts) und gegenüber der falschen Beklagten (B____ an Stelle der D____) geltend machen. Auch der Schadenersatzanspruch, welchen die Beschwerdeführerin mit ihren Bemühungen um Auszahlung der Freizügigkeitsleistung begründe, sei als aussichtslos zu qualifizieren.

Was die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 24. Mai 2017 dagegen vorbringt, muss zu einem grossen Teil als unverständlich bzw. unsachlich bezeichnet werden. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung begangen, ist aufgrund des oben beschriebenen Zeitablaufs nicht haltbar. Ebenso wenig ist auf die nicht fundierten Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, die Vorinstanz würde "Katz und Maus" mit ihr spielen, habe eine Ehrverletzung begangen und es liege eine Befangenheit vor. Gegenüber den Ausführungen der Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin alleine vor, dass die Gewinnchancen nicht geringer seien, weil das Geld ihr gehöre. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die B____ den Betrag bereits seit Dezember 2016 bezahlen müssen. Darauf basiere auch die Schadenersatzforderung.

2.2      Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet finanzschwachen Personen unentgeltlichen Zugang zu den Gerichten, um ihre Rechte zu wahren. Die ZPO setzt diesen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Gesetzesstufe um (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218) und sieht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; BGer 4A_467/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.1 [in Bezug auf ein Schlichtungsgesuch]). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und dabei insbesondere über die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit) muss zwar mit einer gewissen Genauigkeit erfolgen, darf aber gerade nicht dazu führen, dass der Hauptprozess vorverlagert wird (BGer 5A_842/2011 vom 24. Februar 2012 E. 5.3). Im Schlichtungsverfahren hat das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit entsprechend dem Zweck des Verfahrens, eine gütliche Einigung zu erzielen, in der Regel nur eine eingeschränkte Bedeutung. Aussichtlosigkeit ist daher grundsätzlich nur zu bejahen, wenn aus dem Schlichtungsgesuch oder anderem der Schlichtungsbehörde bekannten Verhalten der gesuchstellenden Partei hervorgeht, dass sie zu keinerlei Einlenken in der Schlichtungsverhandlung bereit ist (Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 260 f.). Als aussichtslos sind darüber hinaus auch Schlichtungsgesuche zu beurteilen, wenn die angerufene Schlichtungsbehörde offensichtlich (örtlich oder sachlich) unzuständig ist oder wenn unmögliche, querulatorische oder überflüssige Rechtsbegehren gestellt werden (Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 78; ferner auch BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 8). Sodann ist zu beachten, dass vor der Schlichtungsbehörde kein eigentliches Beweisverfahren stattfindet; die Unterlagen sollen lediglich der Verständnisverbesserung bzw. der Sachverhaltsaufklärung dienen (Alvarez/Peter, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 203 ZPO N 7). Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren besteht im Schlichtungsverfahren aufgrund des Wortlauts von Art. 203 Abs. 2 ZPO ("Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen …") jedoch keine eigentliche Verpflichtung, Akten einzureichen (Dolge/Infanger, a.a.O., S. 105 f.).

2.3      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 28. März 2017 bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch gestellt. Dabei hat sie das Formular der Schlichtungsbehörde verwendet. Im Gesuch verlangt sie, dass die B____ zur Zahlung von CHF 4'976.55 zuzüglich Zins zu 6 % und CHF 750.– als Schadenersatz verurteilt wird. Gemäss den Ausführungen unter der Rubrik Streitgegenstand handelt es sich bei der erstgenannten Forderung um eine solche auf Auszahlung eines Pensionskassenguthabens. Die Schlichtungsbehörde hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. April 2017 mitgeteilt, dass sie für die Beurteilung solcher Ansprüche nicht zuständig ist. Mit Verfügung vom 27. April 2017 hat sie der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, ihren Schadensersatzanspruch von CHF 750.– zu begründen und zu belegen und mitzuteilen, ob sich das Gesuch gegen die B____G oder gegen die D____ richte. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin lediglich ausgeführt, dass die Legitimität des Schadensersatzanspruches auf ihrem Geld beruhe und dass die B____ ihr den geforderten Betrag hätte auszahlen müssen. Dies hätten auch andere Pensionskassen getan. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen geht hervor, dass sich die Forderung auf ein Freizügigkeitskonto der Freizügigkeitsstiftung der B____ bezieht. Die Schlichtungsbehörde hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass Ansprüche auf Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben beim Sozialversicherungsgericht geltend gemacht werden müssen. Zudem hat die Schlichtungsbehörde zu Recht ausgeführt, dass als Schuldnerin der geltend gemachten Forderung die Freizügigkeitsstiftung der 2. Säule der B____ (resp. ab Mai 2017 der C____) zu betrachten ist und nicht die B____ (resp. ab Mai 2017 die C____). Dasselbe gilt auch für den Schadensersatzanspruch, den die Beschwerdeführerin offenbar auf ausgebliebene Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens abstützen möchte. Aus diesen Gründen kam die Schlichtungsbehörde zu Recht zum Schluss, dass das Schlichtungsgesuch als aussichtslos zu bewerten ist und dass der Beschwerdeführerin daher die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

3.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.  Auf die Erhebung von Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2017 der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt wird abgewiesen.

            Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       C____

-       Schlichtungsbehörde Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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