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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.04.2016 BEZ.2016.22 (AG.2016.279)

21. April 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·750 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Forderung (BGer 4D_34/2016 vom vom 20. Juni 2016)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2016.22

ENTSCHEID

vom 21. April 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 30. November 2015

betreffend Forderung

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 30. November 2015 verurteilte das Zivilgericht die A____ (Beschwerdeführerin) zur Zahlung von CHF 4‘058.10 nebst Zins sowie Zahlungsbefehlskosten an die B____ (Beschwerdegegnerin) und beseitigte den Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung im genannten Umfang. Der schriftlich begründete Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2016 zugestellt worden. Mit Entscheid vom 7. März 2016 – während der laufenden Beschwerdefrist – eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Beschwerdeführerin (nunmehr: A____ in Liquidation); auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 8. April 2016 nicht ein (BEZ.2016.20).

Gegen den Entscheid vom 30. November 2015 hat die Beschwerdeführerin mit Ein-gabe vom 8. April 2016 (Poststempel vom 11. April 2016) Beschwerde erhoben. Da-rin verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid. Der Streitwert der zuletzt auf-rechterhaltenen Rechtsbegehren liegt unter CHF 10'000.−. Zulässig ist daher die Beschwerde (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

2.

2.1      Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen verschiedene Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen wird von Amtes wegen durch das Gericht geprüft (Art. 60 ZPO). Zu diesen Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die Prozessfähigkeit (Art. 59 Abs. 1 lit. c ZPO). Art. 67 Abs. 1 ZPO versteht darunter die prozessuale Handlungsfähigkeit, also die Fähigkeit, in einem Prozess rechtswirksam Handlungen vorzunehmen. Die Prozessfähigkeit beinhaltet das Recht, einen Prozess als Partei selbständig oder durch einen selbst bestellten Vertreter zu führen (Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 67 N 1; Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 67 N 1). Die Prozessfähigkeit beinhaltet auch das Recht einer Partei, innerhalb eines Prozesses über den im Streit stehenden Anspruch zu verfügen, das heisst eine Klage zu erheben, eine Klage anzuerkennen oder zurückzuziehen, einen Vergleich abzuschliessen, ein Rechts­mittel zu ergreifen oder darauf zu verzichten (sog. Postulations- oder Prozessführungsbefugnis; Staehelin/Schweizer, a.a.O., Art. 67 N 3 f.). In bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Konstellationen kann die Prozessführungsbefugnis einer (an sich) prozessfähigen Partei entzogen werden. So verliert der Konkursit mit der Konkurseröffnung die Befugnis zu Prozesshandlungen, die sowohl zur Konkursmasse gehörende Vermögensrechte wie auch aus dem Konkursvermögen zu deckende Verpflichtungen betreffen (Art. 204 Abs. 1 SchKG; Wohlfart/Meyer, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin, Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 204 N 13; Sterchi, a.a.O., Art. 67 N 21a). Die Konkursmasse wird gemäss Art. 240 SchKG vor Gericht nunmehr durch die Konkursverwaltung vertreten. Die Konkursverwaltung ist von Gesetzes wegen allein befugt, den Prozess zu führen und alle hierfür notwendigen Handlungen rechtswirksam vorzunehmen (Russenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], a.a.O., Art. 240 N 10 ff.).

Im vorliegenden Fall hat das Zivilgericht am 7. März 2016 den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt war ihr nach dem oben Gesagten die Prozessführungsbefugnis und damit die Befugnis entzogen, innerhalb des Prozesses gegen die Beschwerdegegnerin rechtswirksam Erklärungen abzugeben. Dessen ungeachtet reichte die Beschwerdeführerin am 11. April 2016 die vorliegende Beschwerde ein. Auf diese ist mangels Prozessführungsbefugnis nicht einzutreten.

2.2      Nachdem der Konkurs über die Beschwerdeführerin am 7. März 2016 und da­mit während laufender Beschwerdefrist eröffnet worden ist, ist die Beschwerdefrist gemäss Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG zum Stillstand gekommen (Wohlfahrt/ Meyer, a.a.O., Art. 207 N 16). Die Konkursmasse wird zum gegebenen Zeitpunkt (Art. 207 Abs. 2 Satz 2 SchKG) über die Erhebung einer Beschwerde gegen die Gutheissung der Klage zu entscheiden haben (dazu Wohlfahrt/Meyer, a.a.O., Art. 207 N 22 ff.).

3.

Ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, gehen die Prozesskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird indessen umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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