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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.06.2017 BEZ.2016.61 (AG.2017.429)

28. Juni 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·603 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2016.61

ENTSCHEID

vom 28. Juni 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer , lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 2. Oktober 2016

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 hat A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch B____, Advokat, bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung Kindesunterhalt eingereicht. Darin hat er beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, Advokat, und Frau C____ als Rechtsvertreter zu bewilligen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 wurden die Parteien in eine Schlichtungsverhandlung geladen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Mit Verfügung vom 26. August 2016 hat die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt zur Erklärung, ob er an seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege festhalte. Falls er am Gesuch festhalten wolle, habe er innert gleicher Frist seine angebliche Bedürftigkeit zu begründen und zu belegen. Insbesondere habe er über die neue von ihm gegründete GmbH und die diversen Zahlungen an seine Lebenspartnerin im Betrag von je CHF 2'000.-- Aufschluss zu geben. Mit Schreiben vom 15. September 2016 hat der Beschwerdeführer Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht. Am 29. September 2016 hat die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung erteilt. Darin wurden die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2016 hat die Schlichtungsbehörde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abgewiesen.

Mit Schreiben vom 21. November 2016 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Zivilgericht erhoben. Die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts hat die Eingabe des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Die Eingabe des Beschwerdeführers trägt die Überschrift „Beschwerde Unterhaltsbeitrag“. Gemäss den Ausführungen in der Eingabe richtet sich die Beschwerde jedoch gegen die Abweisung des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Inhaltlich beziehen sich die Rügen somit auf die Verfügung vom 2. Oktober 2016, welche dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 zugestellt wurde.

Nach Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann gegen die Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde erhoben werden. Diese Verfügung ist damit selbständig anfechtbar. Es handelt sich hierbei um eine prozessleitende Verfügung (vgl. BGer 4A_384/2011 vom 4. August 2011 E. 2.1). Die Frist zur Anfechtung prozessleitender Verfügungen beträgt nach Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage. Die am 21. November 2016 (Postaufgabe 23. November 2016) erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2016 ist offensichtlich verspätet.

Selbst wenn die Beschwerde dahingehend zu verstehen wäre, dass sie sich gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten in der am 29. September 2016 ergangenen Klagebewilligung richten würde, könnte auf diese nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hätte nach der Zustellung der Klagebewilligung innerhalb von zehn Tagen die Ausfertigung eines schriftlich begründeten Entscheides verlangen müssen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung in der Klagebewilligung hingewiesen wurde. Dies hat er unterlassen. Damit hat er auch die Möglichkeit verwirkt, gegen den Kostenentscheid in der Klagebewilligung Beschwerde zu erheben. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 2. Oktober 2016 wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       D____

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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