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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.04.2015 BEZ.2015.19 (AG.2015.333)

24. April 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·786 Wörter·~4 min·10

Zusammenfassung

Rückzug des Rechtsvorschlags / Beschwerdevoraussetzungen

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.19

ENTSCHEID

vom 24. April 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Yannick Moser

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                         Beschwerdegegner

4001 Basel  

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Rechtsdienst, Fischmarkt 10, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 11. März 2015

betreffend Rückzug des Rechtsvorschlags

Sachverhalt

Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 19. Januar 2015 ersuchte der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner) um definitive Rechtsöffnung für den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 14068865 gegen A____(Beschwerdeführer). Am 11. März 2015 fand die Verhandlung vor dem Zivilgericht Basel-Stadt statt. Anlässlich dieser zog der Beschwerdeführer seinen Rechtsvorschlag zurück. Mit Entscheid vom 11. März 2015 nahm das Zivilgericht den Rückzug des Rechtsvorschlags zu Protokoll und schrieb das Verfahren als erledigt ab. Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von CHF 150.– auferlegt. Mit Schreiben vom 2. April 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer hat diese Frist gewahrt, womit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. Zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

1.2      Eine Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren zu enthal­ten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange­fochten wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14). Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, lediglich pauschal die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Er muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 311 ZPO N 34; BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 498). Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält und inwieweit dieses geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010 E. 1.2, BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 ZPO N 38).

Die vorliegende Beschwerde vom 2. April 2015 erfüllt diese Voraussetzungen in keiner Weise. Der Beschwerdeführer stellt lediglich den pauschalen Antrag, den vor-instanzlichen Entscheid aufzuheben. Dies genügt jedoch den Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Beschwerdeantrag nicht. Inwiefern der Entscheid der Vor-instanz anders hätte gefällt werden sollen, bleibt damit unklar. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr zusätzlich darlegen müssen, inwiefern der angefochtene erstinstanzliche Entscheid im Falle einer Aufhebung abzuändern gewesen wäre. Im Weiteren setzt er sich nicht einmal ansatzweise mit dessen Erwägungen auseinander. Eine Begründung, warum er den vorinstanzlichen Entscheid anficht, fehlt komplett. Aufgrund dessen kann ein Beschwerdeantrag auch nicht sinngemäss daraus abgeleitet werden. Auf die Beschwerde ist daher mangels genügenden Antrags und mangels Begründung nicht einzutreten.

2.

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend hat daher der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Yannick Moser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.