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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.04.2017 BEZ.2017.15 (AG.2017.276)

25. April 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·826 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG (Betreibung Nr. 15060202)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2017.15

ENTSCHEID

vom 25. April 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                         Schuldner

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                       Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. März 2017

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG                                           

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) ist Inhaber der Einzelunternehmung „[…]“, welche die Beratung im Informatikbereich bezweckt. Sie ist an der [...] in [...] domiziliert. Mit Entscheid vom 30. März 2017 eröffnete die Zivilgerichtspräsidentin in ihrer Eigenschaft als Konkursrichterin den Konkurs über den Beschwerdeführer im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Beschwerdegegnerin) über einen Betrag von CHF 436.60 nebst 5% Zins seit dem 1. Juni 2015 sowie Mahnspesen von CHF 40.– und Umtriebsspesen von CHF 60.–.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 7. April 2017 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er macht geltend, er habe die Forderung der Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2017 erneut vollständig bezahlt, nachdem die Sozialhilfe die Forderung bereits im 2016 bezahlt hätte. Aus diesen Gründen beantragt der Beschwerdeführer die Annullierung der Konkurseröffnung, die Löschung der Betreibung sowie die Rückerstattung der „zu Unrecht und zu viel verrechneten Zusatzkosten“ durch die Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2017 erklärt die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf die Durchführung des Konkurses. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 7 und Art. 321 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Mit der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG in Verbindung mit Art. 326 Abs. 2 ZPO). Insbesondere kann der Schuldner geltend machen, er habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung und inzwischen auch die Kosten des Konkursrichters bezahlt. In diesem Fall muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen – dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt (vgl. AGE BEZ.2015.27 vom 18. Mai 2015 E. 2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2011, PS110095, E. 2.3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurz­kommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 N 7).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die in Konkursbetreibung gesetzte Forderung der Gläubigerin zuzüglich Zinsen nachgewiesenermassen vor der Konkurseröffnung bezahlt (vgl. Aufstellung Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 3. Januar 2017 [bei den Beschwerdebeilagen] sowie Beschwerdeantwort vom 20. April 2017). Ebenso hat er inzwischen die Kosten des Konkursrichters bezahlt (vgl. Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 7. April 2017 [bei den Beschwerdebeilagen] sowie Dossierdatenblatt vom 20. April 2017 [bei den Beschwerdeantwortbeilagen]). Damit liegt ein Konkurshinderungsgrund vor, und das Konkursgericht hätte den Konkurs nicht eröffnet, wenn es davon in Kenntnis gesetzt worden und ihm die Tilgung der Schuld mit Urkunden belegt worden wäre. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Konkursentscheid vom 30. März 2017 wird aufgehoben.

2.2      Weiter hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. April 2017 erklärt, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 den Ausstand in der vorliegenden Betreibung im Umfang von CHF 809.20 über das Betreibungsamt beglichen habe und dass sie im Sinn von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Konkursaufhebung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG erfordert, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Die Prüfung der Zahlungsfähigkeit erübrigt sich vorliegend jedoch, da gemäss den vorstehenden Erwägungen bereits ein Konkurshinderungsgrund besteht.

3.

Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Betreibung zu löschen, kann mangels Zuständigkeit des Konkursgerichts im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt für den Antrag, wonach die Beschwerdegegnerin zur teilweisen Rückerstattung der durch den Beschwerdeführer erfolgten Zahlungen zu verurteilen sei.

4.

Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, dem Konkursgericht gegenüber darzulegen und durch Urkunden zu beweisen, dass er die Konkursforderung bereits vor der Konkursverhandlung bezahlt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Der Beschwerdeführer ist zur vorinstanzlichen Verhandlung vom 30. März 2017 nicht erschienen. Das Konkursgericht war nicht gehalten, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und nach konkurshindernden Tatsachen – wie der Bezahlung der in Konkursbetreibung gesetzten Forderung – zu forschen. Das Konkursgericht hat zwar die konkurshindernden Tatsachen von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 255 lit. a ZPO). Dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (BGer 5A_517/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 5.3.2 und 5.3.3 und 5A_571/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2.; vgl. auch Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen­berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 255 N 1; Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294). Der Beschwerdeführer hat durch sein Versäumnis das Beschwerdeverfahren verursacht. Trotz Gutheissung der Beschwerde hat er daher die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– zu tragen (Art. 108 ZPO) sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 350.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 30. März 2017 (KB.2016.435) aufgehoben. Auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers in der gleichen Eingabe wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– sowie des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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