Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.20
ENTSCHEID
vom 24. April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Yannick Moser
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft Beschwerdegegnerin
3003 Bern
vertreten durch Bundesgericht, Kasse,
1000 Lausanne 14
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 17. März 2015
betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Eingabe an das Zivilgericht vom 3. Februar 2015 ersuchte die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 14058762 des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 17. Oktober 2014 für eine Forderung in Höhe von CHF 500.– zuzüglich Verzugszinsen sowie CHF 33.30 Betreibungskosten, nachdem die Schuldnerin, A____ (Beschwerdeführerin) Rechtsvorschlag erhoben hatte. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 3. März 2015 zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung. Mit Entscheid vom 17. März 2015 bewilligte das Zivilgericht der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in Höhe von CHF 110.–. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. April 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.
1.1 Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerdeführerin hat diese Frist gewahrt, womit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. Zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).
1.2 Eine Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14). Neue Anträge, welche von jenen im vorinstanzlichen Verfahren abweichen, sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 311 ZPO N 35). Es gilt mithin ein Verbot neuer Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O, Art. 326 ZPO N 3). Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält und inwieweit dieses geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010 E. 1.2, BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Beschwerdeführerin in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 ZPO N 38).
Die vorliegende Beschwerde vom 7. April 2015 genügt diesen Anforderungen nicht. Sie enthält zwar verschiedene Anträge. Diese weichen indessen zumindest teilweise – soweit sie überhaupt verständlich sind – von denjenigen ab, welche die Beschwerdeführerin vor erster Instanz stellte. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge im Beschwerdeverfahren jedoch unzulässig. Zudem enthält die Beschwerdeschrift keine rechtsgenügliche Begründung. Die einzige Ausführung der Beschwerdeführerin, wonach alle Verfahren des Betreibungsamtes – und so weiter – Betrugsverfahren seien, genügt in keiner Weise und ist auch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde setzt sich nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Aufgrund dessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend hat daher die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
BLaw Yannick Moser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.