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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.10.2015 BEZ.2015.53 (AG.2015.751)

27. Oktober 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,531 Wörter·~8 min·8

Zusammenfassung

Pfändung/Abweisung der Beschwerde

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2015.53

ENTSCHEID

vom 27. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                                          Gläubiger

Postfach, 4001 Basel  

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt, Abt. Dienste und Steuerbezug, Fischmarkt 10, 4001 Basel   

Betreibungsamt Basel-Stadt                                                                           

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 29. August 2015

betreffend Pfändung/Abweisung der Beschwerde vom 13. Juli 2015

Sachverhalt

In der Einkommenspfändung Nr. […] gegen den Beschwerdeführer wurde am 27. August 2014 das Existenzminimum wie folgt berechnet:

Alleinstehend

1'200.00

Mietzins

Mietzins 2 ½ -Zimmerwohnung lt. MV

1'000.00

Krankenkasse

KPT direkt vom Lohn abgezogen

0.00

Auswärtige Verpflegung

zusätzliche auswärtige Verpflegung über Mittag

220.00

Zusätzl. Kleider- & Wäscheverbrauch

berufsbedingter Kleiderverbrauch

  50.00

Fahrten zum Arbeitsplatz

Fahrkosten zum Arbeitsplatz/U-Abo

73.00

Diverses

22x17.- Taxi

375.00

Rundung

7.00

2‘925.00

Demgemäss wurde der den Betrag von CHF 2'925.00 übersteigende Teil seines Lohnes gepfändet. Am 5. März 2015 wurde dem Büro für Einkommenspfändung mitgeteilt, der Beschwerdeführer erhalte ab sofort eine Rente der Pensionskasse Post. Das Büro für Einkommenspfändung hat deshalb die Positionen „zusätzliche auswärtige Verpflegung über Mittag“, „berufsbedingter Kleiderverbrauch“ und „22 x 17.− Taxi“ wegen Schichtarbeit, d.h. insgesamt CHF 645.00 gestrichen und den Beteiligten sofort angezeigt, dass neu der den Betrag von CHF 2'280.00 übersteigende Betrag gepfändet werde. Am 13. März 2015 reichte der Beschwerdeführer erstmals Beschwerde ein. Er sprach am 20. und 25. März 2015 beim zuständigen Pfändungsbeamten vor. Anlässlich des ersten Termins wurde eine neue Existenzminimumberechnung und beim zweiten Mal ein Einvernahmeprotokoll erstellt. Aufgrund seiner Angaben und einer Quittung wurden dem Beschwerdeführer CHF 552.00 für die Krankenkasse eingerechnet. Ermessensweise liess der Pfändungsbeamte dem Beschwerdeführer sodann CHF 400.00 als Beitrag an den Haushalt in […], in welchem er sich damals aufhielt, sowie CHF 100.00 für Taxikosten zu, weil er angab, noch stundenweise zu arbeiten. Damit ergab sich folgende Berechnung des Existenzminimums:

Alleinstehend

1'200.00

Mietzins

Mietzins 2 ½ -Zimmerwohnung lt. MV

1'000.00

Krankenkasse

KPT neu von Herrn […] bezahlt

552.00

Auswärtige Verpflegung

Verpflegung an Haushalt in […]

400.00

Fahrten zum Arbeitsplatz

Fahrkosten zum Arbeitsplatz/U-Abo

76.00

Diverses

Taxispesen

100.00

Rundung

7.00

3‘335.00

Demgemäss wurde der den Betrag von CHF 3'335.00 übersteigende Betrag gepfändet. Daraufhin zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2015 seine Beschwerde zurück. Gleichentags sprach er auf dem Büro für Einkommenspfändung vor und verlangte den Ausgleich des Existenzminimums. In der irrtümlichen Annahme, dass der Eingang vom Vortag auf dem ursprünglichen Existenzminimum von CHF 2'925.00 basierte, wurde ihm die Differenz zum revidierten Existenzminimum von CHF 3'335.00, d.h. CHF 410.00, ausgehändigt. Mit Brief vom 26. März 2015 an das Betreibungsamt verlangte der Beschwerdeführer eine Erklärung, weshalb nur CHF 410.00 ausbezahlt worden seien. Er machte geltend, den Differenzbetrag zwischen CHF 2'925.00 und CHF 2'280.00, somit CHF 645.00, sowie Krankenkassenprämien von CHF 552.00, insgesamt somit CHF 1'197.00 zugute zu haben.

Am 8. Juli 2015 wurde das Existenzminimum neu wie folgt festgelegt:

Alleinstehend

1'200.00

Mietzins

Mietzins 2 ½ -Zimmerwohnung It. MV

1'000.00

Krankenkasse

KPT neu von Herrn […] bezahlt

552.00

Auswärtige Verpflegung

an Haushalt in […]

400.00

Fahrten zum Arbeitsplatz

Fahrkosten zum Arbeitsplatz/U-Abo

76.00

Rundung

7.00

3‘235.00

Demgemäss wurde der den Betrag von CHF 3'235.00 übersteigende Teil gepfändet Die nicht belegten Taxikosten wurden gestrichen und es wurde entschieden, den Beschwerdeführer auf eine Rückforderung konkreter und belegter Auslagen beim Büro für Einkommenspfändung zu verweisen. Gegen die Streichung der fixen Einrechnung von Taxikosten erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Er focht darin die Herabsetzung seines Existenzminimums um CHF 100.00 an und forderte implizit eine schriftliche Erklärung zur Auszahlung des Existenzminimumausgleichs vom 25. März 2015. Mit Entscheid vom 26. August 2015 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2015 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt ein. Das Betreibungs- und Konkursamt verwies mit Eingabe vom 11. September 2015 auf seine Stellungnahme vom 10. August 2015; auf weitere Ausführungen verzichtete es. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 17. September 2015 zur Beschwerde vernehmen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und der Verfahrensbeteiligten ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solche amtet gemäss § 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SG 230.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Art. 319 ff. ZPO zum Beschwerdeverfahren.

1.2      Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2015 zugestellt. Er hat seine Beschwerde am 4. September 2015 rechtzeitig eingereicht.

1.3      Eine Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren zu enthal­ten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange­fochten wird und was die Beschwerdeinstanz entscheiden soll (vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14). Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Dabei können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Schliesslich müssen in der Beschwerde die entsprechenden Beweismittel genannt werden (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010 E. 1.2, BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage 2013, Art. 221 ZPO N 38).

Die vorliegende Beschwerde enthält keinen ausdrücklichen Antrag. Der Beschwerdeführer behauptet verschiedene Vorkommnisse im engeren und loseren Zusammenhang mit der ihn betreffenden Einkommenspfändung sowie weitere angebliche Geschehnisse beim Betreibungsamt, insbesondere beim Lohnbüro. Erst am Ende seiner Ausführungen hält er fest, es bleibe die Forderung im Zusammenhang mit einem angeblich zu wenig ausbezahlten Betrag von CHF 787.− sowie CHF 100.− „Taxispesen“. Ob diese abschliessende Bemerkung zum Betrag von CHF 787.− sowie zu den CHF 100.− „Taxispesen“ als genügender Beschwerdeantrag erachtet werden kann, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Beschwerde enthält jedenfalls keine rechtsgenügende Begründung. Sie setzt sich nicht in der erforderlichen Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, was an Erwägung 1 des angefochtenen Entscheids betreffend „Taxikosten“ falsch sein soll, wenn darin darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit der Einrechnung der Kosten für das U-Abo, das er tatsächlich gar nicht erwerbe, genügend Mittel für seine Fahrten nach Basel zur Verfügung habe. Auch betreffend Erwägung 2 des angefochtenen Entscheids, in der überzeugend dargelegt und berechnet wird, weshalb der Beschwerdeführer sicher nicht zu wenig ausbezahlt erhalten habe, fehlt in der Beschwerde jede konkrete Kritik. Die Beschwerde setzt sich mit diesen relevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Mangels genügender Begründung ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

2.         Selbst wenn im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Zum einen bezeichnet der Beschwerdeführer gerade die relevanten Erwägungen gar nicht konkret als falsch; zum anderen nennt er in der Beschwerde keine Beweismittel, die seine Darstellung belegen könnten. Dass der angefochtene Entscheid aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung oder aufgrund offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts zustande gekommen wäre, wird weder substantiiert behauptet noch belegt.

3.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Allerdings können in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1‘500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Vorliegend grenzt das Vorgehen an Mutwilligkeit; es wird indes umständehalber auf die Erhebung von Kosten und das Aussprechen einer Busse verzichtet.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

            Mitteilung an

-        Beschwerdeführer

-        Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt

-        Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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