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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.03.2016 BEZ.2016.7 (AG.2016.209)

21. März 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,033 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Pfändung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2016.7

ENTSCHEID

vom 21. März 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer   

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]   

gegen

Kanton Basel-Stadt Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe und Finanzen Hochstrasse 37/39, 4002 Basel  

Kanton Basel-Stadt Steuerverwaltung, Ressort Rechnungswesen

Fischmarkt 10, 4001 Basel

[…]

Betreibungsamt Basel-Stadt                                                                           

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 3. Februar 2016

betreffend Pfändung

Sachverhalt

In der Betreibung Nr. 14073008 wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2015 die Pfändung angekündigt. Anlässlich der Einvernahme vom 14. April 2015 wurde er zu seinen finanziellen Verhältnissen befragt. Der Beschwerdeführer reichte in diesem Zusammenhang auch die Belege zu seinen Unterhaltsverpflichtungen, seiner Krankenkassenprämie und seinen Mietkosten ein. Die Pfändungsurkunde vom 22. Mai 2015 betreffend Lohnpfändung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt. Mit Eingabe an die untere Aufsichtsbehörde vom 21. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Lohnpfändung beziehungsweise gegen die Berechnung des Existenzminimums. Die untere Aufsichtsbehörde trat mit Entscheid vom 3. Februar 2016 auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2016 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2016 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde. Er beantragt, die Lohnpfändung sei wegen verschiedener gravierender Verfahrensmängel rückgängig zu machen und es sei ihm Gehör zu bieten, um das Existenzminimum richtig zu berechnen und eine stille Lohnpfändung zu verhandeln. Die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solche amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; SG 230.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Art. 319 ff. ZPO zum Beschwerdeverfahren.

1.2      Der angefochtene Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde wurde dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2016 zugestellt. Seine Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erfolgte am 21. Februar 2016 und damit rechtzeitig. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.).

Die untere Aufsichtsbehörde ist auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht eingetreten. Gemäss ihren Erwägungen hat der Beschwerdeführer die Pfändungsurkunde betreffend Lohnpfändung vom 22. Mai 2015 nicht auf der Post abgeholt und auch nicht abholen lassen. Da der Beschwerdeführer aber um das laufende Pfändungsverfahren gewusst habe, habe er es selbst zu vertreten, dass ihm im entsprechenden Zeitraum die Pfändungsurkunde nicht tatsächlich zugestellt worden sei. Die Pfändungsurkunde gelte nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, demnach am 2. Juni 2015. Beschwerden gegen Verfügungen des Betreibungsamts seien nach Art. 17 Abs. 2 SchKG binnen zehn Tagen seit Kenntnis der Verfügung zu erheben. Aus diesem Grund sei die Beschwerde vom 21. Dezember 2015 verspätet und es sei nicht darauf einzutreten (angefochtener Entscheid E. 3.).

In seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde gesteht der Beschwerdeführer ein, es sei sein Fehler, wenn er zum Zeitpunkt der gescheiterten Zustellung der Pfändungsurkunde im Ausland geweilt habe. Inwiefern die vorinstanzliche Erwägung zur Fiktion der Zustellung am 2. Juni 2015 falsch sein soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Er behauptet lediglich, wenn man über eine bevorstehende Lohnpfändung nicht informiert sei, helfe die Lektüre der Pfändungsurkunde wenig. Ob dies den Anforderungen an eine genügende Begründung der Beschwerde genügt, kann offen gelassen werden. Die Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde zur Zustellfiktion sind nämlich ohnehin zutreffend. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch erfolgt, wenn der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Bei einem hängigen Verfahren muss der Empfänger grundsätzlich mit einer Zustellung rechnen, es sei denn, der letzte Kontakt mit dem Gericht beziehungsweise mit dem Betreibungsamt liege längere Zeit, etwa über ein Jahr, zurück (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage 2016, Art. 138 ZPO N 8 f.). Der Empfänger muss dafür sorgen, dass Entscheide und Verfügungen zugestellt werden können, allenfalls muss er eine andere Person mit der Entgegennahme der Post beauftragen (Frei, Berner Kommentar, Art. 138 ZPO N 24 ff.). Vorliegend wusste der Beschwerdeführer, dass ein Betreibungsverfahren mit Pfändung hängig war. In seiner Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde hält er sogar ausdrücklich fest, der Betreibungsbeamte habe ihm anlässlich der Einvernahme gesagt, er werde später von ihm hören. Damit musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung insbesondere auch Ende Mai/Anfang Juni 2015 rechnen und die Zustellung gilt nach dem erfolglosen Zustellversuch am 26. Mai 2015 als am 2. Juni 2015 erfolgt.

Gilt die Pfändungsurkunde als am 2. Juni 2015 zugestellt, so ist die Einreichung der Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde am 21. Dezember 2015 klar verspätet. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf sie eingetreten, weshalb die vorliegende Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid abzuweisen ist.

2.2      Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu „verschiedenen gravierenden Verfahrensmängeln“ sind nicht substantiiert. Verfahrensmängel liegen denn auch keine vor. Insbesondere ist es nicht die Pflicht des Betreibungsamts, den Schuldner nebst der Zustellung der Pfändungsurkunde separat auf die Höhe der Lohnpfändung aufmerksam zu machen oder ihn auf mögliche Folgen bei der Steuerzahlung hinzuweisen.

2.3      Für die Möglichkeit der Rückvergütung von Spesenzahlungen und der Berücksichtigung von Selbstbehalten sowie höheren Krankenkassenprämien wird auf die Erwägung 4. des angefochtenen Entscheids verwiesen.

3.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Es werden dementsprechend keine Gerichtskosten erhoben.

Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Mitteilung an:

-     Beschwerdeführer

-     Kanton Basel Stadt, Amt für Sozialbeiträge

-     Kanton Basel-Stadt, Steuerverwaltung

-     […]

-     Betreibungsamt Basel-Stadt

-     Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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