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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.11.2014 BEZ.2015.5 (AG.2015.343)

18. November 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,364 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Forderung (BGer 4A_335/2015 vom 4. August 2015)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.5

ENTSCHEID

vom 8. Mai 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[…]

gegen

B_____                                                                                Beschwerdegegner

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 18. November 2014

betreffend Forderung

Sachverhalt

Am 19. August 2013 reichte A_____ ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt mit dem Begehren ein, dass B_____ zu verpflichten sei, ihm CHF 2'000.– zu bezahlen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. Februar 2014 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Mit Klage vom 19. Mai 2014 an das Zivilgericht Basel-Stadt wiederholte A_____ den im Schlichtungsverfahren gestellten Antrag unter Vorbehalt der Mehrforderung. Mit der Klageantwort reichte B_____ am 10. September 2014 Widerklage ein, in der er von A_____ die Zahlung von CHF 8'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. Juni 2013, forderte. Das Zivilgericht wies die Klage und die Widerklage mit Entscheid vom 18. November 2014 ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm CHF 2'000.– zu bezahlen, Mehrforderung vorbehalten. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen. Die Einzelheiten der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. a ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert weniger als CHF 10'000.–, so dass der Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 18. November 2014 mit Beschwerde anfechtbar ist. Zu deren Beurteilung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Die Beschwerde ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 321 ZPO rechtzeitig innert der Frist von 30 Tagen eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten.

1.2      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die Fragen, die sich im vorliegenden Fall stellen, sind aus den Akten klar ersichtlich und es sind auch keine Beweise abzunehmen. Deshalb ist der vorliegende Entscheid nach Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

1.3      Das Beschwerdegericht stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die Beschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 2 f.), erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts darauf verzichtet hat, eine Beschwerdeantwort einzuholen.

2.

2.1      Das Zivilgericht hielt den Sachverhalt folgendermassen fest: Der Beschwerdeführer mache gegen den Beschwerdegegner einen Anspruch aus Vertrag, unerlaubter Handlung, Geschäftsführung ohne Auftrag, „finder’s fee“ und/oder ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Er begründe den Anspruch damit, dass er durch die Vermittlung durch C_____ auf eine Anlagemöglichkeit bei der D_____ AG und der D_____ Ltd. aufmerksam gemacht worden sei. Er habe diese Anlage seinem Kunden E_____ empfohlen, der anschliessend eine Anlage getätigt und dabei einen Verlust erlitten habe. Der Beschwerdegegner sei Präsident des Verwaltungsrats der D_____ AG bzw. der D_____ Ltd. gewesen. Er habe die Anlage von Kapital mit sich selbst als Treuhänder und anwaltlichem Rechtsberater angeboten und damit mehrfach gegen schweizerisches Recht verstossen. Insbesondere habe er eine unzulässige Interessenkollision herbeigeführt, indem er einerseits den Anlegern als Treuhänder und Rechtsanwalt gedient habe und andererseits im Interesse seiner Gesellschaften D_____ AG und D_____ Ltd. tätig gewesen sei. Abschliessend hielt das Zivilgericht fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nur schwer verständlich seien (vgl. Entscheid, E. 1).

2.2      Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt. So würden der „Vertrag des Beschwerdegegners mit der […] Stiftung/E_____“ vom 12. Oktober 2010 und „das Schreiben der D_____ des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2011 an den Zeugen C_____“ nicht dargestellt (Beschwerde, S. 3).

Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Es darf sich auf die für den Entscheid massgebenden Tatsachen beschränken (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445, mit weiteren Verweisen). Der Beschwerdeführer unterlässt es darzulegen, weshalb seiner Auffassung nach dieser Vertrag und das Schreiben der D_____ für die Beurteilung der geltend gemachten Forderung massgebend sein sollen. Dies geht auch aus diesen beiden Dokumenten selbst nicht hervor. Damit bleibt diese Rüge unbegründet.

2.3      Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer gegen die Darstellung seines Parteistandpunkts durch die Vorinstanz ein, dass die Bedeutung des folgenden Satzes im angefochtenen Entscheid unklar sei: Das vom Beschwerdeführer beanstandete Verhalten „habe zu einer unzulässigen Interessenkollision geführt“ (Entscheid, E. 1). Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsste es richtig heissen: „Dieses Verhalten des Beklagten [des Beschwerdegegners] habe zu einer widerspruchsvollen und zweideutigen Rechtslage geführt“ (Beschwerde, S. 3).

Der Beschwerdeführer legt zwar dar, wie die Darstellung seiner Meinung nach zutreffend lauten sollte. Welche Folgen die abweichende Formulierung für die Beurteilung der geltend gemachten Forderung hat, führt er indessen nicht aus. Es ist denn auch nicht ersichtlich, wie die vorgeschlagene Neuformulierung den Ausgang des Forderungsprozesses beeinflussen könnte. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.

2.4      Der Beschwerdeführer beanstandet am angefochtenen Entscheid sodann in mehrfacher Hinsicht eine unrichtige Rechtsanwendung (Beschwerde, S. 4–9).

Unter dem Gesichtspunkt eines vertraglichen Anspruchs (Beschwerde, S. 4) vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen, dass ein solcher Anspruch gegenüber dem Beschwerdegegner entstanden ist. Wie bereits vor dem Zivilgericht (vgl. Entscheid, E. 2) lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch im Beschwerdeverfahren nicht erkennen, dass die Parteien in eine vertragliche Beziehung getreten sind. Insbesondere ist nicht verständlich, wie ein angebliches „mittelbares Vertragsverhältnis“ zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner jenem einen vertraglichen Anspruch verschafft.

Der Beschwerdeführer macht sodann einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend (Beschwerde, S. 5–8). Das Zivilgericht verneinte einen deliktischen Anspruch, da es an der Voraussetzung der Widerrechtlichkeit fehle (Entscheid, E. 3). Der Beschwerdeführer kritisiert zwar die Erwägungen der Vorinstanz. Seine von ihm diesen gegenübergestellten Ausführungen bleiben indessen unverständlich. Der Beschwerdeführer bringt sie in keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt. Insbesondere legt er nicht dar, was für ein Schaden ihm entstanden ist. Es genügt nicht, darüber zu diskutieren, ob die Auflistung der absoluten Rechtsgüter „Leben, körperliche, geistige und seelische Integrität, Persönlichkeit, Eigentum, Besitz und Immaterialgüterrechte“ beispielhaft oder abschliessend gemeint sein könnte. Der Beschwerdeführer muss mit der Beschwerde aufzeigen, dass er erstinstanzlich bewiesen hat, dass ihm durch ein widerrechtliches Verhalten des Beschwerdegegners kausal ein Schaden entstanden ist. Des Weiteren muss er darlegen, dass die Vorinstanz diese Anspruchsvoraussetzungen zu Unrecht verneint hat. Dazu gehört unter anderem, dass der Beschwerdeführer darlegt und beweist, worin sein Schaden besteht und dass ihm dieser Schaden durch ein dem Beschwerdegegner zuzurechnendes Verhalten entstanden ist. Dies tat der Beschwerdeführer mit seinen unverständlichen Ausführungen nicht. Insbesondere vermag er nicht darzulegen, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung der geltend gemachten Forderung das Recht falsch angewandt hat. Dies gilt auch für die Ausführungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag (Beschwerde, S. 9).

2.5      Der Beschwerdeführer sei schliesslich auf ein offenbar bei ihm entstandenes Missverständnis hingewiesen. Die Bestimmung des Schadenersatzes, die er nach Art. 43 OR dem Gericht auferlegen will (vgl. Beschwerde, S. 8), ist nicht mit der Substantiierung des Schadens zu verwechseln. Die Substantiierung des Schadens dient dessen inhaltlichen Erfassung. Sie beschreibt den Eintritt des Schadens und zeigt auf, woraus dieser sich zusammensetzt. Die Substantiierung obliegt dem nach Art. 8 ZGB beweispflichtigen Kläger. Lässt sich ein solcher nachvollziehbar dargelegter Schaden nicht ohne Weiteres in Geld beziffern, kann nach Art. 43 Abs. 1 OR das Gericht die Höhe des Ersatzes für den eingetretenen Schaden in einem Frankenbetrag schätzen. Vorliegend legte der Beschwerdeführer nicht dar, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist. Dadurch kam er der ihm obliegenden Substantiierungslast nicht nach. Für das Zivilgericht bestand daher kein Anlass, einen Ersatz nach Art. 43 OR zu bestimmen. Es verneinte den geltend gemachten Schadenersatzanspruch zu Recht.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie richten sich nach § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (GebV, SG 154.810). In analoger Anwendung von § 11 Abs. 1 Ziff. 1 GebV wird in der Regel bis das Anderthalbfache der erstinstanzlichen Gerichtskosten verlangt, vorliegend mithin CHF 750.– (vgl. AGE BEZ.2014.40 vom 21. Oktober 2014 E. 4). Eine Partei- oder Umtriebsentschädigung an den Beschwerdegegner ist für das Beschwerdeverfahren nicht geschuldet, da dem Beschwerdegegner vor dem Appellationsgericht kein Aufwand entstanden ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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