Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.7
BEZ.2015.8
BEZ.2015.9
ENTSCHEID
vom 20. Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ Beschwerdeführer 1
[...]
B____ Beschwerdeführerin 2
[...]
gegen
Staatliche Schlichtungsstelle Beschwerdegegnerin
für Mietstreitigkeiten
Utengasse 36, 4005 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen sechs Verfügungen der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 21. Januar 2015
betreffend Ordnungsbussen
Sachverhalt
A____ und B____ sind Vermieter unter anderem der Liegenschaft D____strasse [...] in Basel. Sie waren in den Jahren 2013 bis 2015 als Beklagte an 21 – von verschiedenen Mietern dieser und einer weiteren Liegenschaft angestrengten – Verfahren vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) beteiligt. In drei Verfahren, die Mietverhältnisse an der D____strasse [...] betrafen (Verfahrensnummern vor der Schlichtungsstelle 14/S-274, 14/S-284 und 14/S-285), wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 17. Dezember 2014 geladen. Mit Eingaben vom 9. Dezember 2014 ersuchten A____ und B____ wegen Landesabwesenheit um Verschiebung des Verhandlungstermins. Die Schlichtungsstelle bewilligte die Verschiebungsgesuche und setzte die Verhandlungen neu auf den 21. Januar 2015 an. Dabei wies sie darauf hin, dass eine weitere Umbietung nicht bewilligt werde.
Am 12. Januar 2015 trafen drei Abschreibungsgesuche von A____ und B____ vom 8. Januar 2015 bei der Schlichtungsstelle ein. Darin machten diese geltend, dass der Kläger bzw. die Klägerin in der gleichen Sache bereits von der Schlichtungsstelle eine Klagebewilligung erhalten und ein Verfahren am Zivilgericht Basel-Stadt anhängig gemacht habe sowie dass die Sache vom Zivilgericht Basel-Stadt mit einem vollstreckbaren Entscheid als erledigt abgeschrieben worden sei. Daher bäten sie die Schlichtungsstelle, das anhängig gemachte Verfahren als erledigt abzuschreiben. Daraufhin verfügte die Vorsitzende der Schlichtungsstelle am 12. Januar 2015 in allen drei Verfahren, dass A____ und B____ innert Frist von fünf Tagen zum Nachweis ihres Einwands der res iudicata den entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheid einzureichen hätten. Ausserdem wies sie A____ und B____ ausdrücklich darauf hin, dass die Verhandlungen vom 21. Januar 2015 stattfänden und sie persönlich zu erscheinen hätten, sofern vor diesem Termin nicht eine Abbietung mittels Verfügung ergehe. Diese drei Verfügungen lagen ab dem 14. Januar 2015 mit Avis im Postfach von A____ und B____ auf der Post zur Abholung bereit. Am Tag der Schlichtungsverhandlungen trafen bei der Schlichtungsstelle drei weitere Schreiben von A____ und B____ ein, in denen diese erklärten, dass sie von der Schlichtungsstelle keine Antwort auf ihre Schreiben vom 8. Januar 2015 erhalten hätten, weshalb sie die Verfahren vom 21. Januar 2015 für abgesagt hielten. Sie blieben sodann den drei Schlichtungsverhandlungen fern. An diesen auferlegte die Schlichtungsstelle sowohl A____ als auch B____ je eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.– pro Verfahren wegen Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung.
Gegen diese je drei Verfügungen vom 21. Januar 2015 erhoben A____ und B____ am 8. Februar 2015 (Datum der Postaufgabe) sechs separate Beschwerden. Darin beantragen sie jeweils, es sei die angefochtene Verfügung unter Kostenfolge aufzuheben. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 sistierte die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts auf Antrag der Beschwerdeführer die Beschwerdeverfahren bis zur Eröffnung des bundesgerichtlichen Entscheids in den Parallelverfahren BEZ.2014.35–39. Nach Eintreffen dieses Entscheids (BGE 141 III 265) beim Appellationsgericht wurden die vorliegenden Verfahren am 15. Juli 2015 wieder aufgenommen. Die Schlichtungsstelle beantragt in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdeführer replizierten am 8. September 2015. Die sechs Beschwerden werden im vorliegenden Entscheid gemeinsam beurteilt. Die Einzelheiten der Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Auferlegung von Ordnungsbussen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Ordnungsbussenverfügungen können gemäss Art. 319 lit. b. Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 128 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde angefochten werden (vgl. AGE BEZ.2014.1 vom 26. Juni 2014 E. 1.1, mit Hinweisen). Zum Entscheid über die Beschwerden ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Die angefochtenen Verfügungen sind als prozessleitende Verfügungen innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO; ausführlich hierzu AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Sie wurden den Beschwerdeführern am 28. Januar 2015 zugestellt. Die vorliegenden Beschwerden wurden am 8. Februar 2015 der Schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf sie ist demzufolge einzutreten.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Ausschuss kann aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1 Die Schlichtungsstelle begründet die ausgesprochenen Ordnungsbussen in ihrer Stellungnahme damit, dass die Beschwerdeführer den Schlichtungsverhandlungen vom 21. Januar 2015 unentschuldigt ferngeblieben seien, nachdem die Verhandlungstermine vorgängig auf ihr Gesuch bereits einmal verschoben worden seien. Die Beschwerdeführer hätten mit einer schriftlichen Erwiderung der Schlichtungsstelle auf ihren Einwand der res iudicata rechnen müssen. Es wäre ihnen auch zumutbar gewesen, sich bei der Schlichtungsstelle telefonisch nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Doch selbst ohne Kenntnis der Verfügung der Vorsitzenden vom 12. Januar 2015 hätten die Beschwerdeführer zu den vorgegebenen Verhandlungsterminen erscheinen müssen. Solange ein Umbietungs-, Abbietungsoder Abschreibungsgesuch nicht beantwortet sei, gelte der angesetzte Verhandlungstermin gemäss Vorladung (Stellungnahme, S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Auffassung, dass sie nie unentschuldigt einer Schlichtungsverhandlung ferngeblieben seien. Sie hätten die Schlichtungsstelle rechtzeitig um Abschreibung der Verfahren ersucht, da die Angelegenheiten bereits rechtskräftig entschieden worden seien. Auf diese Gesuche hätten sie vor den Verhandlungen keine Antwort der Schlichtungsstelle erhalten. Deshalb seien sie nicht verpflichtet gewesen, an den Schlichtungsverhandlungen vom 21. Januar 2015 teilzunehmen (Beschwerde, S. 2 f.; Replik, S. 5 f.).
2.3 Das Schlichtungsverfahren ist gemäss Art. 197 ZPO obligatorisch. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es zu versuchen, die Parteien in einer formlosen Verhandlung zu versöhnen. Die klagende (wie auch die beklagte) Partei soll nicht ohne Not um den kostenlosen Schlichtungsversuch gebracht und somit in ein kostenfälliges Gerichtsverfahren gedrängt werden. Sie hat Anrecht auf ein rasches Verfahren. Eine Verhandlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden (vgl. Art. 202 und 203 ZPO). Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Nur bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach Art. 204 Abs. 3 ZPO darf eine Partei der Schlichtungsverhandlung fernbleiben. In diesem Fall hat sie die Gegenpartei und die Schlichtungsbehörde über die Vertretung vorgängig zu orientieren und sich an der Verhandlung vertreten zu lassen (vgl. Art. 204 Abs. 4 ZPO; Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 204 ZPO N 6).
2.4 Die Beschwerdeführer wurden zu den Verhandlungen vom 21. Januar 2015 ordnungsgemäss vorgeladen. Ihre Pflicht, an den Verhandlungen teilzunehmen wurde durch ihre Abschreibungsgesuche vom 8. Januar 2015 nicht aufgehoben. In Beantwortung dieser Gesuche verfügte die Vorsitzende der Schlichtungsstelle am 12. Januar 2015 in allen drei Verfahren, dass die Beschwerdeführer innert Frist von fünf Tagen zum Nachweis ihres Einwands der res iudicata den entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheid einzureichen hätten. Ausserdem wies sie die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die Verhandlungen vom 21. Januar 2015 stattfänden und sie persönlich zu erscheinen hätten, sofern vor diesem Termin nicht eine Abbietung mittels Verfügung ergehe. Diese drei Verfügungen lagen ab dem 14. Januar 2015 mit Avis im Postfach der Beschwerdeführer auf der Post zur Abholung bereit. Dass die Beschwerdeführer die Verfügungen erst am Nachmittag des Tages abholten, an dessen Vormittag sie den Verhandlungen ferngeblieben waren, und somit vom Inhalt der Verfügungen zu spät Kenntnis erlangten, haben sie selber zu vertreten. Aufgrund ihres Prozessverhältnisses und ihrer Abschreibungsgesuche mussten die Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Schlichtungsstelle ihre Gesuche mittels Verfügung beantwortet und diese an die von ihnen gewählte Korrespondenzadresse sendet. Diese Verfügungen im Wissen um den anstehenden Verhandlungstermin nicht abzuholen, um sich anschliessend zur Entschuldigung des Fernbleibens von den Verhandlungen auf deren Unkenntnis berufen zu können, ist treuwidrig (vgl. Art. 52 ZPO) und findet keinen Rechtsschutz.
Ausserdem durften die Beschwerdeführer auch nicht alleine gestützt auf ihre Abschreibungsgesuche annehmen, dass die Schlichtungsverhandlungen abgeboten werden. Wie die Schlichtungsstelle zutreffend ausführt, muss jede Partei davon ausgehen, dass die angesetzte Verhandlung durchgeführt wird, solange die Partei keine positive Antwort auf ein Umbietungs-, Abbietungs- oder Abschreibungsgesuch erhalten hat (vgl. Jenny/Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 135 ZPO N 10). Die Beschwerdeführer können daher nicht ein „fait accompli“ schaffen und die Verhandlungen „in eigener Regie“ absagen, indem sie kurzfristig vor dem Verhandlungstermin Gesuche stellen und deren Beantwortung ignorieren (vgl. auch AGE BEZ.2012.62 vom 13. November 2012 E. 3.1).
Somit steht fest, dass die Beschwerdeführer ihre Pflicht, persönlich an den drei Schlichtungsverhandlungen vom 21. Januar 2015 zu erscheinen, durch unentschuldigtes Fernbleiben verletzt haben.
3.
3.1 Die Schlichtungsstelle beurteilte das unentschuldigte Nichterscheinen zu den Schlichtungsverhandlungen sowohl als Störung des Geschäftsgangs als auch als mutwillige Prozessführung, was eine disziplinarische Sanktionierung rechtfertige. Das Verhalten der Beschwerdeführer – einerseits ein Schreiben einfach nicht aus dem Postfach abzuholen und andererseits zu behaupten, man habe keine Antwort erhalten, und dann noch daraus das Recht abzuleiten, nicht zu einer angesetzten Verhandlung zu erscheinen – verstosse gegen Treu und Glauben und sei als mutwillig zu bezeichnen (Stellungnahme, S. 4).
3.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführer ein, im Gesetz sei nicht vorgesehen, dass das Nichterscheinen der beklagten Partei zur Schlichtungsverhandlung disziplinarische Sanktionen nach sich ziehen könne, namentlich weder in Art. 204 ZPO betreffend das persönliche Erscheinen der Parteien noch in Art. 206 Abs. 2 ZPO, der die Folgen des Ausbleibens der beklagten Partei regle. Der Gesetzgeber habe somit darauf verzichtet, der Schlichtungsbehörde die Möglichkeit zu geben, das Nichterscheinen der beklagten Partei disziplinarisch zu ahnden. Die Verhängung von Ordnungsbussen sei aus diesem Grund unzulässig. Ausserdem habe ihr Fernbleiben weder den Anstand verletzt noch den Geschäftsgang gestört. Ihr Nichterscheinen an den Schlichtungsverhandlungen vom 21. Januar 2015 rechtfertige daher keine Ordnungsbussen (Beschwerde, S. 1; Replik, S. 2, 6 f.).
3.3 Bei Nichterscheinen der beklagten Partei an einer Schlichtungsverhandlung verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). So kann sie der klagenden Partei die Klagebewilligung erteilen (Art. 209 ZPO), den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 und 211 ZPO) oder bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.– auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO). Art. 206 Abs. 2 ZPO hält somit verbindlich fest, wie die Schlichtungsbehörde bei Säumnis der beklagten Partei in prozessualer Hinsicht zu Verfahren hat. Demgegenüber sind allfällige disziplinarische Folgen des Verhaltens der beklagten Partei nicht Gegenstand von Art. 206 Abs. 2 ZPO. Disziplinarstrafen bleiben somit möglich, sofern eine gesetzliche Grundlage dafür besteht (BGE 141 III 265 E. 4.3 S. 268).
Gemäss Art. 128 ZPO wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– bestraft, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört (Abs. 1). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 2'000.– und bei Wiederholung bis zu CHF 5'000.– bestraft werden (Abs. 3). Obwohl Abs. 1 nur das „Verfahren vor Gericht“ erwähnt, dürfen die in Art. 128 ZPO vorgesehenen Disziplinarstrafen auch von den Schlichtungsbehörden ergriffen werden (vgl. BGE 141 III 265 E. 3.2 S. 266 f., mit Hinweisen). Denn Schlichtungsbehörden sind keine Verwaltungsbehörden, sondern üben gerichtliche Funktionen aus, weshalb Art. 128 ZPO im Schlichtungsverfahren analog angewendet werden kann (AGE BEZ.2014.1 vom 26. Juni 2014 E. 3.4; Honegger, a.a.O., Art. 206 ZPO N 3).
3.4 Wie das Verhalten der Beschwerdeführer vor der Schlichtungsstelle beispielhaft aufzeigt, sind die Säumnisfolgen von Art. 206 Abs. 2 ZPO nicht nachteilig genug, um eine beklagte Partei, die von vornherein an einer Einigung nicht interessiert ist, zu einer Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zu motivieren. Durch die Säumnis der beklagten Partei fallen aber Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens dahin. Die beklagte Partei hätte es so in der Hand, das Obligatorium des Schlichtungsverfahrens ausser Kraft zu setzen. Dadurch dass dann der Versöhnungsversuch nicht stattfinden kann und damit das Schlichtungsobligatorium missachtet wird, wird der Geschäftsgang gestört. Die Schlichtungsbehörde muss daher bei unentschuldigtem Nichterscheinen die Disziplinarbefugnisse nach Art. 128 ZPO ausschöpfen können (vgl. AGE BEZ.2012.62 vom 13. November 2012 E. 3.1; Infanger, in: Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012, S. 106 f.). Dabei sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die disziplinarischen Sanktionen „vor ihrer Anordnung – jedenfalls soweit möglich und zweckmässig – anzudrohen“ (BGE 141 III 265 E. 5.2 S. 269), was die Schlichtungsstelle vorliegend in den Vorladungen vom 25. November 2014 jeweils getan hat. Daraus, dass die Vorinstanz die Androhung in anderen Verfahren unterlassen habe (vgl. Replik, S. 2 f.), können die Beschwerdeführer für die vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten (s. auch E. 4 hiernach).
Das Bundesgericht erwog in einem obiter dictum, dass das Nichterscheinen nur unter qualifizierenden Umständen den Geschäftsgang stört bzw. eine bös- oder mutwillige Prozessführung darstellt (BGE 141 III 265 E. 5.1 S. 269). Zur Frage, ob die fehlende Entschuldigung der Säumnis einen solchen „qualifizierenden Umstand“ bildet, äusserte sich das Bundesgericht in diesem Entscheid nicht. Die Literatur ist in dieser Frage uneinheitlich: Gemäss Dolge rechtfertigt sich eine Ordnungsbusse wegen Störung des Geschäftsgangs nur ausnahmsweise, etwa wenn die Partei den Termin verschieben lässt, um dann gleichwohl unentschuldigt nicht zu erscheinen (Dolge, in: Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, a.a.O., S. 127). Demgegenüber stört nach Infanger den Geschäftsgang bereits, wer verspätet zur Verhandlung erscheint oder unnötig spät ein begründetes Verschiebungsgesuch stellt, so dass der Termin nicht mehr anderweitig belegt werden kann (Infanger, a.a.O., S. 51). Für Bohnet/Jeannin stört das unentschuldigte Fernbleiben der beklagten Partei von der Schlichtungsverhandlung grundsätzlich den Geschäftsgang, da dadurch der Zweck des Schlichtungsverfahrens vereitelt wird (Bohnet/Jeannin, Anmerkung zu BGE 141 III 265, in: SZZP 2015, S. 416, 422 f.).
3.5 Vorliegend blieben die Beschwerdeführer drei Schlichtungsverhandlungen unentschuldigt fern (vgl. E. 2 hiervor). Zusätzlich zur fehlenden Entschuldigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer in allen drei Verfahren den ursprünglichen Verhandlungstermin verschieben liessen und dadurch den Anschein erweckten, dass sie an den neu angesetzten Verhandlungen auch erscheinen werden. Dennoch erschienen sie unentschuldigt nicht. Dadurch konnten die drei Verhandlungstermine durch die Schlichtungsstelle nicht anderweitig belegt werden. Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2015 in insgesamt 21 sie betreffenden Schlichtungsverfahren 15 Mal unentschuldigt nicht vor der Schlichtungsstelle erschienen sind (vgl. auch AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014, BEZ.2014.35–39 vom 15. Juli 2014 und BEZ.2014.68–73 vom 20. Januar 2016). Dass es ihnen dabei darum ging, das Schlichtungsobligatorium zu umgehen, wird auch daraus ersichtlich, dass sie in den meisten Fällen, in denen sie nicht zur Verhandlung erschienen, mit einem Schreiben, das in der Regel erst kurz vor der Verhandlung eintraf, sich auf einen vorgeschobenen Grund beriefen, weshalb sie nicht zur Verhandlung erscheinen können: In den vorliegenden drei Verfahren (14/S-274, 14/S-284 und 14/S-285) erhoben die Beschwerdeführer wenige Tage vor den Verhandlungen den Einwand der res iudicata, obwohl ihnen dieser Einwand seit der Mitteilung über die Eröffnung der Schlichtungsverfahren rund fünf Monate früher bekannt sein musste. Noch in den Verschiebungsgesuchen vom 9. Dezember 2014 erwähnten sie den Einwand mit keinem Wort. Da sie ihren Einwand in den Gesuchen vom 8. Januar 2015 in keiner Weise belegten, forderte sie die Schlichtungsstelle umgehend zur Vorlage der rechtskräftigen Gerichtsentscheide auf. Diese per Einschreiben versandten Aufforderungen liessen die Beschwerdeführer acht Tage lang auf der Post liegen und holten sie erst am Nachmittag des Tages ab, an dessen Vormittag sie den Verhandlungen unentschuldigt ferngeblieben waren (vgl. E. 2.4 hiervor). In einem anderen Verfahren blieben die Beschwerdeführer unentschuldigt der Verhandlung fern, nachdem sie kurz vorher ein Ausstandsgesuch gestellt hatten, dessen umgehende Beantwortung sie vor der Verhandlung ignorierten (13/S-332; vgl. AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014). In drei anderen Verfahren beriefen sie sich darauf, dass ihre Unterlagen in Italien seien und sie am Vorabend der Verhandlungen nicht mehr genug Zeit hätten, um sie bis zu den Verhandlungen zu holen (14/S-17, 14/S-105, 14/S-200; vgl. BEZ.2014.68–73 vom 20. Januar 2016). In drei weiteren Verfahren mandatierten sie erst am Vortag der Verhandlungen einen Rechtsanwalt, nachdem ihnen die Verhandlungstermine bereits 21 Tage früher mitgeteilt worden waren (14/S-118, 14/S-123, 14/S-147; vgl. BEZ.2014.68–73 vom 20. Januar 2016). Schliesslich erschienen die Beschwerdeführer in weiteren fünf Verfahren nicht zur Verhandlung, ohne dafür irgendeinen Grund anzugeben (13/S-414, 14/S-6, 14/S-21, 14/S-28, 14/S-36; vgl. AGE BEZ.2014.35–39 vom 15. Juli 2014).
Ausserdem fällt auf, dass die Verhandlungen in der Mehrheit der 21 Verfahren ein, zwei oder sogar drei Mal aufgrund von Verschiebungsgesuchen der Beschwerdeführer verschoben werden mussten. Die von der Schlichtungsstelle anerkannten Verschiebungsgründe erscheinen teilweise eher zweifelhaft: mehrere Mandatierungen und anschliessende Mandatsniederlegungen durch verschiedene Rechtsanwälte im gleichen Schlichtungsverfahren jeweils kurz vor dem Verhandlungstermin (13/S-332; vgl. AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014), erst nachträglich eingereichtes und im Ausland ausgestelltes Arztzeugnis (14/S-17, 14/S-105, 14/S-118, 14/S-123, 14/S-147; vgl. BEZ.2014.68–73 vom 20. Januar 2016), Betriebsferien (14/S-274, 14/S-284, 14/S-285). Wie wenig glaubwürdig die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe für ihre Absenzen sind, ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer 1 in den Beschwerdeverfahren BEZ.2014.68–73 erstmals in der Replik vorgetragenen Begründung, dass die Parteien in den Verfahren 14/S-17 und 14/S-200 eine (aussergerichtliche) Einigung gefunden hätten, weshalb eine Schlichtungsverhandlung nicht mehr nötig gewesen sei (Replik, S. 4). Noch vor der Schlichtungsstelle hatten die Beschwerdeführer in diesen Verfahren am Vorabend der Verhandlung geltend gemacht, dass sich ihre Akten im Ferienhaus in Italien befänden und diese für „ihre Verteidigung“ unerlässlich seien. Eine angebliche Einigung mit den Klägern erwähnten sie nicht. Die Bedeutung, die sie ihren fehlenden Akten beigemessen haben, legt denn auch vielmehr das Gegenteil nahe.
Aus dem gesamten prozessualen Verhalten der Beschwerdeführer geht hervor, dass sie alles versucht haben, die Pflicht zur Teilnahme an den Schlichtungsverfahren zu unterlaufen. Dies gelang ihnen in den vorliegend zu beurteilenden Fällen letztlich auch. Die Schlichtungsstelle erwartete die Beschwerdeführer in diesen drei Verfahren vergeblich zur Verhandlung. Dadurch legten die Beschwerdeführer den Geschäftsbetrieb der Schlichtungsstelle am Vormittag des 21. Januar 2015 lahm. Diese Umstände qualifizieren das Nichterscheinen als Störung des Geschäftsgangs der Schlichtungsstelle. Diese war somit grundsätzlich befugt, Ordnungsbussen nach Art. 128 ZPO auszufällen.
4.
Fehl geht der Einwand der Beschwerdeführer, dass die Schlichtungsstelle durch die Verhängung der Ordnungsbussen „ein Gesetz ad personas“ zu ihren Lasten geschaffen habe. Sie stützen diesen Einwand zum einen auf den Umstand, dass die Schlichtungsstelle früher keine disziplinarischen Sanktionen für unentschuldigtes Nichterscheinen an der Verhandlung angedroht habe. Zum andern mutmassen die Beschwerdeführer, dass die ebenfalls abwesenden Kläger in den Verfahren 14/S-17 und 14/S-200 nicht gebüsst worden seien (Replik, S. 3).
Die Schlichtungsstelle änderte ihre Praxis und begann, die Ausfällung von Bussen für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens vorgängig anzudrohen. Durch den nunmehr in den Vorladungen angebrachten Hinweis auf mögliche disziplinarische Folgen eines Fehlverhaltens wurden die Beschwerdeführer nicht benachteiligt. Im Gegenteil gewährte ihnen die Schlichtungsstelle dadurch ihre verfassungsmässigen Verfahrensrechte (vgl. BGE 141 III 265 E. 5.2 S. 269). Aus der Praxisänderung der Schlichtungsstelle können die Beschwerdeführer demzufolge nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies gilt ebenso für die Behauptung, dass die Kläger in den Verfahren 14/S-17 und 14/S-200 für ihre Säumnis nicht gebüsst worden seien. Denn einerseits sind die disziplinarischen Folgen eines Nichterscheinens in jedem einzelnen Fall aufgrund der konkreten Umstände der Säumnis zu beurteilen und andererseits wurden die Kläger in den beiden genannten Verfahren auch gebüsst.
5.
Die Beschwerdeführer beanstanden, dass sie im Verfahren 14/S-284 gemäss Bussenverfügung wegen Nichterscheinens zur Verhandlung vom 17. Dezember 2014 gebüsst worden seien. Diese Verhandlung sei jedoch umgeboten worden. Die massgebliche Verhandlung habe am 21. Januar 2015 stattgefunden. Die Ordnungsbussen seien daher „falsch“ bzw. „nichtig“ (Beschwerde, S. 1; Replik, S. 5).
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, im Verfahren 14/S-284 der Schlichtungsverhandlung vom 21. Januar 2015 ferngeblieben zu sein. Für diese Säumnis wurden sie gebüsst. Dass die Bussenverfügungen fälschlicherweise auf den umgebotenen Verhandlungstermin vom 17. Dezember 2014 Bezug nehmen, lässt die Bussen nicht unrechtmässig werden. Es liegt ein Redaktionsversehen vor, das keinen Einfluss auf die verfügten Bussen hat und hiermit berichtigt wird.
6.
6.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer, dass sie beide je mit einer Busse pro Verfahren bestraft worden seien. Sie seien vor der Schlichtungsstelle durch das Einzelunternehmen C____ vertreten worden. Dieses könne wiederum durch den Beschwerdeführer 1 oder die Beschwerdeführerin 2 je einzeln vertreten werden. Deshalb dürften die Beschwerdeführer auch nur eine Busse pro Verfahren „auf den Namen der C____ bekommen“ (Beschwerde, S. 2; Replik, S. 6).
6.2 Hierzu führt die Schlichtungsstelle aus, dass beide Beschwerdeführer Parteien des jeweiligen Verfahrens gewesen und auch als solche bezeichnet worden seien. Die Bezeichnung „vertr. d. C____“ auf den Verfügungen der Schlichtungsstelle betreffe nur die Frage der ordnungsgemässen Zustellung. Seit Jahren würden sämtliche Zustellungen sowohl an den Beschwerdeführer 1 als auch an die Beschwerdeführerin 2 an das Postfach des Einzelunternehmens C____ getätigt. Dies ändere nichts an der Pflicht beider Beschwerdeführer, an einer Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen. Ob eine Vertretung durch einen Beschwerdeführer gültig gewesen wäre, hätte in dessen Anwesenheit allenfalls an den Schlichtungsverhandlungen geprüft werden können. Da aber beide Beschwerdeführer nicht erschienen seien und damit beide Personen ihre gesetzliche Pflicht verletzt hätten, sei beiden Beschwerdeführern jeweils eine Busse auferlegt worden (Stellungnahme, S. 5).
6.3 In einer mietrechtlichen Streitigkeit sind die Parteien des Mietverhältnisses zur Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung verpflichtet. Wer als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, muss nicht persönlich erscheinen und kann sich durch diese vertreten lassen, sofern sie zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt ist (Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO). In diesem Fall hat der Vermieter die Gegenpartei und die Schlichtungsstelle über die Vertretung vorgängig zu orientieren und sich an der Verhandlung auch tatsächlich vertreten zu lassen. Lässt sie sich nicht vertreten, gilt sie im Sinne von Art. 206 ZPO als säumig (vgl. Art. 204 Abs. 4 ZPO; AGE BEZ.2014.1 vom 26. Juni 2014 E. 3.2; Honegger, a.a.O., Art. 204 ZPO N 6).
Als Vermieter der Liegenschaft D____strasse [...] werden in den Mietverträgen der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 aufgeführt, „vertreten durch C____ Hausverwaltung“. Die Beschwerdeführer sind somit gemeinschaftlich Vermieter. Als solche trifft sie beide die Pflicht, an der Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen, solange sie sich nicht nach Art. 204 Abs. 3 ZPO durch die Liegenschaftsverwaltung vertreten lassen. Die Schlichtungsstelle führte in ihren Akten als beklagte Partei konsequent „B____ und A____, vertr. d. C____, Inh. A____“ auf, so auch in den Vorladungen vom 12. Dezember 2014. Wie die Beschwerdeführer zu Recht vortragen, brachte die Schlichtungsstelle dadurch ein ihr bekanntes Vertretungsverhältnis zum Ausdruck. Entgegen der Ansicht der Schlichtungsstelle betraf dieses nicht nur die Zustelladresse der Beschwerdeführer, sondern die Person der beklagten Partei selbst, wie sich aus der Rubrik „beklagte Partei“ auf sämtlichen Schreiben und Vorladungen der Schlichtungsstelle ergibt. Daher durften die Beschwerdeführer grundsätzlich davon ausgehen, dass sie vor der Schlichtungsstelle durch ihre Liegenschaftsverwaltung vertreten werden können.
Allerdings stellten die Beschwerdeführer die Abschreibungsgesuche vom 8. Januar 2015 in ihren eigenen Namen und ohne Hinweis auf eine Vertretung an den Schlichtungsverhandlungen. In Beantwortung dieser Gesuche verfügte die Schlichtungsstelle: „Die Gesuchsbeklagten werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass […] sie persönlich zu erscheinen haben […]“ (Verfügungen vom 12. Januar 2015, Ziff. 3). Damit brachte die Schlichtungsstelle klar zum Ausdruck, dass für die Verhandlungen vom 21. Januar 2015 kein Vertretungsverhältnis vorliege und sie die Teilnahme beider Beschwerdeführer erwarte. Entsprechend wäre es an den Beschwerdeführern gelegen, die Schlichtungsstelle vorgängig über eine beabsichtigte Vertretung zu informieren. Dies unterliessen sie. Dass sie die Verfügungen vom 12. Januar 2015 vor den Verhandlungen nicht zur Kenntnis nahmen, haben sie sich selber zuzuschreiben (vgl. E. 2.4 hiervor). Aus ihrer Unkenntnis können sie daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. In der Folge erschienen die Beschwerdeführer nicht zu den Verhandlungen und liessen sich auch nicht vertreten. Unter diesen Umständen geht es nicht an, nachträglich ein Vertretungsverhältnis geltend zu machen, so dass nur die Absenz des angeblichen Vertreters geahndet werden kann. Somit traf die Teilnahmepflicht beide Beschwerdeführer und nicht das Einzelunternehmen bzw. dessen Inhaber. Da deshalb beide Beschwerdeführer ihre individuelle Pflicht, persönlich zu den Verhandlungen zu erscheinen, verletzt hatten, durfte die Schlichtungsstelle die Beschwerdeführer auch einzeln büssen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführer beanstanden schliesslich die Höhe der verhängten Ordnungsbussen. Eine Busse von CHF 1'000.– stelle die höchstmögliche Strafe dar und stehe in keinem Verhältnis zu ihrem (bestrittenen) Verschulden (Beschwerde, S. 1; Replik, S. 2).
7.2 Die Schlichtungsstelle ahndete jedes unentschuldigte Nichterscheinen jeden Beschwerdeführers mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000.–. Zur Bussenhöhe führt sie aus, dass in 21 in den Jahren 2013 bis 2015 gegen die Beschwerdeführer eingereichten Schlichtungsgesuchen in der Mehrheit der Fälle der Verhandlungstermin zwei- oder sogar dreimal aufgrund eines Verschiebungsgesuchs der Beschwerdeführer habe verschoben werden müssen. Zur Verhandlung seien die Beschwerdeführer dann insgesamt sechsmal erschienen. In den restlichen Verfahren seien sie den Verhandlungen ferngeblieben. Anfangs seien die Beschwerdeführer bei Nichterscheinen mit CHF 150.– und CHF 200.– gebüsst worden. Angesichts des renitenten Nichterscheinens seien vorliegend Bussen von jeweils CHF 1'000.– angemessen (Stellungnahme, S. 4).
7.3 Art. 128 ZPO sieht als disziplinarische Sanktionen für die Verletzung des Anstands oder die Störung des Geschäftsgangs einen Verweis oder eine Ordnungsbusse bis CHF 1'000.– sowie zusätzlich den Ausschluss von der Verhandlung vor (Abs. 1). Bös- oder mutwillige Prozessführung zieht eine Ordnungsbusse bis CHF 2'000.–, im Wiederholungsfall bis CHF 5'000.– nach sich (Abs. 3). Die Auswahl der Sanktion und die Bemessung der Ordnungsbusse richten sich nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Ordnungsbusse ist gemäss richterlichem Ermessen nach den Verhältnissen des Betroffenen so zu bemessen, dass die Strafe dessen Verschulden entspricht (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 128 ZPO N 6; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 128 ZPO N 12; Gschwend/Bornatico, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 128 ZPO N 25).
Das Verschulden der Beschwerdeführer wiegt nicht leicht. Wie in E. 3.5 hiervor dargestellt, versuchten sie alles, um die Pflicht zur Teilnahme an den Schlichtungsverfahren zu unterlaufen. Im Ergebnis gelang es ihnen, den ordentlichen Verfahrensgang vor der Schlichtungsstelle zu stören. Sie waren in einem früheren Verfahren vor dem Appellationsgericht darauf hingewiesen worden, dass sie eine Verhandlung nicht „in eigener Regie“ verschieben können, indem sie derart kurzfristig vor dem Verhandlungstermin Gesuche stellen, so dass diese nicht vorgängig beantwortet werden können. Ausserdem wussten die Beschwerdeführer, dass sie zu den Verhandlungen erscheinen müssen, solange ihre Abschreibungsgesuche nicht bewilligt worden sind (vgl. AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 3.3). In Kenntnis dessen stellten sie dennoch erneut erst kurz vor den Verhandlungen Abschreibungsgesuche und blieben den Verhandlungen in der Folge unentschuldigt fern, ohne sich um die Antwort auf ihre Gesuche zu kümmern. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer bereits früher zwölf Mal Verhandlungen vor der Schlichtungsstelle unentschuldigt ferngeblieben sind. Dieses bewusst treuwidrige Verhalten grenzt an bös- bzw. mutwillige Prozessführung.
Allerdings wurde das prozessuale Fehlverhalten der Beschwerdeführer bereits unter dem Gesichtspunkt der vom Bundesgericht vorausgesetzten „qualifizierenden Umstände“ eines Fernbleibens von der Schlichtungsverhandlung berücksichtigt (vgl. E. 3.5 hiervor). Im Sinne des Doppelverwertungsverbots dürfen Umstände, soweit sie eine disziplinarische Ahndung überhaupt erst ermöglicht haben, nicht nochmals im Rahmen der „Strafzumessung“ strafschärfend berücksichtigt werden. Das prozessuale Fehlverhalten der Beschwerdeführer darf daher für die Bussenbemessung nicht in vollem Umfang straferhöhend ins Gewicht fallen. Die verhängten Bussen zu je CHF 1'000.– entsprechen dem Höchstbetrag für Bussen wegen Störung des Geschäftsgangs. Die von der Schlichtungsstelle den Beschwerdeführern früher auferlegten (und vom Bundesgericht aufgehobenen) Ordnungsbussen waren zunächst deutlich tiefer bemessen. Ihr erstes unentschuldigtes Fernbleiben büsste die Schlichtungsstelle mit CHF 150.– (vgl. AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014), ihre nächsten fünf je mit CHF 200.– (vgl. AGE BEZ.2014.35–39 vom 15. Juli 2014). Weitere sechs Fälle unentschuldigten Nichterscheinens ahndete die Schlichtungsstelle zwar mit Bussen von CHF 1'000.–. Deren Höhe fochten die Beschwerdeführer allerdings an (vgl. AGE BEZ.2014.68–73 vom 20. Januar 2016 E. 5). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer in den vorliegenden Verfahren erstmals beide getrennt gebüsst worden sind (vgl. E. 6 hiervor). In den zwölf früheren Verfahren hatte die Schlichtungsstelle für das Nichterscheinen beider Beschwerdeführer jeweils nur eine Busse angeordnet. Im Vergleich zu den früheren Verfahren verdoppelte die Schlichtungsstelle vorliegend somit im Ergebnis die Bussenhöhe für das gleiche Fehlverhalten.
Vor diesem Hintergrund ist eine Bussenhöhe von CHF 1'000.– unverhältnismässig. Dem Verschulden der Beschwerdeführer an der Störung des Geschäftsgangs angemessen erscheinen Bussen von CHF 500.– für jedes unentschuldigte Nichterscheinen jeden Beschwerdeführers. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführer nunmehr in 15 Verfahren der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sind, wird dadurch Rechnung getragen, dass erstmals beiden Beschwerdeführern je eine Busse auferlegt worden ist. Die Beschwerdeführer werden jedoch darauf hingewiesen, dass sie bei erneutem unentschuldigtem Fernbleiben vor der Schlichtungsstelle in Zukunft wegen wiederholter bös- bzw. mutwilliger Prozessführung mit Bussen bis zu CHF 5'000.– bestraft werden können.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die Ordnungsbussen vom 21. Januar 2015 je auf CHF 500.– zu reduzieren sind. Die weitergehenden Begehren sind abzuweisen. Die Beschwerdeführer unterliegen hinsichtlich der Frage, ob sie überhaupt gebüsst werden dürfen, zur Gänze und hinsichtlich der angefochtenen Bussenhöhe zur Hälfte. Bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren haben sie zwei Drittel der Gerichtskosten zu tragen. Ein Drittel der Gerichtskosten geht zu Lasten des Staats. Die Beschwerdeführer fochten insgesamt sechs Verfügungen an. Diese sechs Beschwerden behandelte das Appellationsgericht formell in drei Beschwerdeverfahren. Diesen Umständen und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 300.– pro Beschwerde bzw. von CHF 600.– pro Verfahren (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Der Anteil der Beschwerdeführer von zwei Dritteln beträgt somit CHF 200.– pro Beschwerde bzw. CHF 400.– pro Verfahren, so dass sie die Gerichtskosten im Umfang von insgesamt CHF 1'200.– zu tragen haben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die sechs Ordnungsbussen vom 21. Januar 2015 je auf CHF 500.– reduziert.
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren im Umfang von insgesamt CHF 1'200.– in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer 1 und 2
- Beschwerdegegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.