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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.02.2016 BEZ.2015.41 (AG.2016.119)

12. Februar 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,819 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.41

ENTSCHEID

vom 12. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ AG                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch Dr. [...], Advokat

[...]   

gegen

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]  

vertreten durch Dr. [...], Advokat

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 19. November 2014

betreffend Forderung

Sachverhalt

Die auf Reisen mit der Bahn spezialisierte A____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in Basel organisierte eine Dampfzugfahrt am 10. Januar 2009 in Deutschland von Emmerich nach Königswinter und zurück sowie eine weitere Dampfzugfahrt am 11. Januar 2009 in Deutschland von Moers nach Königswinter und zurück. Für beide Fahrten benötigte sie neben den eigenen Waggons eine Dampflokomotive. Die Dampflokomotive inklusive des Lokomotivpersonals, der Schmierstoffe und der ersten Wassertankfüllung ab Dieringhausen (Deutschland) wurde von B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) gemäss vertraglicher Vereinbarung zu einem Preis von EUR 6‘000 netto zuzüglich 19% Mehrwertsteuer der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt.

Am 9. Januar 2009 fuhr der Beschwerdegegner von Dieringhausen via Mönchengladbach nach Emmerich zum Ausgangspunkt für die von der Beschwerdeführerin organisierte Dampfzugfahrt. Für den Betrieb der Dampflokomotive auf dieser Strecke verwendete der Beschwerdegegner eigene Kohle. In Möchengladbach machte er, wie vereinbart, Halt, belud seine Lokomotive mit Steinkohle, welche von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurde, und holte die Wagenkomposition der Beschwerdeführerin ab. Danach folgte die Weiterfahrt mit der gesamten Zugkomposition zum Startbahnhof nach Emmerich. Am Morgen des 10. Januar 2009 konnte sodann pünktlich die Fahrt in Emmerich begonnen werden. Schon bald darauf entstanden Probleme bei der Aufrechterhaltung des erforderlichen Kesseldrucks. Der Zug kam mit Verspätung in Düsseldorf an, wo der Feuerraum und die Feuerrost-fläche entschlackt werden mussten. Für die Weiterfahrt nach Königswinter wurde eine Elektrolokomotive organisiert, welche auch am folgenden Tag zum Einsatz kam. Die Dampflokomotive wurde angehängt und stand mindestens zweitweise ebenfalls in Betrieb.

In der Folge weigerte sich die Beschwerdeführerin, das vereinbarte Honorar an den Beschwerdegegner zu bezahlen. Sie machte geltend, es sei dem Verschulden des Beschwerdegegners zuzuschreiben, dass die vertraglich zugesicherte Leistung nicht habe erbracht werden können. Der Beschwerdegegner stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin mangelhafte Steinkohle geliefert habe, die zur Verschlackung des Feuerraums geführt habe, sodass er die vertragliche Leistung nicht voll habe erbringen können. Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, dass dem vom Beschwerdegegner zur Verfügung gestellte Zugpersonal Bedienungsfehler unterlaufen seien, welche zum Ausfall der Lokomotive geführt habe.

Nachdem dem Beschwerdegegner die Klagebewilligung erteilt wurde, reichte dieser am 29. Mai 2012 Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt ein und ersuchte darum, die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von EUR 7‘140.00 nebst Zins zu 16.5% seit 26. Januar 2009 sowie von EUR 856.80 nebst Zins zu 16.5% seit 19. November 2009 an den Beschwerdegegner zu verurteilen. Die Beschwerdeführerin machte widerklageweise die Zurückerstattung der Fahrkarten an die Fahrgäste, die Kosten für die Elektrolokomotive und den Lokomotivführer der Elektrolokomotive sowie einen Frostschaden an einem ihrer Waggons geltend. Im Verlaufe des Verfahrens wurden diverse Zeugen auf dem Rechtshilfeweg in Deutschland einvernommen.

Mit Entscheid vom 19. November 2014 hat das Zivilgericht die Klage des Beschwerdegegners gutgeheissen und die Widerklage der Beschwerdeführerin abgewiesen. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2015 eröffnet. Diese hat den Entscheid mit Beschwerde vom 29. Juni 2015 angefochten. Darin verlangt sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids unter Abweisung der Klage des Beschwerdegegners sowie die Verurteilung des Beschwerdegegners zur Zahlung von EUR 4‘896.74 nebst Zins zu 8.12% seit dem 29. April 2011 an die Beschwerdeführerin. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sämtliche Anträge unter o/e-Kostenfolge für das vorliegende und das vor-instanzliche Verfahren. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist ein Endentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von unter CHF 10‘000.–. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde beim Appellationsgericht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin hat die formgerechte Beschwerde rechtzeitig eingereicht, weshalb auf diese eingetreten werden kann.

1.2      Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

1.3      Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO eine offensichtlich unrichtige (d.h. willkürliche, vgl. BGer 5A_952/2013 vom 25. Juli 2014 E. 4.2) Feststellung des Sachverhalts sowie eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden.

2.

2.1      Die Vorinstanz hat das zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner geschlossene Vertragsverhältnis als Beförderungs- und Transportvertrag zugunsten Dritter qualifiziert und ausgeführt, dass ein solcher nach dem hier anwendbaren deutschen Recht als Werkvertrag zu qualifizieren sei, wobei auch andere gewichtige Elemente wie etwa eines Mietvertrages im Vordergrund stehen könnten. Sie kam allerdings zum Schluss, dass vorliegend das werkvertragliche Moment überwiege, sodass § 831 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Anwendung gelange. Der Besonderheit des vorliegenden Falles, nämlich dem vertraglich festgelegten Verwenden der Kohle der Beschwerdeführerin, sei allerdings Rechnung zu tragen (angefochtener Entscheid, Ziff. 5).

Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, der Vertrag wäre richtigerweise als Mietvertrag zu qualifizieren. Er habe die Dampflokomotive samt Personal zur Verfügung gestellt und damit Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung (Klagebegründung, Ziff. 3; Beschwerdeantwort, Ziff. 4, S. 5). Allerdings erschöpfte sich seine Leistung nach der vertraglichen Abrede nicht nur in der zur Verfügungstellung seiner Dampflokomotive und des Betriebspersonals, sondern es gehörte auch dazu, dass die Dampflokomotive die vorgesehenen Fahrten ausführt. Insofern ist die Qualifikation durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

2.2      Der Beschwerdegegner kann nur dann Anspruch auf das vereinbarte Entgelt erheben, wenn er das versprochene Werk (in casu die Durchführung einer Eisenbahnfahrt mit seiner Dampflokomotive und dem von ihm gestellten Personal auf der vorgesehenen Strecke) auch „herstellt“. Das vereinbarte Resultat wurde unbestrittenermassen am 10. Januar 2009 nicht erbracht, während es für die Fahrt vom 11. Januar 2009 noch strittig ist. Für die Fahrt vom 11. Januar 2009 hätte die Elektrolokomotive laut dem Beschwerdegegner ohnehin eingesetzt werden müssen, weil aufgrund der sehr starken Steigung und den winterlichen Verhältnissen von vornherein klar gewesen sei, dass für diese Strecke eine Elektrolokomotive erforderlich sei (Klagebegründung, Ziff. 11; Beschwerdeantwort, Ziff. 2).

Damit stellt sich insbesondere die Frage, in wessen Verantwortungsbereich im konkreten Vertragssetting die Verzögerungen bzw. das Ausfallen der Dampfzugfahrten fallen. Sollten sie auf die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Steinkohle zurückzuführen sein, so kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Schlechterfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages durch den Beschwerdegegner berufen und sie bleibt zur Leistung des Werklohnes verpflichtet. Entsprechend hat die Vor-instanz Beweis zum Thema Mangelhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin gelieferten Steinkohle geführt. Die Vorinstanz hat es unter Würdigung der verschiedenen Zeugenaussagen als erwiesen erachtet, dass die Verzögerungen bzw. das Ausfallen der Dampfzugfahrten auf die Qualität der von der Beschwerdeführerin organisierten Steinkohle zurückzuführen seien (angefochtener Entscheid, Ziff. 7).

3.

3.1      Mit der Beschwerde wird eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine falsche Rechtsanwendung gerügt. Im Zusammenhang mit der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz moniert die Beschwerdeführerin Folgendes: Der Beschwerdegegner habe behauptet, bereits bei der Überführung des Zuges von Mönchengladbach nach Emmerich (nach Beladung durch die von der Beschwerdeführerin organisierten Steinkohle) habe sich ein ungewöhnliches Verschlackungsverhalten der Kohle gezeigt. Eine gemächliche Fahrweise sei aber gerade noch möglich gewesen. Für das Thema, dass der Kohlebunker in Mönchengladbach praktisch leer gewesen sei und dass ein ungewöhnliches Verschlackungsverhalten aufgetreten sei, habe der Beschwerdegegner C____, D____ und E____ als Zeugen angerufen. Für die Behauptung, die Kohle sei mangelhaft bzw. Verschlackung sei Ursache gewesen habe der Beschwerdegegner nur den Bericht der F____ AG und den Zeugen G____ angerufen, nicht aber C____, D____ und E____. Diese hätten sich ungefragt auch zur Qualität der Steinkohle geäussert. Die Vorinstanz habe zur Frage, mit welcher Kohle in welchem Zeitpunkt auf welchem Streckenabschnitt geheizt worden sei, keine Beweise abgenommen. Es müsse aber zunächst feststehen, dass im Moment, als es zur Verschlackung kam, die Dampflokomotive mit Kohle der Beschwerdeführerin betrieben worden sei (Beschwerdebegründung, Ziff. 22 ff.). Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin somit eine unrichtige Beweiswürdigung bzw. das Abstellen auf Zeugenaussagen zu Punkten, zu welchen die Zeugen gar nicht angerufen worden seien.

3.2      Nachstehend ist zu prüfen, ob dieser Vorwurf zutrifft, wobei zu beachten ist, dass sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz auf die offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhaltes beschränkt (vgl. E. 1.3).

Der Beschwerdegegner hat in der Klage ausgeführt, die in Mönchengladbach geladene Kohle habe einen hohen Anteil an Feinkohle aufgewiesen, sonst sei sie aber soweit unauffällig gewesen. Bei der ersten Fahrt habe sie bereits ein ungewöhnliches Verschlackungsverhalten gezeigt. Bei gemächlicher Fahrweise bei Rückwärtsfahrt mit 50 km/h sei die Fahrt aber gerade noch möglich gewesen. Am nächsten Tag habe aber der Kesseldruck nicht mehr aufrechterhalten werden können und man habe sich mit lediglich 8 bar in den Hauptbahnhof Düsseldorf „retten“ können. Dort habe man die Dampflokomotive reinigen und neu aufrüsten müssen. Die gesamte Feuerrostfläche sei durch eine zusammengesinterte, glasartige Schicht zugedeckt gewesen. Hierfür rief der Beschwerdegegner die Zeugen C____, D____, H____, I____ und E____ an (vgl. dazu Klagebegründung, S. 7 f.).

Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat der Beschwerdegegner zwecks Nachweises der Tatsachen, dass eine Verschlackung der Kohle eintrat – m.a.W. dass sie mangelhaft gewesen sei –, dass die gesamte Feuerfläche durch eine glasartige Schicht und Ablagerung zugedeckt wurde, dass ein glimmendes Kohleschlackgemisch auf der glasartigen Schicht lagerte und dass eine Reinigung notwendig war, die Zeugen C____, D____, E____ ebenfalls angerufen (und nicht einzig den Bericht der F____ AG sowie den Zeugen G____). Die Rüge, es seien Zeugen angehört worden zu Behauptungen, für die sie nicht angerufen worden seien, ist somit unbegründet.

Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, es müsse der Beweis erbracht werden, dass die Verschlackung erst eingetreten sei, als mit der von ihr zur Verfügung gestellten Kohle gefahren worden sei.

Der Zeuge E____ bestätigt in diesem Zusammenhang, dass auf der Fahrt von Dieringhausen nach Mönchengladbach noch keine Probleme bestanden, da zu diesem Zeitpunkt noch die von dem Beschwerdegegner zur Verfügung gestellte Kohle benutzt worden sei. In Mönchengladbach sei die Kohle der Beschwerdeführerin geladen worden. Bei der anschliessenden Fahrt (das heisst der Fahrt nach Emmerich) sei er nicht mehr dabei gewesen. Auf der Fahrt von Emmerich nach Düsseldorf sei Dampfmangel eingetreten. Sie hätten sich dort neue Kohle beschafft und das Feuer neu aufgesetzt. Zuvor in Mönchengladbach hätten sie keine eigene Kohle mehr gehabt, sie hätten sogar von Hand noch etwas nachschütten müssen, um das Feuer am Brennen und die Lokomotive am Laufen zu halten. Ein paar Kilometer vor Düsseldorf sei das Feuerbett verschlackt gewesen und es habe keine Leistung mehr erzeugt werden können (vgl. Protokoll vom 25. Februar 2014, S. 2 ff., insbes. die Antworten zu den Fragen 3, 6 und 12). Dieser Zeuge hat sich somit klar zur Frage geäussert, mit welcher Kohle auf welchem Streckenabschnitt gefahren worden ist, als es zur Verschlackung kam.

Der hierfür ebenfalls angerufene Zeuge B____ bestätigt, dass in Mönchengladbach in den „Ecken des Tenders“ noch kleine Haufen Kohle vorhanden gewesen seien (bevor in Mönchengladbach neu beladen wurde). Probleme habe es sodann auf der Fahrt von Emmerich nach Düsseldorf gegeben. Die Kohle habe beim Verbrennen die Luftzufuhr nicht mehr ermöglicht (vgl. Protokoll 7. März 2014, S. 2 f.). Auch aus dieser Aussage geht hervor, mit welcher Kohle auf welcher Strecke gefahren worden ist und dass es mit der in Mönchengladbach geladenen neuen Kohle zur Verschlackung gekommen ist.

Analog lautet die Aussage des Zeugen D____: In Mönchengladbach sei die Kohle geladen worden. Auf der Fahrt von Emmerich nach Düsseldorf habe es dann ab Duisburg „Ärger“ gegeben. Beim Ausräumen der Lokomotive habe er in der Schlacke 20 – 30 cm lange Glasfäden gesehen (vgl. Protokoll 26. Mai 2014, S. 2 f., insbes. Antwort zur Frage 3).

Aufgrund der genannten Aussagen durfte die Vorinstanz somit zum Schluss gelangen, dass auf der Strecke, als mit der Kohle der Beschwerdeführerin gefahren wurde, die Verschlackung aufgetreten ist.

Es trifft zu, dass die genannten Zeugen als Heizer bzw. Lokführer ein Interesse daran haben, dass ihnen keine Bedienungsfehler vorgeworfen werden. Allerdings ist unbestritten, dass eine Verschlackung auf dem genannten Streckenabschnitt aufgetreten ist und weder vorher noch nachher, als mit der neu beladenen Kohle gefahren wurde, entsprechende Probleme auftraten. Das Personal war also offensichtlich in der Lage, auf anderen Streckenabschnitten bzw. mit anderer Kohle das Feuer zu legen und zu unterhalten. Welche konkreten personenbezogenen Fehlleistungen auf dem speziell genannten Streckenabschnitt zur Verschlackung geführt haben könnten, ist denn auch von keiner Seite, insbesondere nicht von der Beschwerdeführerin, thematisiert worden (vgl. dazu Beschwerdebegründung, Ziff. 29). Die Beschwerdeführerin weist zwar im Zusammenhang mit Bedienungsfehlern noch auf die Zeugen J____ und K____ hin. J____ erwähnt die Möglichkeit, dass der Lokführer „sein Geschäft nicht verstehe“, fügt aber an, dass nach seiner Erfahrung heute aber in aller Regel mangelhafte Kohle für das Verschlacken ursächlich sei, dass seines Wissens für die Fahrt die Kohle in Möchengladbach beschafft wurde und es sich dabei um Restkohle handle, die schon länger gelegen habe. Er schliesse aus, dass die Lokführer, die bis Düsseldorf mit der Dampflokomotive gefahren seien, die Ursache für das „Liegenbleiben“ der Lokomotive seien (vgl. Protokoll vom 17. Dezember 2013, S. 2). Der Zeuge K____, Lieferant der in Möchengladbach geladenen Kohle, sagte aus, er denke, es müsse einen anderen Grund als die Kohle für das Stehenbleiben des Zugs bestehen. Einen präziseren Grund nennt er allerdings nicht (vgl. Protokoll vom 21. Oktober 2013, S. 2). An anderer, von der Beschwerdeführerin nicht angegebenen Stelle, erwähnt K____ Wartungsfehler, z.B. Dichtungsringe und Ähnliches (vgl. Protokoll vom 21. Oktober 2013, S. 3 am Ende). Allerdings wurde von keiner Seite je erwähnt, dass in Düsseldorf Wartungsarbeiten hätten durchgeführt werden müssen, bevor die Dampflokomotive wieder angehängt wurde und mindestens teilweise weiterfahren konnte.

In Düsseldorf wurde die Dampflokomotive nach Aussagen der anwesenden Zeugen „entschlackt“, mit neuer Kohle beladen und konnte wieder in Betrieb genommen werden, wobei die Elektrolokomotive „quasi mitgeholfen“ habe (Aussage des Zeugen C____ zu Frage 3, Protokoll vom 7. März 2014, S. 3; vgl. auch die Aussage des Zeugen L____ zu Frage 28 und 31, Protokoll vom 19. November 2013, S. 5). Auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Zeuge M____, der – bei anderen Fahrten – keine Probleme mit von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Kohle erwähnt, kann keine präzise Fehlleistungen des Personals benennen (vgl. Protokoll vom 25. Februar 2014, S. 5 ff.). Ebensowenig ergeben sich aus den Aussagen des Zeugen N____ entsprechende Hinweise (vgl. Protokoll vom 8. November 2013).

3.3      Aufgrund des Beweisergebnisses konnte die Vorinstanz dementsprechend, ohne in Willkür zu verfallen, die Ursache für die mangelhafte Betriebsfähigkeit der Dampflokomotive in Düsseldorf in der mangelhaften Kohle, welche von der Beschwerdeführerin organisiert worden ist, sehen. Dieser Umstand lag im Einfluss- und Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin.

Ob darüber hinaus die Beschwerdeführerin noch Organisationsmängel zu vertreten hat oder nicht, braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter geprüft zu werden.

4.

Dieses Beweisergebnis wirkt sich auch auf die Beurteilung der Widerklage der Beschwerdeführerin aus. Da die Verzögerungen bei der Fahrt und die Kosten für die Elektrolokomotive sowie den Elektromotivführer ursächlich mit dem Liegenbleiben der Dampflokomotive in Düsseldorf zusammenhängen, können diese nicht auf den Beschwerdegegner überwälzt werden.

Daraus ergibt sich, dass für den Ersatz des Frostschadens am Speisewagen ebenfalls kein Titel besteht. Der Speisewagen war – wie die gesamte Zusammenstellung der übrigen Wagen (abgesehen von der Dampflokomotive) – von der Beschwerdeführerin zu organisieren und bereitzustellen. Der Beschwerdegegner als Eigentümer der Dampflokomotive war einzig für folgende vertragliche Leistungen verantwortlich (vgl. dazu Klagbeilage 5): Dampflokomotive, Lokomotivpersonal, Schmierstelle, erste Wassertankfüllung sowie Bedienung der Dampflokomotive auf den angegebenen Strecken. Die Organisation der Fahrten und das Zurverfügungstellen der Wagenkomposition lagen nicht im Aufgabenbereich des Beschwerdegegners. Die Frostschäden, die offenbar an dem in Mönchengladbach abgestellten Speisewagen aufgetreten waren, sind bei dieser vertraglichen Ausgangslage nicht dem Beschwerdegegner zuzurechnen. Jedenfalls ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz diesbezüglich eine Schadenersatzpflicht des Klägers als nicht nachgewiesen erachtet hat.

5.

Schliesslich ficht die Beschwerdeführerin den zugesprochenen Verzugszins an: Der Beschwerdegegner hatte einen solchen von 16,5%, gestaffelt gemäss § 288 i.V.m. § 249 BGB beantragt. Die Vorinstanz sprach gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen von § 288 Abs. 2 i.V.m. § 247 Abs. 1 BGB einen Verzugszins von 8% über dem Basiszins von 0% zu. Die Beschwerdeführerin sieht ein prozessual unzulässiges Vorgehen darin, dass die Vorinstanz selbst Abklärungen vorgenommen habe, wie hoch der Basiszins sei. Der Beschwerdegegner hätte solches beweisen müssen.

Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdegegner geltend gemachten Zins reduziert und ist dabei von einer anderen gesetzlichen Grundlage ausgegangen. Gestützt auf diese neue rechtliche Grundlage hatte sie die Zinsforderung neu zu berechnen. Diese Rechnung ist sodann zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen, indem als Basiszinssatz „0“ eingesetzt wurde. Es liegt bei dieser Ausgangslage weder ein falsches prozessuales Vorgehen (die Anwendung des richtigen Rechts ist Sache des Gerichts, vgl. Art. 16 Abs. 1 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291] sowie Art. 52 ZPO) vor, noch hätte der behauptete allfällige Verfahrensfehler einen Rechtsnachteil für die Beschwerdeführerin bewirkt. Somit ist auch in diesem Punkt die Beschwerde abzuweisen.

6.

Aus den Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde kostenfällig abzuweisen ist. Der angefochtene Entscheid ist inklusive Kostenentscheid zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens entsprechen grundsätzlich dem Eineinhalbfachen der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr (§ 11 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, GebV; SG 154.810). Diese wurde vorliegend auf CHF 1‘600.– festgelegt. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist demgemäss auf CHF 2'400.– zu bemessen.

Sodann ist die Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu beziffern. Diese bemisst sich nach dem Streitwert des Beschwerdeverfahrens (§ 12 Abs. 3 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Das Grundhonorar beträgt bei einem Streitwert zwischen CHF 8'000.– und CHF 30'000.–  bis CHF 2'900.– (§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO). Auf dem Grundhonorar werden gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO bis zu 100% Zuschlag berechnet in Prozessen mit überdurchschnittlich grossem Aufwand, sofern der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt. Erstinstanzlich wurde eine Parteientschädigung von CHF 5‘850.– zugesprochen. Dabei wurden Zuschläge wegen tatsächlich und rechtlich grossem Aufwand berücksichtigt. Dieser ist zweitinstanzlich nicht mehr angefallen, sodass sich eine Reduktion um die Hälfte auf (gerundet) CHF 3‘000.– rechtfertigt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘400.– und hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 3‘000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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