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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.02.2017 BEZ.2016.35 (AG.2017.144)

24. Februar 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,446 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Forderung aus Arbeitsvertrag (Revisionsgesuch)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2016.35

ENTSCHEID

vom 24. Februar 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____ AG                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde des

Zivilgerichts vom 30. Juni 2016

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Revisionsgesuch)

Sachverhalt

In einem Schlichtungsverfahren schlossen die A____ AG (Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin) und B____ (Arbeitnehmerin und Beschwerdegegnerin) an der Schlichtungsverhandlung vom 29. Oktober 2015 einen gerichtlichen Vergleich, worauf die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt das Verfahren gleichentags als erledigt abschrieb (Verfahrensnummer SB.2015.1106).

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der Schlichtungsbehörde sinngemäss ein Gesuch um Revision des Abschreibungsbeschlusses vom 29. Oktober 2015, da der dem Beschluss zugrunde liegende Vergleich wegen Täuschung und eventualiter wegen Irrtum hinfällig sei. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom 30. Juni 2016 wies die Schlichtungsbehörde das Revisionsgesuch ab (Verfahrensnummer SB.2015.1414).

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. September 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht. Sie stellt den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Revisionsgesuch gutzuheissen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid in Bezug auf den Kostenentscheid aufzuheben und von einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Schlichtungsbehörde auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

Die Schlichtungsbehörde hat mit Entscheid vom 30. Juni 2016 das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 332 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerdeführerin hat diese frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

Im angefochtenen Entscheid legt die Schlichtungsbehörde einleitend die Grundsätze der zivilprozessualen Revision dar (angefochtener Entscheid, E. 1) und bejaht die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin (E. 2). Sodann hält sie fest, dass das vorliegende Revisionsverfahren auf die Prüfung der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 29. Oktober 2015 beschränkt sei (E. 3.1), und legt die diesbezüglichen Standpunkte der Parteien dar (E. 3.2). Die Schlichtungsbehörde führt anschliessend aus, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Schlichtungsgesuch vom 27. September 2015 eine Beilage eingereicht, die sich auf den Feriensaldo beschränke („Ferienblatt“, Beilage 2 zum Revisionsgesuch). Der Beschwerdeführerin habe dieses Ferienblatt vor der Schlichtungsverhandlung vom 29. Oktober 2015 vorgelegen, und es wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, sich damit zu befassen und einen Blick in die eigene Zeitbuchhaltung zu werfen. Das Layout des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Ferienblatts sei identisch mit dem Layout des von der Beschwerdeführerin verwendeten Formulars („Formular“, Beilage 3 zum Revisionsgesuch). Dies hätte der Beschwerdeführerin auffallen müssen. Es sei nicht glaubhaft – so die Schlichtungsbehörde weiter – dass die Beschwerdeführerin erst an der Schlichtungsverhandlung als angebliche Urheberin des Ferienblatts ins Spiel gekommen sei. Im gerichtlichen Vergleich vom 29. Oktober 2015 sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin der Vorbehalt aufgenommen worden, dass sich der vereinbarte Vergleichsbetrag vermindern sollte, soweit sie den Bezug der gemäss Aufstellung noch offenen Ferienstunden belegen könne; bei der Beschwerdeführerin habe somit beim Vergleichsabschluss eine Unsicherheit über den Ferienbezug bestanden, was sie in ihrem Revisionsgesuch denn auch offen eingestehe. Bei Zweifeln komme aber ein Irrtum nicht in Betracht. Da sowohl die Irrtumsanfechtung als auch die Täuschungsanfechtung einen Irrtum voraussetzten, der vorliegend nicht gegeben sei, seien die angerufenen Revisionsgründe nicht gegeben (E. 3.3). Die Schlichtungsbehörde legt abschliessend dar, dass weder ein Sinneswandel nach dem Vergleichsabschluss noch eine unsorgfältige Prozessführung Revisionsgründe darstellten (E. 3.4 und 3.5).

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde im Kern geltend, sie habe sich – entgegen der Auffassung der Schlichtungsbehörde – beim Abschluss des Vergleichs geirrt bzw. sie sei getäuscht worden (Beschwerde, Rz. 25). Sie nimmt Bezug auf die zentrale Erwägung der Schlichtungsbehörde, wonach die Beschwerdeführerin sich nicht geirrt habe, da Zweifel an der Höhe des Feriensaldos bestanden hätten. Die Beschwerdeführerin räumt diesbezügliche Zweifel ein. Ihr Irrtum habe sich aber nicht auf die Höhe eines allfälligen Feriensaldos bezogen, wie die Schlichtungsbehörde annehme, sondern auf die Echtheit und Urheberschaft des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Ferienblatts. Der Irrtum sei durch dieses Ferienblatt erzeugt worden, das man dem Vertreter der Beschwerdeführerin „als echtes, ja als sein eigenes verkaufen wollte“. An der Echtheit des Ferienblatts hätten an der Vergleichsverhandlung keine Zweifel bestanden (Beschwerde, Rz. 22).

3.2      Wie die Schlichtungsbehörde im angefochtenen Entscheid zutreffend darlegt, kann eine Partei beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, unter anderem dann die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn geltend gemacht wird, dass der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs kann sich aus Willensmängeln wie Übervorteilung, Irrtum, absichtlicher Täuschung oder Furchterregung ergeben (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 328 ZPO N 25). Sowohl die Berufung auf einen Irrtum als auch die Berufung auf eine absichtliche Täuschung setzen einen Irrtum voraus (Schwenzer, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 23 OR N 2 und 3, Art. 28 OR N 13). Ein Irrtum ist die falsche Vorstellung über einen Sachverhalt und immer unbewusst; bei Zweifeln an der Richtigkeit der eigenen Vorstellung kommt ein Irrtum im rechtlichen Sinn nicht in Betracht (Schwenzer, a.a.O., Art. 23 OR N 2 und 3; vgl. zum Ganzen auch den angefochtenen Entscheid, E. 3.1 und E. 3.3 am Ende).

3.3      Die Behauptung der Beschwerdeführerin, beim Abschluss des Vergleichs habe sie keine Zweifel gehabt, dass das Ferienblatt von ihr selbst stamme, und damit sei ein Irrtum nicht ausgeschlossen, steht in offensichtlichem Widerspruch zu ihren weiteren Ausführungen in der Beschwerde. So legt die Beschwerdeführerin an einer anderen Stelle in der Beschwerde geradezu das Gegenteil dar: Für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Ferienblatt von der Beschwerdeführerin selbst stammen solle. Dieses Ferienblatt sei nicht mit dem Formular identisch, das die Beschwerdeführerin seit Jahren verwende, und trage keine Firmenbezeichnung. Überdies finde sich das Ferienguthaben eines Mitarbeitenden beim Formular der Beschwerdeführerin jeweils zusammen mit allen anderen Abwesenheiten (Krankheit, Unfall, Überzeitkompensation, Brückentage, individuelle Abwesenheiten) auf einer entsprechenden Tabelle, bei der insbesondere der Gesamtsaldo massgeblich sei. Auch äusserlich bestehe keine (leicht erkennbare) Ähnlichkeit: Das Formular der Beschwerdeführerin sei eine querformatige A4-Tabelle mit zahlreichen Spalten und Zahlen; vor diesem Hintergrund habe die Beschwerdeführerin erst recht nicht annehmen müssen, dass ein anders gestaltetes Ferienblatt ebenfalls aus ihrer Feder stammen sollte (Beschwerde, Rz. 15, 23). An einer weiteren Stelle führt die Beschwerdeführerin aus, das von der Beschwerdegegnerin der Schlichtungsbehörde eingereichte Ferienblatt sei „von jemandem durch offensichtliches Ausschneiden oder Abdecken der wesentlichen anderen Inhalte […] verfälscht“ worden (Beschwerde, Rz. 21).

Diese Ausführungen belegen, dass die Beschwerdeführerin beim Abschluss des gerichtlichen Vergleichs nicht annehmen durfte und auch nicht annahm, dass das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Ferienblatt aus ihrer eigenen Feder (derjenigen der Beschwerdeführerin) stammt, sondern dass sie vielmehr davon ausging, es sei „offensichtlich verfälscht“. Damit hegte die Beschwerdeführerin zumindest Zweifel, dass dieses Ferienblatt aus ihrer eigenen Feder stammte. Hatte die Beschwerdeführerin aber Zweifel an der Richtigkeit der eigenen Vorstellung – dass nämlich das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Ferienblatt aus ihrer eigenen Feder stammte – fallen sowohl ein Irrtum als auch eine absichtliche Täuschung ausser Betracht. Die Schlichtungsbehörde nahm somit zu Recht an, dass die zivilrechtliche Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vergleichs und damit eine zentrale Voraussetzung der Revision nicht nachgewiesen ist.

4.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein besonderer Umstand, der die Verteilung der Verfahrenskosten nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen liesse (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO), liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 32). nicht vor. Indem die Beschwerdegegnerin mit ihrem Schlichtungsgesuch ein Ferienblatt einreichte, das im Gegensatz zum üblichen Formular der Beschwerdeführerin lediglich den Feriensaldo aufführte, setzte die Beschwerdegegnerin keinen besonderen Umstand im Sinn von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, zumal der Beschwerdeführerin eine Prüfung des Ferienblatts ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre.

Das Revisionsverfahren ist in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO analog). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 114 ZPO N 2). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin aber für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 600.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen (§ 12 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 30. Juni 2016 (SB.2015.1414) wird abgewiesen.

            Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 600.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 48.–, zu bezahlen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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