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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.04.2016 BEZ.2016.11 (AG.2016.264)

18. April 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,079 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2016.11

ENTSCHEID

vom 18. April 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]  

vertreten durch [...]

Gegenstand

Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2013 eine Scheidungsklage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Im Laufe des Scheidungsverfahrens (F.2013.372) erhob er mehrere Beschwerden beim Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Rechtsverzögerung sowie weitere Rechtsmittel. Der letzte Entscheid betreffend Rechtsverzögerung datiert vom 4. Februar 2016 im Verfahren BEZ.2015.78. Die Beschwerden wurden sowohl vom Appellationsgericht als auch im Falle des Weiterzugs vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Nach mehreren erfolglosen Versuchen, zwischen den Ehegatten eine Einigung zu erzielen, wird das Scheidungsverfahren derzeit strittig geführt. Die Hauptverhandlung vor dem Zivilgericht wurde auf den 12. Mai 2016 angesetzt.

Mit Eingabe an das Appellationsgericht vom 1. März 2016 beantragt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das Zivilgericht sei anzuweisen, die am 1. Mai 2013 festgestellte Gütertrennung per 6. April 2011 zu vollziehen und den Cashflow des Landwirtschaftsbetriebs sofort rückwirkend durch geeignete Massnahmen zu sichern. Weiter sei das Zivilgericht anzuweisen, den Antrag auf Auszahlung der Hilflosenentschädigung sofort zu behandeln, ebenso den Antrag auf psychiatrische Begutachtung der Beschwerdebeklagten. Schliesslich sei das Zivilgericht wegen fortgesetzter Rechtsverweigerung und -verzögerung zu rügen. Am 9. März 2016 hat er eine weitere Eingabe beim Appellationsgericht eingereicht.

Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 319 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde kann jederzeit eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

2.

Mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann geltend gemacht werden, das Gericht missachte den Anspruch auf Beurteilung eines Falles innert angemessener Frist gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Die angemessene Frist ist für jedes einzelne Verfahren, nach der Rechtsnatur des beanspruchten Rechtsschutzes sowie mit Rücksicht auf Umfang und Schwierigkeit des Prozessstoffes zu definieren. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch das prozessuale Verhalten der Parteien (Sterchi, Berner Kommentar, Band II, Art. 319 ZPO N 16).

Für den bisherigen Verlauf des Scheidungsverfahrens und die diversen Rechtsverzögerungsbeschwerden wird auf die letzten Beschwerdeverfahren BEZ.2015.62 und BEZ.2015.78 verwiesen. In der vorliegenden Beschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere, es sei die Gütertrennung vom Obergericht Bern am 1. Mai 2013 zwar angeordnet, indessen noch nicht vollzogen worden. Er macht nicht geltend, dass entsprechend dem Entscheid im Verfahren BEZ.2015.78 in der Zwischenzeit eine Verfügung des Instruktionsrichters ergangen wäre, mit dem sein Antrag auf Abtrennung der güterrechtlichen Anträge vom eigentlichen Scheidungsverfahren abgewiesen worden wäre. Es fehlt daher vorliegend – wie bereits im oben erwähnten Entscheid BEZ 2015 78 – ein Anfechtungsobjekt. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit eine Rechtsverzögerung geltend.

Zur Rüge des noch nicht erfolgten Vollzugs der Gütertrennung ist Folgendes festzuhalten: Die Gütertrennung wird nach Art. 176 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB auf Begehren eines Ehegatten angeordnet, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet ist und die Umstände es rechtfertigen. Der Wechsel des Güterstandes hat im Wesentlichen zur Folge, dass die Ehegatten vermögensrechtlich fortan wie nicht verheiratete Personen behandelt werden. Ab diesem Zeitpunkt wird insbesondere keine Errungenschaft mehr gebildet und es besteht dementsprechend keine Vorschlagsbeteiligung mehr. Die Gütertrennung hat hingegen nicht automatisch oder zwingend eine sachenrechtliche Aufteilung von Vermögenswerten zur Folge. Wenn die Ehegatten selbst das eheliche Vermögen nicht einvernehmlich aufteilen, erfolgt die Aufteilung im Rahmen der güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren (siehe dazu Vetterli, FamKomm Scheidung, Band I, 2. Auflage, Art. 176 ZGB N 43). Das Gericht befindet dabei im Scheidungsurteil auch über die Folgen der Scheidung (Art. 283 Abs. 1 ZPO). Es gilt der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, gemäss dem das Gericht, das die Scheidung ausspricht, grundsätzlich zwingend über alle Scheidungsfolgen zu entscheiden hat und zwar grundsätzlich im gleichen Verfahren (Steck, FamKomm Scheidung, Band II, 2. Auflage, Art. 283 ZPO N 1 und N 4). Ausnahmsweise kann die güterrechtliche Auseinandersetzung aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden (Art. 283 Abs. 2 ZPO). Den Parteien steht aber kein Rechtsanspruch auf Abtrennung zu. Eine Abtrennung ist ohnehin nur zulässig, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung auf die Regelung der übrigen Scheidungsfolgen – insbesondere den Unterhalt und die Teilung der beruflichen Vorsorge – keinen Einfluss hat (Steck, a.a.O., Art. 283 ZPO N 10). Dass dies der Fall wäre, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt. Stattdessen ist davon auszugehen, dass die Zuteilung des Hofs wesentliche Auswirkungen auf die Frage des Unterhalts und wohl auch der beruflichen Vorsorge haben dürfte. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern vorliegend wichtige Gründe für eine Abtrennung gegeben sein sollen. In diesem Punkt liegt eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung somit nicht vor.

Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird wie die übrigen Scheidungsfolgen im Scheidungsverfahren beurteilt. Das Scheidungsverfahren wird klarerweise nicht rechtsverzögernd behandelt. Dies gilt für sämtliche Punkte, die der Beschwerdeführer in seinen Anträgen vorbringt. Wie sich aus den erstinstanzlichen Akten ergibt, hat der Instruktionsrichter am 28. Januar 2016 zur Hauptverhandlung auf den 12. Mai 2016 geladen. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, was den Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage motiviert, immer neue Beschwerden wegen angeblicher Rechtsverzögerung zu erheben. Die zum grössten Teil unbelegten Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich vor dem Hintergrund der in Kürze anstehenden Hauptverhandlung als völlig haltlos. Der Beschwerdeführer selbst verzögert das Verfahren mit seinen andauernden und unbegründeten Eingaben.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig für Rügen an der Verhandlungsführung des Instruktionsrichters, die grundsätzlich in seinem Ermessen liegt. Entsprechende Rügen sind mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid im Scheidungsverfahren zu erheben. Rügen, mit denen der Beschwerdeführer seine Überlegungen darlegen will, wie er selbst den Prozess angeblich besser instruiert hätte, sind nicht beachtlich. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere allfällige abgewiesene Beweisanträge sowie Akteneinsichtsgesuche nicht separat mittels Beschwerde geltend zu machen sind, da insofern ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO) weder dargetan noch ersichtlich ist. Auch solche Rügen sind erst zusammen mit dem gegen den Endentscheid gerichteten Rechtsmittel zu erheben.

Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.− (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.−.

            Mitteilung an:

-     Beschwerdeführer

-     Beschwerdegegnerin

-     Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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